Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Vermögenssorge im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
sind im Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten drin? Habe keinen extra Aufgabenkreis dazu wie z.B. Behördenangelegenheiten/Vertretung ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
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Hallo Zusammen,
sind im Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten drin? Habe keinen extra Aufgabenkreis dazu wie z.B. Behördenangelegenheiten/Vertretung gegenüber Renten- und Sozialhilfeträgern. Danke und Grüße Maren |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Dazu aus dem Betreuungsrechtlexikon etwas:
Zitat:
Vielleicht beantragst du besser eine Erweiterung der AK`s. Wenn du nämlich merkst, dass die bsrherigen AK`s nicht ausreichen bist du sowieso dazu verpflichtet, dann hättest du im Zweifelsfalll gleich schriftlich was umfasst ist. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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Hallo Maren, die klassische Bedeutung des AK Vermögenssorge ist die Verwaltung vorhandenen Vermögens, insbes im Rahmen von Geldanlagen. Dazu kann es dann auch gehören, Schuldverpflichtungen zu bedienen. Dass auch Erbansprüche zweifelsfrei dazu gehören, hat der BGH erst vor kurzem geklärt.
Unterhaltsansprüche und Sozialleistungsansprüche gehören m.E. nicht zur Vermögenssorge. Das haben zahlreiche Gerichte entschieden, leider ist das bisher nicht beim BGH gelandet. Man kann das auch aus anderen Aspekten Schlussfolgern: im Sozialrecht (ALG 2 und Sozialhilfe) wird streng zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden, dito bei der Betreuervergütung (§ 1836c BGB). Und in das Vermögensverzeichnis gehören nur Vermögenswerte, keine laufenden Einnahmen (die gehören in die Rechnungslegung). Sofern im konkreten Fall Sozialleistungsansprüche (so nennen sich alle Ansprüche, die sich im SGB I bis XIV finden und in den Gesetzen, auf die § 68 SGB I verweist) gelten zu machen sind (und der Betreute das nicvt schafft), dann einfach AK-Erweiterung auf „Sozialleistungsansprüche“ beantragen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Geht nach § 293 FamFG (als geringfügige Erweiterung) auch ohne erneute Verfahrenshandlungen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,856
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Dies wird in der Praxis und in der Fachliteratur aber anders gesehen. Wobei ich mich schon immer gewundert habe, dass einige Richter zusätzlich zur VS die AK's über Behörden- bzw. Sozialleistungsangelegenheiten angeordnet haben, andere dagegen nicht.
mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Bei unserem Gericht geschieht dies regelhaft- auf jeden Fall in den letzten Jahren. Am Anfang, also vor 20 Jahren war es anders.
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#7 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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Zitat:
Bundesweite Klarheit gäbs nur mit einer BGH-Entscheidung, wie ich ja schon schrieb. Aber ich würde mit der „nackten“ Vermögenssorge nicht gegen den SHT klagen, da kanns zu einer Klageabweisung wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung kommen. Übrigens: dass das mit Vermögenssorge nicht (alle) Sozialleistungen erfasst sein können, ist auch daraus ersichtlich, dass bei weitem nicht immer Geldleistungen im Fokus stehen, sondern auch Dienst- oder Sachleistungen, zB bei der Eingliederungshilfe, der Krankenkasse, der Rentenversicherung (zB Reha) oder bei manchem „Kleinkram“, wie dem Schwerbehindertenausweis.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (22.10.2021 um 16:05 Uhr) |
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