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Nachweise im Schlussbericht - Dauerstress mit Rechtspflegerin

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachweise im Schlussbericht - Dauerstress mit Rechtspflegerin im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, grundsätzlich interessiert mich die Frage der Anlagen im Bericht. Ich habe kürzlich eine Betreuung abgegeben bzw. diese wurde aufgehoben, ...


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Alt 02.01.2022, 21:03   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 43
Standard Nachweise im Schlussbericht - Dauerstress mit Rechtspflegerin

Hallo,



grundsätzlich interessiert mich die Frage der Anlagen im Bericht.

Ich habe kürzlich eine Betreuung abgegeben bzw. diese wurde aufgehoben, als ich bei Gericht verkündete, dass ich für diese Betreuung nicht mehr zur Verfügung stehe!

Schon beim vorherigen Bericht hatte ich ein Problem mit dem Nachhaken der Rechtspflegerin! Der Aufgabenkreis umfasste zu keinem Zeitpunkt die Vermögenssorge.

Leider hatte ich im letzten Bericht vom Tod des Vaters meines Betreuten berichtet. Ich erhielt einen umfassenden Fragenkatalog der Rechtspflegerin, die wissen wollte, was das Nachlassgericht sagt usw. usw. Natürlich wollte die Dame auch genau wissen, ob mein Betreuter Alleinerbe sei und wie hoch das Erbe ist - es war fast ein wenig skurril.

Ich habe auch knapp geantwortet - allerdings waren die Fragen der Erbschaft noch lange nicht abschließend geklärt und mein Betreuter hat zu der Haupterbin auch einen guten Draht.

Tatsächlich haben wir alle Fragen in einem außergerichtlichen und gütlichen Einigungsprozess klären können.

Als der Nachlass auf dem Konto eingetroffen war habe ich meinen Betreuten, gemäß meiner Aufgaben, beim Amt für Grundsicherung abgemeldet, die Krankenversicherung geändert usw.

Die Betreuung wurde dann aufgehoben, ich habe umgehend den Schlussbericht und den Ausweis an die Rechtspflegerin geschickt.

Das hat ihr nicht gereicht. Sie wollte nun wissen, ob es möglich ist, die Grundsicherung der letzten Jahre zurückzufordern usw.

Alles Rechtsfragen, die mich nichts angehen. Bezüglich der Höhe des Erbes habe ich auf meinen Betreuten verwiesen, schließlich bin ich für das Vermögen nicht zuständig.

Das alles ist schon ein paar Monate her!

Zum Jahresende bekomme ich jetzt die Eingangsbestätigung Bericht und Ausweis.

Und es kommt der Satz: " Da Sie zu den von Ihnen gemachten Angaben, insbesondere zum Aufgabenkreis Vertretung vor Behörden und Gerichten keine Belege beigefügt haben, war dieser (der Bericht) hier nicht prüfbar."

Ist es richtig, dass von jedem Schreiben eine Kopie für den Bericht angefertigt werden muss und vor allem auch von jedem Schreiben einer Behörde oder eines Gerichts? In dem geschilderten Fall gab es keinen Gerichtskontakt, außer mit dem Betreuungsgericht.

Ich habe noch nie meine gesamte Korrespondenz als Anlage beigefügt. Leider befürchte ich bei dieser Rechtspflegerin, dass sie zu jeder Anlage noch einen Rattenschwanz an weiteren Fragen stellen wird.

Bei allen anderen Betreuungen habe ich solch ein Nachfragen noch nie erlebt, insbesondere ist es mir neu, dass Rechtspfleger des Amtsgerichts noch die Prüfaufgaben der Sozialämter übernehmen?

