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Ende Betreuung durch Tod der Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende Betreuung durch Tod der Betreuten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moinsen, meine Betreute hat sich den 03.01 als Zeitpunkt für ihr Dahinscheiden ausgesucht (Alles Gute, Hilda), damit fällt die Abwicklung ...


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Alt 06.01.2023, 13:36   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 468
Standard Ende Betreuung durch Tod der Betreuten

Moinsen,
meine Betreute hat sich den 03.01 als Zeitpunkt für ihr Dahinscheiden ausgesucht (Alles Gute, Hilda), damit fällt die Abwicklung unter das neue Betreuungsrecht.
Mit RPflin habe ich mich vorläufig auf folgendes Vorgehen geeinigt:

Ich weise den Rechtsnachfolge = Erben (zum Glück eindeutig bekannt) auf sein Recht zur Einforderung der Schlussrechnungslegung mit Frist 6 Wochen hin.
Den Hinweis muss ich gegenüber dem Gericht nachweisen (Einschreiben/Rückschein)
Wenn er das ggü. dem Gericht erklärt geht die Rechnungslegung über Gericht an ihn zur Prüfung, wenn nicht, dann nicht.
Soweit alles klar.

Unklar ist mir das noch für die Zukunft, wenn
1. Erben unbekannt sind oder Erbengemeinschaften bestehen
Soll ich jetzt alle potenziellen Erben ausfindig machen und anschreiben? Wieviel Aufwand (auf meine Kosten!) muss ich betreiben, um nicht pflichtwidrig zu handeln?

2. Erben das Erbe ausschlagen
Dann ist wohl kein Rechtsnachfolger vorhanden, aber wie/wann erfahre ich davon?

Mein letztes Seminar war dazu nur begrenzt erhellend. Bin auf Eure Meinungen dazu gespannt.

Nach meiner derzeitiger Auffassung darf ich dann nach 6 Monaten den Fall abschließen und Bericht/RL an das Gericht senden.
Ein Vergütungsanspruch gegen das Erbe (bei vermögend) ist dann wohl ebenfalls frühestens nach 6 Monaten möglich?
Für die Vergütung gegen die Staatskasse sollte das wohl egal sein.

Willkommen in 2023
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K.Wagner ist offline  
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Alt 06.01.2023, 16:05   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Nach meiner derzeitiger Auffassung darf ich dann nach 6 Monaten den Fall abschließen und Bericht/RL an das Gericht senden.
Ein Vergütungsanspruch gegen das Erbe (bei vermögend) ist dann wohl ebenfalls frühestens nach 6 Monaten möglich?
Für die Vergütung gegen die Staatskasse sollte das wohl egal sein.
Hallo, bez Schlussrechnung ja. Den abschließenden Vergütungsantrag kann man unverzüglich nach dem Betreuungsende stellen. Nur gegen wen sollte das bei Erbenhaftung gehen? Es haftet für den Vergütungsanspruch nicht der Nachlass, sondern der Erbe haftet dafür mit dem (Aktiv-)Nachlass. Das ist ein großer Unterschied. Und: dass es keinen Erben gibt, ist ausgeschlossen, es kann nur sein, dass er zunächst unbekannt ist (vielleicht ein Cousin 5. Grades). Es ist Aufgabe des Nachlassgerichtes, den zu finden (§ 1960 BGB). Als Nachlassgläubiger kannst du auch einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen (§ 1961 BGB). Der ist dann gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben und derjenige, gegen den sich der Vergütungsantrag richtet.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (06.01.2023 um 22:06 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 04.04.2023, 16:37   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Beiträge: 92
Standard

...
Safima ist offline  
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Alt 04.04.2023, 17:43   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
Standard Tod des Betreuten - ausländisches Konto

Hallo zusammen,

in dem Zusammenhang noch eine Frage-wen unterrichtet ihr alles vom Tod des Betreuten?

Die Rentenstellen, auch im Ausland, unterrichte ich schon, damit nicht weitergezahlt wird. Vertragspartner unterrichte ich idR auch, bei Dauerverträgen.

Teilt ihr den Tod einer ausländischen Bank mit?

VG
Pino
Pino ist offline  
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Alt 04.04.2023, 18:00   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.03.2022
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
Standard

Zitat:
in dem Zusammenhang noch eine Frage-wen unterrichtet ihr alles vom Tod des Betreuten?

Die Rentenstellen, auch im Ausland, unterrichte ich schon, damit nicht weitergezahlt wird. Vertragspartner unterrichte ich idR auch, bei Dauerverträgen.

Teilt ihr den Tod einer ausländischen Bank mit?
Eine Pflicht, irgendwelche Institutionen über den Tod des Klienten zu unterrichten haben wir ja meines Wissens nicht mehr.

Ich benachrichtige aber dennoch alle greifbaren Stellen und Vertragspartner, um nicht noch weiterhin die Post zu bekommen und vielleicht auch aus Rücksicht auf die Erben, die darüber oft dankbar sind.

Die Rentenversicherung benötigt allerdings eine Sterbeurkunde, die ich nicht versende. Darum kümmert sich aber üblicherweise das Bestattungshaus.

