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Verhinderungspflege im Betreuungsverein wegen Schwangerschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verhinderungspflege im Betreuungsverein wegen Schwangerschaft im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben ! Heute habe ich mal ein betriebsinternes Problem. Meine liebe Kollegin wird ab dem 18.01.2023 in den ...


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Alt 25.10.2022, 12:32   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 12.04.2019
Beiträge: 25
Standard Verhinderungspflege im Betreuungsverein wegen Schwangerschaft

Hallo Ihr Lieben !

Heute habe ich mal ein betriebsinternes Problem. Meine liebe Kollegin wird ab dem 18.01.2023 in den Mutterschutz gehen und nach Geburt ca. 10 Monate zu Hause bleiben wollen. Sie würde 30 Betreuungen im Verein, also bei uns, belassen.
Nun hat sie vor 2 Wochen dem Betreuungsgericht, allen Richtern, eine Information zukommen lassen, dass ich 10 Betreuungen von ihr als Verhinderungsbetreuung übernehmen würde und meine andere Kollegin 20 Betreuungen für die Babyzeit.
Jetzt gerade rief ein Richter vom Gericht an und meinte bei dem Telefonat, dass er die einzelnen Beschlüsse für die Betreuten nicht ändert. Wir sollten das vereinsintern klären. Meine Kollegin sagte ihm, dass wir das gemacht hätten, bräuchten aber dafür natürlich was Schriftliches.
Habt Ihr eine Ahnung was genau wir dabei beachten müssen ?

Und natürlich werden wir den Betreuten noch vorgestellt....
Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen. Bei uns stehen die Telefone zur Zeit nicht mehr still, weil die Maschinerie "Babyjahr" bei den Behörden jetzt endlich mal angekommen ist und Jeder es irgendwie besser weiß.
petrab38 ist offline  
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Alt 25.10.2022, 14:20   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Hallo, wir sprechen also von ca 1 Jahr (Mutterschutz -+ Elternzeit)? Wie ist das denn derzeit geregelt? Ist bisher in allen Betreuungen der Verein als Verhinderungsbetreuer bestellt? Dann wäre es tatsächlich kein Problem, denn das bisherige Vergütungsverbot für den Verein (§ 1836 Abs. 3 BGB) fällt am 1.1.23 weg.

Das würde dann über den neuen § 1818 laufen. Der Verein müsste den Verhinderungsfall (für jeden Betreuten) dem Gericht mitteilen und welcher Betreuer jeweils die einzelnen Betreuungen übernimmt (§ 1818 Abs. 2 BGB). Dann muss das Gericht gar nichts unternehmen. Die Vergütungsanträge werden weiter vom Verein gestellt, entsprechend der Qualifikation der Vertretungsperson (§ 13 VBVG).

Blöd wäre allerdings, wenn es bisher gar keine Verhinderungsbetreuungen gibt. Dann sollte nun für alle Betreuten beantragt werden, dass jeweils der Verein als VB bestellt wird. Danach weiter wie oben.

Übrigens sollte die Kollegin unbedingt vor Antritt des Mutterschutzurlaubs den Registrierantrag stellen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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