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Procedere bei Aufhebung der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Procedere bei Aufhebung der Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo erstmal! Ich hätte mal gerne zwei, drei Fragen gefrägt: Ich werde beim hiesigen Amtsgericht demnächst einen Antrag auf Aufhebung ...


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Alt 29.08.2021, 20:30   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 112
Standard Procedere bei Aufhebung der Betreuung

Hallo erstmal!

Ich hätte mal gerne zwei, drei Fragen gefrägt:

Ich werde beim hiesigen Amtsgericht demnächst einen Antrag auf Aufhebung meiner Betreuung einreichen. Und zwar möchte ich, dass die Betreuung zum 1. Oktober dieses Jahres eingestellt wird. Zurzeit ist mein Betreuer noch mit den Aufgabenkreisen „Vermögenssorge“ und „Vertretung gegenüber Behörden, Rentenversicherungs- und Sozialleistungsträgern etc.“ betraut.

Nun würde ich gerne ein, zwei Dinge zum Procedere in Erfahrung bringen.

1) Wie wird das Gericht (vermutlich) reagieren, und welches Procedere wird (vermutlich) eingeleitet werden?

Denkbar wären zwei Möglichkeiten:

a) Wenn eine Betreuung aufgehoben wird, steht der ehemals Betreute nicht mehr unter dem Einfluss und der Aufsicht eines Betreuers, der ihm im Fall der Fälle zu Hilfe kommen und einschreiten kann. Und da sich im Nachhinein niemand beschuldigen lassen möchte, die Verantwortung für den Niedergang/auftretende Probleme/… eines Menschen zu tragen, der in Schwierigkeiten gerät, einen Schaden davonträgt oder ähnliches, weil man die Betreuung offensichtlich zu früh oder zu blauäugig aufgehoben hat, prüft man lieber ganz intensiv, ob man dem Antrag auf Aufhebung wirklich stattgeben kann. Das heißt, man hört den Betreuten und den Betreuer an; beauftragt die Betreuungsbehörde, zu dem Wunsch auf Aufhebung Stellung zu nehmen; dann fordert man unter Umständen ein Sachverständigen-Gutachten an, obwohl bei der Einrichtung der Betreuung bereits eines erstellt worden ist (und es lt. Gerichtsurteil eigentlich nicht bei Einrichtung und Beendigung eines Gutachtens bedarf, sondern nur bei einem der beiden Vorgänge) und versucht, sich einen detaillierten Eindruck der Situation zu verschaffen, um wie gesagt zu vermeiden, dass man jemandem die Betreuung erlässt und hinterher stellt sich heraus, dass derjenige eigentlich noch nicht wirklich fähig gewesen war, wieder ein eigenständiges Leben zu führen.

b) Wenn (wie es bspw. bei mir der Fall gewesen ist) die Anzahl der Aufgabenkreise des Betreuers im Laufe der letzten 18 Monate erst von sechs auf vier und dann von vier auf zwei reduziert worden ist, muss man aus der gewünschten Aufhebung der letzten beiden jetzt keine große Sache mehr machen. Man holt sich die Meinung des Betreuers ein, und wenn der keine Bedenken hat, dass das Ganze nach hinten losgehen könnte, wird dem Wunsch des Antragsstellers entsprochen und gut ist.


Wie sind eure Erfahrungen? Wird das Gericht erstmal ausgiebig prüfen wollen oder sind die in der Regel bei einem Antrag auf Aufhebung nicht päpstlicher als der Papst, wenn der Antragsteller nicht gerade dafür bekannt ist, seinen Zustand regelmäßig als eine Art „Es könnte nicht besser sein!“ zu bezeichnen, der Betreuer bspw. aber der Meinung ist, dass sein Klient sich selbst überhaupt nicht realistisch einschätzen kann?


2) Diese Frage ist zugegebenermaßen ein wenig frech, und ich möchte nicht so verstanden werden, als dass ich ebenso denke oder etwas gegen rechtliche Betreuer hätte oder so. Mein Interesse ist lediglich theoretischer Natur, und ich möchte gerne wissen, wie diese Frage rechtlich interpretiert werden muss. „Was wäre, wenn … ?“ sozusagen. Ich persönlich habe kein Problem damit, wenn zu einer Fragestellung/einem Sachverhalt die Meinung des Betreuers eingeholt wird.

Paragraph 1908d des BGB besagt, dass eine Betreuung, die auf Antrag des Betreuten eingerichtet worden ist, auf dessen Antrag auch wieder aufzuheben ist, sofern sie nicht von Amts wegen erforderlich ist.