Ich befürchte natürlich auch, dass ich zu jedem Behördenschreiben auch noch längere Erklärungen abgeben sollte - meiner Meinung nach sprengt dies alles den Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung.
Für eine kurze Antwort, die mich auch ein wenig entlastet wäre ich sehr dankbar!
Kleist ist offline  
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Alt 02.01.2022, 22:57   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Im aktuellen Recht (bis zum 1.1.23) gibt es überhaupt keinen Schlussbericht, nur die Rückgabe des Betreuerausweises. Und im Rahmen der allgemeinen Auskunft nach § 1839 BGB kanns ja auch nur um den bisherigen AK gehen. Egal ob Erbschaft oder Sozialamt, ich wüsste nicht, was das überhaupt soll. Ich kann mir nur vorstellen, dass es um die Rückforderung der an Sie aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung geht (§ 1836e BGB) geht. Aber da Sie kein Betreuer mehr sind, haben Sie damit doch gar nichts zu tun. Die Rechtspflegerin wird da schon selbst weiter ermitteln müssen, ggf via Nachlassgericht.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 03.01.2022, 00:50   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 43
Standard

Danke für die Hinweise!


Ich vermute, die Dame weiss selbst nicht so genau was sie alles ermitteln will.

Tatsache ist, dass ich beim vorletzten Bericht das Geld vom Gericht angefordert habe und natürlich habe ich auch den Nachweis der Mittellosigkeit erbracht.

Jetzt, nach dem Ende der Betreuung, habe ich mir die Aufwandsentschädigung vom Betreuten geholt, der ja mittlerweile vermögend ist.

Ich habe es so verstanden, dass sie von mir alle erdenklichen Kopien der Anschreiben an die diversen Ämter haben will sozusagen als Nachweis, dass ich den Herrn wirklich abgemeldet habe. Da ich keine Vermögenssorge habe kann sie schlecht die Zahlbelege kontrollieren oder anfordern, dann fordert sie eben Belegeüber meine angebliche Vertretung vor Behörden und Gerichten an.
Sie scheint von mir zu verlangen, dass ich den gesamten Vorgang Erbschaft bis ins Detail dokumentiere und sämtliche Briefe und Antworten an sie, zur Kontrolle, weiterleite.

Vor Gericht sind wir nicht gewesen - es wurde alles gütlich geregelt und mit der Sozialbehörde gibt es auch keine Probleme. Das hat sie offensichtlich nicht kapiert.
Offenbar besteht sie darauf, dass ein Nachlassgericht eingeschalter werden muss. Es geistern bezüglich dieser Fragen wahrlich skurrile Ideen durch den Alltag. Vielleicht denkt sie auch, sie müsse kontrollieren, ob mit der Erbschaft alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Ich hab jedenfalls keine Ambitionen mehr, auf den Brief zu reagieren.

Diese Betreuung war die einfachste, die ich je übernommen habe und zugleich habe ich mit dieser Betreuung soviel Arbeit wie mit keiner anderen gehabt.
Kleist ist offline  
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Alt 03.01.2022, 10:09   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Ich würde schreiben, dass Erbfragen zum AK Vermögenssorge gehören und sie diesen AK gar nicht hatten - und deshalb weder genaue Infos darüber besitzen noch Unterlagen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 04.01.2022, 21:58   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,329
Standard

Dann fragt die richtige Rechtspflegerin, warum man dann dem Sozialamt gegenüber entsprechende Angaben machen konnte.

Ich würde erklären, nicht zuständig zu sein, weil die Betreuung nicht mehr besteht.
Mächschen ist offline  
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Alt 28.07.2022, 10:59   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 19.11.2018
Ort: Berlin
Beiträge: 43
Standard Wichtiger Nachtrag - Kostenerstattung

Hallo,

ich wollte zu dem geschilderten Fall noch Informationen nachtragen.

Tatsächlich habe ich auf die Fragen der Rechtspflegerin nicht mehr reagiert.

Der Betreute hat vom Vormundschaftsgericht eine derbe Geldforderung erhalten. Das Gericht hat das Geld für einen Betreuungsverein zurückgefordert und die Aufwandsentschädigungen, die an mich gegangen sind.

