Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachweis über Aufhebung der Betreung erbringen im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine Betreuung wurde zum 10.02.2022 aufgehoben.
Am 11.02.2022 habe ich per Telefax ein Schreiben an die Bank gesendet, dass die ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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Eine Betreuung wurde zum 10.02.2022 aufgehoben.
Am 11.02.2022 habe ich per Telefax ein Schreiben an die Bank gesendet, dass die Betreuung aufgehoben wurde und das Konto bitte aus meinem Onlinezugang gelöscht werden soll. Heute kam ein Anruf der Bank, dass dies erst erfolgen kann, wenn ich den Beschluss zur Aufhebung der Betreuung bei der Bank eingereicht habe. Ich habe mitgeteilt, dass ich der Auffassung bin, der Bank nicht nachzuweisen, dass ich nicht mehr bevollmächtigt bin und mein Schreiben absolut ausreichend sei. Daruf ließ sich die Bank nicht ein und hat das Konto weiter in meinem Onlinebanking gelassen, incl. der Möglichkeit zu Verfügen. Wie seht ihr das ? Schulde ich der Bank den Beschluss zur Aufhebung der Betreuung ? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Darf ich zunächst raten, welche Bank es ist? TARGO?
In ähnlichen Fällen habe ich schonmal einen geschwärzten Beschluss gefaxt, oder auch darauf hingewiesen, dass die Bank ein Haftungsrisiko eingeht, wenn sie trotz vorliegender Information weiter Zugang zum Konto gewährt. Die Rechtslage ist m. W. so, dass die einfache Bekanntgabe durch den Betreuer ausreicht. |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das - nämlich allen Stellen wie Stromversorger usw. -drücke ich den ehemalig Betreuten auf`s Auge.
Im Prinzip klappt das. Ganz grundsätzlich gehen Banken Beschlüsse und deren Inhalt nichts an. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Aber wie passt Teil 1 und Teil 2 deiner Antwort zusammen? Ohne den Beschluss vorliegen zu haben, wird sich kaum eine Stelle, und sicher keine Bank, allein auf das Wort des/der Betreuten verlassen.
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#5 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich hatte deswegen extra grundsätzlich (für mich als Betreuerin) geschrieben. |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
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Moin moin
Banken sind da unterschiedlich. Deshalb kam ja auch die Anfrage wg. der Targo... Bei den Banken in meinem Revier reicht eine Telefonische Nachricht. Man kennt sich eben. Allerdings rufe ich erst bei den Banken an, nachdem ich die Daten um Sterbetag reingesaugt habe. Kontoauszüge gibt es dann nämlich nicht mehr für mich... Höchstens auf Nachfrage. Und sollte noch eine Überweisung unterwegs aber noch nicht gebucht sein, dann warte ich die Buchungsbestätigung ab. Das gibt sonst nur unnötigen Ärger für die Betreuten oder die NachbetreuerInnen. Ansonsten habe ich überhaupt kein Problem ein Betreuungsende oder eine Abgabe kundzutun. Beschlüsse natürlich geschwärzt. Das mache ich grundsätzlich und erst recht bei den Läden, die mich sonst unnötig anschreiben, weil sie es nicht peilen. Z.B. Telekom (ist absoluter Spitzenreiter mit über 10 Jahren immer noch nix schnallen), Versicherungen, Gläubiger etc. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich denke mir an der Stelle halt, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass "er" seine Dinge alleine wieder regeln kann dann soll er das bitte machen. Irgendwann muss das neue Leben ja anfangen. ![]() Bei mir kriegen alle eine Liste mit den bisherigen Gesprächspartnern- und damit kann es fröhlich und selbstständig losgehen. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Ich verstehe die Einwände der Bank in keinster Weise. Natürlich muss sich ein Betreuer zu Beginn seiner Tätigkeit legitimieren. Und es kann auch angebracht sein, das später noch mal zu bekräftigen, ohnehin dann, wenn man zunächst nur vorläufiger Betreuer war (wegen der Zeitbegrenzung in § 302 FamfG). Bei endgültiger Betreuung verwechseln die Banken den Überprüfungstermin des § 286 Abs. 3 FamFG ja schon mal mit einem Auslaufdatum. Aber ich finde es besser, wenn das jemand Außenstehendes im Auge behält; schließlich soll ja eine Betreuung eigentlich nichts Lebenslängliches sein.
Aber wenn der Betreuer sich „abmeldet“, also hier seine Kontoverfügungsberechtigung zurückgibt, gibt es doch gar keinen Grund, da einen Nachweis zu verlangen. Im Falle eines Betreuerwechsels braucht natürlich die Bank den Namen desjenigen, der künftig verfügen soll, insofern ist eine Kopie des Beschlusses (ohne den Begründungsteil) schon sinnvoll. Aber bei der Betreuungsaufhebung (oder dem „Auslaufen“) der vorläufigen Betreuung muss m.E. die Erklärung des Verzichtes, weiter tätig zu werden, ausreichen. Das genaue Datum muss die Bank auch nicht interessieren, das betrifft nur das Verhältnis Betreuer -Gericht (Rechnungslegung, Vergütungsantrag).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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In diesem Fall handelt es sich um eine Sparkasse.
Der Betroffene hat nach der Untersuchungshaft nun eine mehrjährige Strafhaft angetreten, daraufhin wurde die Betreuung aufgehoben. Den Beschluss möchte ich der Bank nicht zusenden, da es die Bank, meiner Auffassung nach nichts angeht. Das alles zu schwärzen halte iach auf für Sinnfrei, das der Betroffene im Knast sitzt, halte ich auch für eine Information, die die Bank nichts angeht, zumindest nicht durch Information von mir. Also ich stehe auf dem Standpunkt, dass ich eine Berechtigung zur Verfügung nachweisen muss, aber die Löschung dieser Berechtigung ganz sicher nicht. Hier muss doch eine ganz normale schriftliche Information durch den Betreuer ausreichen. Die Bank hat das Konto immer noch in meinem Onlinebanking gelöscht, normalerweise ist das in meinen Augen eine Verletzung des Datenschutzes usw... |
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#10 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Dein Part ist nur für den Fall der Fälle nachzuweisen, dass die Bank weiß, dass du nicht mehr Betreuer bist, davon gehe ich aus, weil du das Fax genutzt hast.
Eingehende Post sollte man zurücksenden, darüber hinaus würde ich mich nicht weiter drum kümmern... |
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