Wenn also ein Betreuter, der seinen Willen absolut frei bilden und mitteilen kann, im Zimmer des Richters säße und diesem mitteilte, er habe keinen Bock mehr auf Betreuung, wozu braucht es dann noch den Betreuer? Wenn der Richter von dem Betreuten bspw. den Eindruck hat, dass er hundertprozentig glaubhaft schildert, wieso es und dass es ihm jetzt wieder möglich ist, seine Besorgungen alleine und unabhängig zu erledigen, wieso wird dann auch die Meinung des Betreuers eingeholt? Wenn es doch der klar ersichtliche, freie Wille des Betreuten ist, dass er die Betreuung beenden lassen möchte!?

Ich vermute, weil a) die Situation in den allermeisten Fällen nicht so klar sein dürfte wie in meinem Beispiel und weil b) der Passus im Gesetzestext „(…), es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist.“ den Gerichten und Behörden zwingend vorschreibt, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Aufrechterhaltung der Betreuung nicht doch geboten ist?


3) In meinem Fall wurde im Frühjahr 2019 vor der Einrichtung der Betreuung vom zuständigen Amtsgericht ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt. Geprüft wurden bspw. mein körperlicher und mein geistig-seelischer Gesundheitszustand, mein Vermögen, meine Einkommensverhältnisse etc. pp.

Lt. Gerichtsurteil muss nicht jedesmal zwingend ein solches Gutachten eingeholt werden, wenn eine rechtliche Betreuung eingerichtet oder aufgehoben werden soll. Es reicht aus, wenn bei einem der beiden Verfahren ein Sachverständigen-Gutachten hinzugezogen wird.

Wie sind hier eure Erfahrungen? Halten die Gerichte sich weitestgehend an solche Handlungsempfehlungen oder handhabt das jedes Gericht anders? Und meint ihr, ich muss vermutlich mit der Notwendigkeit der Anfertigung eines neuen Gutachtens rechnen, weil das erste inzwischen über zwei Jahre alt ist?



Über Meinungen, Kommentare etc. zu meinen Fragen würde ich mich sehr freuen.

Schönen Abend,
guten Start in die neue Woche,
Ralle
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Alt 29.08.2021, 21:05   #2
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Benutzerbild von mimi91
 
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Beiträge: 1,057
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1. Eine Betreuung wird in keinem Fall zu einem bestimmten vom Betreuten gewünschten kurzfristig gewählten Datum eingestellt. Da die beteiligten Akteure ihre Aufgabe ernst nehmen, erfordert dies Zeit. Wie lange? Solange es eben dauert.

2. Ein Betreuter steht weder unter dem Einfluss noch unter der Aufsicht eines Betreuers. Du hast trotz offensichtlich seit geraumer Zeit bestehender Betreuung Sinn und Zweck derselben nicht verstanden.
3. Von welchen "Handlungsempfehlungen" sprichst du? Wurden die von dir aufgestellt?
mimi91 ist offline  
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Alt 29.08.2021, 21:40   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 5,714
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Handlungsempfehlungen gibt es nicht, es gibt die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Was es gibt, sind Verfahrenscorschriften, die für bestimmte Situationen Mindestanforderungen an das Verfahren beinhalten. Das steht hier in § 294 FamFG. Das wichtigste ist, dass die Beteiligten anzuhören sind. SV-Gutachten ist nur dann zwingend, wenn bei der Betreuungseinrichtung keines gemacht wurde und das Gericht den Antrag des Betreuten ablehnen will.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 29.08.2021, 22:37   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 112
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Vielen Dank einmal mehr, lieber Horst! Toll, in welch kurzer Zeit und wie zuverlässig man oft eine Antwort von dir erhält, welche die gestellten Frage(n) sehr gut beantwortet! Wirklich herzlichen Dank!
Ralle82 ist offline  
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Alt 30.08.2021, 00:12   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
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Beiträge: 112
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Verehrteste mimi91,

ich habe lange überlegt, ob und, wenn ja, in welcher Form ich auf deinen Beitrag antworten soll.

Letzten Endes möchte ich dir eigentlich nur sagen, dass ich zwar nicht sicher weiß, weshalb und seit wann du deine Beiträge zu Fragen von mir in einer aggressiven Art und Weise verfasst, als hätte ich dir sonstwas getan, dich schlecht gemacht, persönlich beleidigt oder weiß der Geier was verbrochen. Aber ich meine bemerkt zu haben, dass du seit der Zeit, zu der ich von der Strafanzeige gegen meine ehemalige Betreuerin berichtet habe, versuchst, mich als Klein-Doofi hinzustellen, der im Prinzip keine Ahnung hat, und dass du so gut wie keine Gelegenheit auslässt, um mich zu korrigieren und das, was ich schreibe, als falsch zu outen.

Dazu sage ich dir: Schade. Ich hatte gedacht, dass man hier im Forum von anderen Usern bestimmt, aber freundlich auf Irrtümer, falsche Vorstellungen etc. hingewiesen wird. Weshalb du es offensichtlich nötig hast, derart gereizt und in einem (meiner Meinung nach) recht fragwürdigen Ton zu reagieren, weiß ich nicht. Man könnte zwar meinen, dass es ein bisschen was über dich erkennen lässt, aber dazu werde ich nichts weiter sagen. Ich werde hier kein Fass aufmachen und mich nicht weiter dazu äußern. Ich kenne dich nicht und erlaube mir somit kein (endgültiges) Urteil über dich.