Erfahren habe ich dies alles von der (geschiedenen) Ehefrau, die sich nach der tollen Erbschaft nun doch wieder um den administrativen Kram kümmert.

Die Frau teilte mir mit, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Es gibt wohl entsprechende Regelungen bzw. Gesetze! Demnach müssen diese Ausgaben der Allgemeinheit auch rückwirkend erstattet werden, wenn sich deutliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse ergeben.
Dies ist natürlich der Fall, wenn eine üppige Erbschaft anfällt.
Kleist ist offline  
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Alt 28.07.2022, 15:13   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin


Es stimmt, das Gericht kann bis zu 10 Jahren die Kosten zurückfordern. Allerdings sollte man da die Einrede der Verjährungeinlegen - und schon sind es nur noch 3 Jahre, die gefordert werden. Diese Einrede einzulegen hat die geschiedene Ehefrau wohl vergessen oder nicht gewußt, dass sie es tun kann.



MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.07.2022, 15:44   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Hallo Imre, die können sogar alle Staatskassenzahlungen ab 1.1.1999 zurückfordern. Die 10jahresfrist gibts schon lange nicht mehr. Und die Verjährung (hier für alles vor dem 1.1.2019) muss der Zahlungspflichtige ausdrücklich einwenden, genauso, wenn das Schonvermögen von 5.000 € unterschritten würde. Von alleine wird das nicht berücksichtigt. So rächt sich mangelnde Kooperation mit dem Gericht. Wenn der Beschluss einmal rechtskräftig ist, ist er 30 Jahre vollstreckbar. Auch wenn er eigentlich ungerechtfertigt ist und der Ex-Betreute einfach nur keine Ahnung hat, was er hätte tun können.

Und Kleist: hast du echt noch nie vom Staatsregress nach § 1836e BGB gehört? Ich bin immer wieder erstaunt über solche Lücken.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 16.01.2025, 18:46   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 11.10.2024
Beiträge: 39
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Im aktuellen Recht (bis zum 1.1.23) gibt es überhaupt keinen Schlussbericht, nur die Rückgabe des Betreuerausweises.

Hallo Herr Deinert, obige Aussage verstehe ich nicht ganz. Das "aktuelle Recht" wäre ja dasjenige nach demjenigen vom 1.1.23.
Bin ich bei Betreuerwechsel nun als Vater des bisher Betreuten
vom Schlussbericht bzw. Rechnungslegung befreit oder nicht?
Von einer Rechtspflegerin bekam ich den Bescheid, ich hätte einen Schlussbericht vorzulegen nebst Übersicht über Ausgaben und
Einnahmen. Daraufhin habe ich eine Aufstellung mit den Kontoauszügen des Kontos meines Sohnes seit Oktober 2024
an das Gericht geschickt(von der Sparkasse erstellt). Ich weiß inzwischen, dass es für den finanziellen Bereich des Schlussberichts eine Software gibt, habe aber nicht die Absicht, mir diesen als inzwischen entlassener Betreuer noch zuzulegen.

Geändert von arnod (16.01.2025 um 18:48 Uhr) Grund: Korrektur
arnod ist offline  
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Alt 16.01.2025, 19:15   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 187
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Hallo Arnod, die Pflicht zur Erstellung des Schlussberichts ist in § 1863 Abs. 4 BGB geregelt und betrifft ausnahmslos alle Betreuer. Anders sieht es mit der Schlussrechnung aus, von der man als Familirnbetreuer (Angehöriger, der die Betreuung führte) gemäß § 1872 Abs. 5 BGB befreit ist. Die Rechtspflegerin verlangt im Prinzip eine Auflistung der monatlichen Kosten und Einnahmen des Betreuten. Eine Übersendung von Kontoauszügen dürfte da leider nicht ausreichen.

Geändert von Suprarenin (16.01.2025 um 19:15 Uhr) Grund: Rechtschreibung
Suprarenin ist offline  
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