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Aufgabenkreis Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Vermögenssorge im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, sind im Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten drin? Habe keinen extra Aufgabenkreis dazu wie z.B. Behördenangelegenheiten/Vertretung ...


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Alt 22.10.2021, 07:16   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
Standard Aufgabenkreis Vermögenssorge

Hallo Zusammen,

sind im Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten drin? Habe keinen extra Aufgabenkreis dazu wie z.B. Behördenangelegenheiten/Vertretung gegenüber Renten- und Sozialhilfeträgern.

Danke und Grüße
Maren
MGleiss ist offline  
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Alt 22.10.2021, 08:24   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Dazu aus dem Betreuungsrechtlexikon etwas:
Zitat:
Die Abgrenzung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
Was auf jeden Fall mit drin ist, ist die Sicherstellung der KV (Zahlungen), also Beihilfeanträge stellen z.B.

Vielleicht beantragst du besser eine Erweiterung der AK`s. Wenn du nämlich merkst, dass die bsrherigen AK`s nicht ausreichen bist du sowieso dazu verpflichtet, dann hättest du im Zweifelsfalll gleich schriftlich was umfasst ist.
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.10.2021, 09:01   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

Hallo Maren, die klassische Bedeutung des AK Vermögenssorge ist die Verwaltung vorhandenen Vermögens, insbes im Rahmen von Geldanlagen. Dazu kann es dann auch gehören, Schuldverpflichtungen zu bedienen. Dass auch Erbansprüche zweifelsfrei dazu gehören, hat der BGH erst vor kurzem geklärt.

Unterhaltsansprüche und Sozialleistungsansprüche gehören m.E. nicht zur Vermögenssorge. Das haben zahlreiche Gerichte entschieden, leider ist das bisher nicht beim BGH gelandet. Man kann das auch aus anderen Aspekten Schlussfolgern: im Sozialrecht (ALG 2 und Sozialhilfe) wird streng zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden, dito bei der Betreuervergütung (§ 1836c BGB). Und in das Vermögensverzeichnis gehören nur Vermögenswerte, keine laufenden Einnahmen (die gehören in die Rechnungslegung).

Sofern im konkreten Fall Sozialleistungsansprüche (so nennen sich alle Ansprüche, die sich im SGB I bis XIV finden und in den Gesetzen, auf die § 68 SGB I verweist) gelten zu machen sind (und der Betreute das nicvt schafft), dann einfach AK-Erweiterung auf „Sozialleistungsansprüche“ beantragen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Geht nach § 293 FamFG (als geringfügige Erweiterung) auch ohne erneute Verfahrenshandlungen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 22.10.2021, 11:04   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
Standard

Vielen Dank.

Wie bekommt man den darauf Zugriff:
FamRZ 2000, 1324 ?
MGleiss ist offline  
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Alt 22.10.2021, 11:17   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,856
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Sozialleistungsansprüche gehören m.E. nicht zur Vermögenssorge.
Dies wird in der Praxis und in der Fachliteratur aber anders gesehen. Wobei ich mich schon immer gewundert habe, dass einige Richter zusätzlich zur VS die AK's über Behörden- bzw. Sozialleistungsangelegenheiten angeordnet haben, andere dagegen nicht.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 22.10.2021, 13:09   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Bei unserem Gericht geschieht dies regelhaft- auf jeden Fall in den letzten Jahren. Am Anfang, also vor 20 Jahren war es anders.
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.10.2021, 14:23   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Dies wird in der Praxis und in der Fachliteratur aber anders gesehen. Wobei ich mich schon immer gewundert habe, dass einige Richter zusätzlich zur VS die AK's über Behörden- bzw. Sozialleistungsangelegenheiten angeordnet haben, andere dagegen nicht.
Das kann schon sein, dass manche Richter das simplifizieren, ala „alles mit Geld ist Vermögenssorge“. Ich kannte mal ein Gericht aus dem Westfälischen, da gabs überhaupt nur die AK Gesundheit und Vermögen. Ein anwaltlicher Berufsbetreuer hat dann, weil er eine Unterbringung (mit Genehmigung, aber nur mit AK Gesundheit) veranlasst hatte, vom OLG Hamm einen Schadenersatz von 5.000 DM aufgebrummt bekommen. Danach wurden die AKs alle erweitert.

Bundesweite Klarheit gäbs nur mit einer BGH-Entscheidung, wie ich ja schon schrieb. Aber ich würde mit der „nackten“ Vermögenssorge nicht gegen den SHT klagen, da kanns zu einer Klageabweisung wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung kommen.

Übrigens: dass das mit Vermögenssorge nicht (alle) Sozialleistungen erfasst sein können, ist auch daraus ersichtlich, dass bei weitem nicht immer Geldleistungen im Fokus stehen, sondern auch Dienst- oder Sachleistungen, zB bei der Eingliederungshilfe, der Krankenkasse, der Rentenversicherung (zB Reha) oder bei manchem „Kleinkram“, wie dem Schwerbehindertenausweis.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (22.10.2021 um 16:05 Uhr)
HorstD ist offline  
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