Weißt du:
Ich weiß sehr wohl, weshalb und wozu eine Betreuung eingerichtet wird und welchen Charakter sie haben soll. „Unterstützung, und nicht Bevormundung“ - „Hilfe zur Selbsthilfe/Verselbstständigung des Betreuten“ - „Handeln im Interesse und zum Wohl des Betreuten“ etc. pp. Sollte ich mit meinen Ausführungen dein geschultes Auge beim Lesen irritiert oder gar verletzt haben, weil ich in einem unerklärlichen Anfall von Leichtsinnigkeit meinen Text so geschrieben habe, dass alte und erfahrene Hasen wie du, die quasi seit dem Urknall perfekt mit der Materie vertraut sind, die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, bitte ich vielmals um Verzeihung! Wie konnte ich nur!

Zu meiner Ehrenrettung sei allerdings angemerkt:
Ich habe alle zwei bis drei Stunden von jetzt auf gleich derart heftige einschießende Schmerzen und Muskelverspannungen im Bereich der Schultern und der Schulterblätter, dass ich meistens erst einmal alles stehen und liegen lassen und mich auf mein Bett oder ein Sofa legen muss. Wenn ich (alle drei Stunden) meine Arznei genommen habe, dauert es mind. 30, meistens eher 45 bis 60 Minuten, bis die Arznei spürbar wirkt und die Intensität der Schmerzen langsam zurückgeht. Ich will bestimmt kein Mitleid oder auf die Tränendrüse drücken. Aber man sollte bedenken, dass ich nicht einfach endlos Texte schreiben oder im Garten aktiv sein kann. Mehrmals am Tag geht bei mir gar nichts mehr. Meine Bewegungen verlangsamen; ich bekomme Schmerzen, die in die Arme und Hände ausstrahlen und meine Feinmotorik nahezu komplett ausschalten; etc. pp.

Weil ich also nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung habe, in der ich aktiv sein und wie ein normaler Mensch am alltäglichen Leben teilnehmen kann, kann ich es mir nicht leisten, jeden geschriebenen Satz X mal querzulesen und so anzupassen, dass er absolut perfekt klingt. Ich bin dann einfach nur froh, wenn ich auf „abschicken“ klicken kann.

Und ich kann nichts dafür, dass man erst jetzt allmählich daran denken kann, die Betreuung aufheben zu lassen. Die erste Betreuerin hat sich nachweislich um fast nichts gekümmert, sodass der jetzige Betreuer bis vor Kurzem erstmal „klar Schiff“ machen und meine Ansprüche durchsetzen musste. Hätte die Person, die das ab Juli 2019 eigentlich hätte tun sollen, damals einfach nur ihren Job gemacht, wäre eine Betreuung in meinem Fall schon längstens nicht mehr erforderlich.

Mit „Handlungsempfehlungen“ habe ich vorhin ein Urteil eines deutschen Gerichts gemeint, nachdem bei der Beendigung einer Betreuung nicht zwingend ein erneutes Sachverständigen-Gutachtens einzuholen ist, sofern bei der Einrichtung der Betreuung ein solches Gutachten eingeholt werden ist. Leider habe ich den entsprechenden Link nicht mehr gefunden, sonst hätte ich ihn selbstverständlich hier eingestellt.
Ralle82 ist offline  
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Alt 30.08.2021, 10:21   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 209
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Hallo Ralle,

wenn du lt. SV-Gutachten geschäftsfähig bist und die Betreuung die letzte Zeit sowieso reduziert wurde, sich die Gesundheit also verbessert hat, wird idR kein neues Gutachten veranlasst.

Da gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (§1896 Abs. 1a BGB), kommt es auch nur auf diesen an. Ein Betreuter kann also durchaus zum Richter sagen: "Ich habe keinen Bock mehr drauf!" und dann ist die Betreuung aufzuheben.

Die Betreuungsbehörde erhält meistens Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie idR keinen Gebrauch macht, wenn es nichts zu sagen gibt (also etwas Gegenteiliges wie "Um Himmels Willen, der Betreute ist doch komplett psychotisch!")

Zu einem gewünschten Stichtag klappt das eher nicht, aber das macht wohl kaum einen Unterschied ob es 5 Tage länger oder kürzer geht..

Bloß weil man es sinnvoll findet, dass eine Betreuung noch etwas länger besteht, heißt das nicht, das es gemacht wird. Jeder, der will und kann, darf seine Probleme gerne wieder selbst lösen
Ohne das sarkastisch zu meinen: so ist rechtliche Betreuung gedacht, Hilfe auf Zeit..
Forenfuchs ist offline  
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