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Grenzen der Verhinderungsbetreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Grenzen der Verhinderungsbetreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, habe einen sehr kreativen Beschluss bekommen, wo ich als Verhinderungsbetreuer bestellt wurde (zuvor Tandem mit dem Verwandten zusammen). ...


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Alt 21.09.2021, 01:07   #1
Routinier
 
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Beiträge: 1,199
Standard Grenzen der Verhinderungsbetreuung

Guten Morgen,


habe einen sehr kreativen Beschluss bekommen, wo ich als Verhinderungsbetreuer bestellt wurde (zuvor Tandem mit dem Verwandten zusammen). Der nun eigentliche Betreuer ist z.B. mit dem Sozialhilfeantrag überfordert.


Ist ein "nicht können" auch eine Verhinderung?



Die Verhinderungsbetreuung soll ja die tatsächlichen Fälle (Krankheit, Urlaub) abbilden, wie schaut es den dann mit "ich bin gerade auf der arbeit können sie mal den Antrag?" "davon habe ich keine Ahnung können sie mal ..." also kurzfristigen "Verhinderungen" aus ....



Wie ist der Rahmen der "Verhinderung" eigentlich gesteckt? Ich fülle mich hier eher als billige Schreibkraft, als als Verhinderungsbetreuer ....


Wie soll so ein Konstrukt eigentlich abgerechnet werden? Stundenweise oder pauschal?
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ufzeer ist offline  
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Alt 21.09.2021, 04:03   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Verstehe ich das richtig: Du warst zuvor neben dem Verwandten als ehrenamtlichen Betreuer bestellt und das Gericht hat den Beschluss jetzt so abgeändert, dass du nur noch Verhinderungsbetreuer bist und der Verwandte quasi der alleinige Betreuer ist?


In meinen Augen ist das eine konkludente Entlassung als Betreuer, denn "nicht können" ist keine Verhinderung, du darfst also ab sofort nicht mehr für den Betreuten tätig werden. Ich würde gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, denn wenn der ehrenamtliche Betreuer einen Sozialhilfeantrag nicht ausfüllen kann, ist er jedenfalls nicht als alleiniger Betreuer geeignet.
Pichilemu ist offline  
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Alt 21.09.2021, 07:42   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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So wie es beschrieben wird, ist das keine Verhinderungsbetreuung, sondern eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB, für welche der Ehrenamtler die Aufwandspauschale, der Berufsbetreuer die (ungekürzte) Pauschalvergütung bekommt. Ich würde aber erst mal einen klarstellenden Beschluss dahingehend beantragen:

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...rerer_Betreuer
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Horst Deinert

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Alt 21.09.2021, 09:45   #4
Club 300
 
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Beiträge: 377
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
So wie es beschrieben wird, ist das keine Verhinderungsbetreuung, sondern eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB
Dann sollte aber auch bestimmt werden, wer für welche Aufgabenbereiche zuständig ist (§ 1899 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 21.09.2021, 09:46   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,199
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Verstehe ich das richtig: Du warst zuvor neben dem Verwandten als ehrenamtlichen Betreuer bestellt und das Gericht hat den Beschluss jetzt so abgeändert, dass du nur noch Verhinderungsbetreuer bist und der Verwandte quasi der alleinige Betreuer ist?
Nein nein, ich war als Berufsbetreuer gemeinsam mit dem Verwandten in einer Tandembetreuung (vorläufig). Der Verwandte wollte die Betreuung auch so fortführen.



Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
In meinen Augen ist das eine konkludente Entlassung als Betreuer, denn "nicht können" ist keine Verhinderung, du darfst also ab sofort nicht mehr für den Betreuten tätig werden. Ich würde gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, denn wenn der ehrenamtliche Betreuer einen Sozialhilfeantrag nicht ausfüllen kann, ist er jedenfalls nicht als alleiniger Betreuer geeignet.
So habe ich das auch aufgefasst ...




Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
So wie es beschrieben wird, ist das keine Verhinderungsbetreuung, sondern eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB, für welche der Ehrenamtler die Aufwandspauschale, der Berufsbetreuer die (ungekürzte) Pauschalvergütung bekommt. Ich würde aber erst mal einen klarstellenden Beschluss dahingehend beantragen:

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...rerer_Betreuer

Die Mitbetreuung war vorher so eingerichtet, dann kam die Verlängerung, alle Beteiligten teilen mit "Tandem ist so OK" -> Kreativlösung vom Richter (sehr speziell) kommt dieses Konstrukt bei raus .... anstrengend.
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ufzeer ist offline  
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Alt 21.09.2021, 10:03   #6
agw
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Beiträge: 4,992
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Zitat:
Kreativlösung vom Richter (sehr speziell) kommt dieses Konstrukt bei raus .... anstrengend.

Hallo,
Richter haben in der Regel keine Ahnung von den Vergütungsregelungen, da sie damit nicht unbedingt befasst sind.


Das derzeitige Konstrukt dürfte nicht vergütungsfähig sein, da der Betreuer ja nicht verhindert sondern unfähig ist.


Ich hatte auch schon mehrfach so kreative Richter gehabt denen die Auswirkungen überhaupt nicht klar waren.


Am sinnvollsten wäre es dies mit dem Rechtspfleger zu klären und dann gggfls. einen Änderungsbeschluss herbeizuführen.
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agw ist offline  
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Alt 03.12.2021, 11:42   #7
Routinier
 
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Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,199
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo,
Richter haben in der Regel keine Ahnung von den Vergütungsregelungen, da sie damit nicht unbedingt befasst sind.


Das derzeitige Konstrukt dürfte nicht vergütungsfähig sein, da der Betreuer ja nicht verhindert sondern unfähig ist.


Ich hatte auch schon mehrfach so kreative Richter gehabt denen die Auswirkungen überhaupt nicht klar waren.


Am sinnvollsten wäre es dies mit dem Rechtspfleger zu klären und dann gggfls. einen Änderungsbeschluss herbeizuführen.

Nachdem der Angehörige Beschwerde eingelegt hatte, dauerte die Anhörung sehr lange ....



Hier stellte der Richter den Sachverhalt eigentlich richtig fest und eigentlich waren alle Beteiligten froh, das es nun richtig weitergeht.


Beschluss gestern erst auf dem Tisch: "Ersatzbetreuer" ....


Ich fühle mich jetzt echt veräppelt ....
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Alt 03.12.2021, 12:54   #8
Club 300
 
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Beschluss "Ersatzbetreuer" statt "Verhinderungsbetreuer"
Raider heißt jetzt Twix. Aber was macht der Beschlussfassende denn eigentlich beruflich?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 03.12.2021, 13:08   #9
Moderator
 
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Beiträge: 7,634
Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Nachdem der Angehörige Beschwerde eingelegt hatte, dauerte die Anhörung sehr lange ....

Hier stellte der Richter den Sachverhalt eigentlich richtig fest und eigentlich waren alle Beteiligten froh, das es nun richtig weitergeht.
Beschluss gestern erst auf dem Tisch: "Ersatzbetreuer" ....
Ich fühle mich jetzt echt veräppelt ....
Also nochmal: der Ehrenamtler soll weiter tätig sein, aber nicht in Behördenangelegenheiten, weil er damit überfordert ist? Und der Berufsbetreuer soll genau das übernehmen, aber kontinuierlich - und nicht etwa nur während eines Urlaubs oder einer schweren Erkrankung des Ehrenamtlers?

Dann ist das eine MITBETREUUNG nach § 1899 Abs. 1 BGB - mit durchgehendem Vergütungsanspruch. Und keine Betreuung nach § 1899 Abs. 4 BGB (völlig egal, ob man das Ersatz- oder Verhinderungsbetreuung nennt).

Also erneut Beschwerde einlegen.
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