Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufbewahrung Akten in Papierform im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich möchte gern meine Archivakten bereinigen. Nun habe ich alle archivierten Akten in der Cloud hochgeladen sowie auf Datenträger ...
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25.08.2022, 12:14 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 12
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Aufbewahrung Akten in Papierform
Hallo,
ich möchte gern meine Archivakten bereinigen. Nun habe ich alle archivierten Akten in der Cloud hochgeladen sowie auf Datenträger kopiert. Darf ich jetzt alle Unterlagen in Papierform vernichten oder müssen etwaige Unterlagen aufbewahrt werden und wenn ja, welche? Ich danke Euch jetzt schon für die Antworten |
25.08.2022, 12:38 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Es würde nichts geschadet haben sich im Forum vor der Fragestellung mal umzuschauen, z.B. hier:https://www.forum-betreuung.de/betre...uungsende.html
Das ist recht aktuell.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
21.09.2022, 10:33 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.09.2022
Ort: Tettnang, Bodenseekreis (BW)
Beiträge: 30
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Kurzform: Die Akten gehören Deinem Betreuten, also nein.
Die Kurzform der Antwort: Die Akten gehören Deinem Betreuten und nicht Dir, d.h. diese sind an den Betreuten herauszugeben (wenn er die Möglichkeit zur Lagerung hat und Du eine Kopie besitzt) oder an den Rechtsnachfolger. Das kann der nächste Betreuer, ein Testamentsvollstrecker oder die Erben sein.
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21.09.2022, 20:37 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Archiv-Akten sind bei mir die Akten von ehemaligen Betreuungen, die schon länger als 10 Jahre beendet und nicht abgeholt oder übergeben worden sind. D.h. es war keiner da, der sie hätte haben wollen oder es war jemand da, wollte sie aber nicht. Nach eben diesen 10 Jahren gehen die Akten in den Schredder. Und Tschüß! Eine besondere Aufhebepflicht (Dauer) für Betreuungsakten gibt es m.W. nicht. Die 10 Jahre sind eher wg. eventueller doofer Rückfragen des Finanzamtes so angesetzt. Es gibt bestimmt auch Gründe irgendetwas 30 Jahre oder 100 Jahre aufzuheben, aber man muss sich auch nicht jede Frikadelle ans Knie nageln (...und daran drehen, bis der DLF drin ist). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.09.2022, 20:47 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Hallo Imre, die 10 Jahre sind nicht aus der Luft gegriffen. Es ist die Dauer, in der Schadenersatzansprüche (für Sach- und Vermögensschäden) erhoben werden können (§ 199 Abs. 3 iVm § 207 Abs. 1 Nr 4 BGB). Für Personenschäden beträgt die Frist zwar
30 Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB), aber es ist praktisch undenkbar, dass nach mehr als 10 Jahren noch was in der Richtung kommt. Die 10 Jahresfrist des Steuerrechtes betrifft natürlich nur steuerrechtlich relevante Sachverhalte (§ 147 AO). Dass auch die Gerichtsakten 10 Jahre aufgehoben werden, ist nur Zufall, ergibt sich aus den Aktenordnungen der Länder.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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archiv, aufbewahrung |
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