Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterlassene Antragstellung Sozialleistung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo alle zusammen !
Ich habe eine Betreuung aus einem Ehrenamt übernommen.
Nach Mitteilung des Betreuerwechsels gegenüber der Krankenkasse habe ...
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30.08.2021, 21:09 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Unterlassene Antragstellung Sozialleistung
Hallo alle zusammen !
Ich habe eine Betreuung aus einem Ehrenamt übernommen. Nach Mitteilung des Betreuerwechsels gegenüber der Krankenkasse habe ich nunmehr eine Mahnung über einen rückständigen Beitrag für Juli 2021 erhalten. Aufgrund des Wechsels zum 16.08.2021 fällt diese Mahnung noch in den Zeitraum und somit Verantwortungsbereich des vorherigen Betreuers. Nach telefonischer Rücksprache mit dem bisherigen Betreuer wurde wohl ab Juli 2021 aufgrund der Gewährung einer Altersrente unterlassen ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen bzw. nach eigenen Angaben wurde eine Bewilligung bis Ende diesen Jahres ausgesprochen. Nach eigenen Angaben wurde bisher irrtümlich davon ausgegangen, dass die Leistungen aus der Rentenversicherung für den Lebensunterhalt ausreichend sind. Sofern diese Bewilligung tatsächlich bis Jahresende ausgesprochen wurden ist muss ja in den letzten Monaten etwas in Erscheinung getreten sein was den Leistungsträger veranlasst hat die Zahlung zum Juli 2021 einzustellen. Selbstverständlich habe ich zu Beginn der Betreuung auch den Leistungsträger schriftlich über den Betreuerwechsel informiert, um Übersendung des aktuellen Bescheides gebeten und ersatzweise einen entsprechenden Antrag auf Leistungen gestellt. Somit dürfte der August 2021 - unabhängig von dem Ausgang des obigen Sachverhalts - schon mal antragsmäßig erfasst sein. Natürlich habe ich telefonisch bei der Krankenkasse eine Aussetzung der Mahnungen und zusätzlich um eine mögliche Ratenzahlung unter Vorbehalt einer Prüfung dieser Sachlage beantragt. Der ehemalige Betreuer meint jetzt, dass er aufgrund des seinerseits schriftlichen Entlassungsgesuchs im Mai 2021 bereits im Juli 2021 für diverse Antragstellungen nicht mehr zuständig gewesen sei, dessen Meinung ich überhaupt nicht teile. Angenommen, die Bewilligung wurde nur bis Juni 2021 ausgesprochen und eine Antragstellung ab Juli 2021 ist unterlassen worden, wie verfahre ich sodann mit dem außenstehenden Krankenkassenbeitrag für Juli 2021 und wie sollte diesbezüglich meine weitere Vorgehensweise sein? Kann hier evtl. der § 27 oder § 28 SGB X angewendet werden? Über eure Einschätzungen wäre ich dankbar. Alexander |
30.08.2021, 21:20 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
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Der vorherige Betreuer war zuständig bis zu seiner Entlassung.
Im Weiteren ist noch unklar: wurde der Betreute bei der Krankenversicherung der Rentner angemeldet? Eventuell ist dann die Beitragszahlung aus der Rente bei der KV noch nicht verarbeitet worden. Um den Rest beantworten zu können, müsste die KvdR-Frage erstmal geklärt sein. |
30.08.2021, 21:25 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo Flafluff !
Nach Aussage der Krankenkasse besteht bei der KVdR keinen Anspruch, weil die Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt sind. Alexander |
31.08.2021, 00:39 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Leider ist die so geschrieben, dass man es nicht wirklich versteht? Stand derjenige schon im Grundsicherungsbezug vor Juli 2021 und wurde nur der Weiterbewilligungsantrag vergessen? Dies könnte noch nachgeholt werden.
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31.08.2021, 01:56 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Ist die Rente denn bereits für sich genommen unter dem Grundsicherungssatz oder wird der Betreute nur durch die Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig?
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31.08.2021, 07:45 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Um was gehts denn überhaupt? Um ergänzende Sozialhilfe? Um den Zuschuss der DRV zur freiwilligen KV? Natürlich hätte es eigentlich der Altbetreuer beantragen müssen; das geht jetzt nicht mehr. Also unverzüglich jetzt den Antrag stellen (oder beide). Ob eibe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (§ 27 SGB XII), kann ich aufgrund fehlender Details nicht beantworten, stellen sollte man den Antrag auf jeden Fall. Mehr als Ablehnen kann nicht passieren. Wenn dann doch eine Lücke übrig bleibt, ist das was für die Samnelhaftpflicht des Bundeslandes.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
31.08.2021, 09:24 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !
Vielen Dank für eure Antworten. Michael77: Nach Aussage des Betreuten hat dieser bis Juni 2021 Grundsicherungsleistungen erhalten und lediglich den Weiterbewilligungsantrag vergessen. Pichilemu: Das kann ich aktuell nicht beantworten, da mir bisher noch kein Bescheid vorliegt. Horstd: Es handelt sich um die Antragstellung auf Sozialhilfe für Juli 2021, welches der bisherige Betreuer unterlassen hat. Dann habe ich also richtigerweise den Antrag ab Juli 2021 gestellt und werde den entsprechenden Bescheid abwarten. Je nachdem wie der Ausgang des Sachverhalts ist würde ich dann weitere Maßnahme veranlassen. Alexander |
31.08.2021, 10:34 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Für die Fortzahlung der Grusi über den busherigen Bewilligungsabschnitt hinaus ist gar kein neuer Antrag erforderlich, so das BSG: https://btdirekt.de/thema/sozialrech...-im-alter.html
Es muss also auf jeden Fall ab 1.7. nachgezahlt werden. Die Nichtweiterleistung war also eine fehlerhafte Behördenentscheidung, die rückwirkend zu korrigieren ist, § 44 SGB X.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.12.2021, 20:59 | #9 |
Forums-Geselle
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !
Ich wollte der Vollständigkeit halber mitteilen, dass die Bewilligung der Leistungen mittlerweile bis zum 31.12.2021 ohne weitere Rückfragen meinerseits weitergewährt worden sind. Alexander |
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