Dies ist ein Beitrag zum Thema Grenzen der Verhinderungsbetreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
habe einen sehr kreativen Beschluss bekommen, wo ich als Verhinderungsbetreuer bestellt wurde (zuvor Tandem mit dem Verwandten zusammen). ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,199
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Guten Morgen,
habe einen sehr kreativen Beschluss bekommen, wo ich als Verhinderungsbetreuer bestellt wurde (zuvor Tandem mit dem Verwandten zusammen). Der nun eigentliche Betreuer ist z.B. mit dem Sozialhilfeantrag überfordert. Ist ein "nicht können" auch eine Verhinderung? Die Verhinderungsbetreuung soll ja die tatsächlichen Fälle (Krankheit, Urlaub) abbilden, wie schaut es den dann mit "ich bin gerade auf der arbeit können sie mal den Antrag?" "davon habe ich keine Ahnung können sie mal ..." also kurzfristigen "Verhinderungen" aus .... Wie ist der Rahmen der "Verhinderung" eigentlich gesteckt? Ich fülle mich hier eher als billige Schreibkraft, als als Verhinderungsbetreuer .... Wie soll so ein Konstrukt eigentlich abgerechnet werden? Stundenweise oder pauschal?
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Verstehe ich das richtig: Du warst zuvor neben dem Verwandten als ehrenamtlichen Betreuer bestellt und das Gericht hat den Beschluss jetzt so abgeändert, dass du nur noch Verhinderungsbetreuer bist und der Verwandte quasi der alleinige Betreuer ist?
In meinen Augen ist das eine konkludente Entlassung als Betreuer, denn "nicht können" ist keine Verhinderung, du darfst also ab sofort nicht mehr für den Betreuten tätig werden. Ich würde gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, denn wenn der ehrenamtliche Betreuer einen Sozialhilfeantrag nicht ausfüllen kann, ist er jedenfalls nicht als alleiniger Betreuer geeignet. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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So wie es beschrieben wird, ist das keine Verhinderungsbetreuung, sondern eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB, für welche der Ehrenamtler die Aufwandspauschale, der Berufsbetreuer die (ungekürzte) Pauschalvergütung bekommt. Ich würde aber erst mal einen klarstellenden Beschluss dahingehend beantragen:
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...rerer_Betreuer
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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#5 | |||
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,199
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Mitbetreuung war vorher so eingerichtet, dann kam die Verlängerung, alle Beteiligten teilen mit "Tandem ist so OK" -> Kreativlösung vom Richter (sehr speziell) kommt dieses Konstrukt bei raus .... anstrengend.
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,992
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Zitat:
Hallo, Richter haben in der Regel keine Ahnung von den Vergütungsregelungen, da sie damit nicht unbedingt befasst sind. Das derzeitige Konstrukt dürfte nicht vergütungsfähig sein, da der Betreuer ja nicht verhindert sondern unfähig ist. Ich hatte auch schon mehrfach so kreative Richter gehabt denen die Auswirkungen überhaupt nicht klar waren. Am sinnvollsten wäre es dies mit dem Rechtspfleger zu klären und dann gggfls. einen Änderungsbeschluss herbeizuführen.
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,199
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Zitat:
Nachdem der Angehörige Beschwerde eingelegt hatte, dauerte die Anhörung sehr lange .... Hier stellte der Richter den Sachverhalt eigentlich richtig fest und eigentlich waren alle Beteiligten froh, das es nun richtig weitergeht. Beschluss gestern erst auf dem Tisch: "Ersatzbetreuer" .... Ich fühle mich jetzt echt veräppelt ....
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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#8 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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#9 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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Zitat:
Dann ist das eine MITBETREUUNG nach § 1899 Abs. 1 BGB - mit durchgehendem Vergütungsanspruch. Und keine Betreuung nach § 1899 Abs. 4 BGB (völlig egal, ob man das Ersatz- oder Verhinderungsbetreuung nennt). Also erneut Beschwerde einlegen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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