Eine ausländische Bank würde ich auch informieren, soweit nicht mit Kosten oder großem Aufwand verbunden.
auctor ist offline  
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Alt 04.04.2023, 18:40   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Mir ist es egal, ob eine Betreuung durch Ableben, Abgabe oder Aufhebung für mich zu Ende ist. Ich informiere grundsätzlich alle aktuellen Gesprächspartner bzgl. dieser Betreuung darüber.

Dadurch habe ich hinterher kaum noch nervende Post im Kasten.


Es gibt natürlich auch Spezialisten, die überhaupt nix peilen und trotzdem Schreiben. Platz Nr. 1 wird von einem Kommunikations-Konzern (ausgerechnet so was...) belegt, der die Telefonrechnungen nach über 10 Jahren immer noch schickt. Der Ehrenplatz im Schredder ist dem Laden sicher.


MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.04.2023, 21:14   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
Standard

Zitat:
Zitat von Safima Beitrag anzeigen
...
Wolltest Du auch was dazu sagen?

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Es gibt natürlich auch Spezialisten, die überhaupt nix peilen und trotzdem Schreiben. Platz Nr. 1 wird von einem Kommunikations-Konzern (ausgerechnet so was...) belegt, der die Telefonrechnungen nach über 10 Jahren immer noch schickt. Der Ehrenplatz im Schredder ist dem Laden sicher.
https://www.telekom.de/kontakt/e-mai...unity?nobounce
1x ausfüllen, das klappt immer.
Mächschen ist offline  
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Alt 07.04.2023, 23:42   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
Standard

Um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen.
Mich beschäftigt das Thema derzeit auch.


B. gestorben, hatte nur Kontakt mit einem Bruder. Es gibt noch einen zweiten Bruder und eine vorstorben Schwester, die Kinder hat.
Den einen Bruder habe ich auf das Recht hingewiesen, dass es weitere Geschwister, bzw. Neffen gibt wusste ich damals noch nicht.



Ich fragte die Rpfl.in, woher ich wissen soll, wer Erbe ist? Es könnte ja auch das Rote Kreuz erben.

Sie sagte, dass das Gesetzt etwas hinkt, da es nicht klar ist für den Betreuer wer Erben sind und es ja nicht Aufgabe der Betreuer ist, Ereben zu ermitteln.
So weit so gut. Ich folgte ihrem Hinweis, das Nachlassgericht aufzufordern, die Erben mitzuteilen.


Die Antwort war, da der Nachlass quasi die Beerdigungskosten nicht übersteigt, wird keine Erbenermittlung durchgeführt.


So? Es heißt ja, wenn Erben unbekannt sind, muss die Schlussrechnung gemacht werden. Ok, sind "nicht ermittelete Erben" unbekannt?



Bin gespannt was die Rpfl.in mir nun sagt.



Zu dem Thema, Erbengemeinschaft: Da sagte sie, wenn es blöd hergeht hat man dann viele Erben, die laut Gesetz alle den Hinweise §1872 bekommen müssen. Na prost, ich hab eine 90 jährige ohne Kinder, deren Mutter 10 Geschwister hat
Pfingstrose ist offline  
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Alt 08.04.2023, 11:17   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,294
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von Pfingstrose Beitrag anzeigen
So? Es heißt ja, wenn Erben unbekannt sind, muss die Schlussrechnung gemacht werden. Ok, sind "nicht ermittelete Erben" unbekannt?
Zu dem Thema, Erbengemeinschaft: Da sagte sie, wenn es blöd hergeht hat man dann viele Erben, die laut Gesetz alle den Hinweise §1872 bekommen müssen. Na prost, ich hab eine 90 jährige ohne Kinder, deren Mutter 10 Geschwister hat
Wo ist da das Problem? Wenn Du die Schlussrechnungslegung bisher immer an das Gericht gesendet hast - also jedemfalls angefertigt hast - dann machst du sie jetzt auch und schickst sie wie gewohnt an das Gericht. Das ist nicht mehr Arbeit als bisher.

Und: Sofern man die aktuelle Technik für die RL nutzen sollte und Belege sowie Kontoauszüge immer gleich an Ort und Stelle führt, ist eine RL eine Sache von 10 - 15 Minuten. So was macht man gleich und nicht erst Monate später, wenn irgendwer meint, das erst jetzt einzufordern. Dann benötigt die RL viel Zeit, weil man den Krempel erst einmal wieder zusammensuchen muss.



Falls dann irgendwann mal Erben auflaufen und die Schlussrechnungslegung von Dir verlangen sollten, kannst Du sie ja an adas Gericht verweisen.

Und falls sie nervig werden sollten: Dann fordere die 10 Tanten, Onkels und ggf. deren Nachkömmlinge auf, komplett bei Dir zu erscheinen, weil Du nix an einzelne Erben rausrückst. Da wird der Verweis an das Gericht sicherlich als Vereinfachung aufgenommen.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.04.2023, 11:31   #10
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Ort: Bayern
Beiträge: 248
Standard

Hallo Irme,
ja das stimmt. Dir RL an sich stress mich ja nicht, wobei es mir nix ausmacht, wenn ich sie nicht machen müsste, weil die Erben es nicht erwarten. (Noch dazu bei einer B. mit sehr viel Vermögen, Banken und mehreren Immobilien)


Meine Frage zielte darauf ab, ob Erben Erben sind oder nicht, die als solche nicht ermittelt wurden.
In diesem Fall, habe ich bisher nie eine RL gemacht weil kein Vermögen vorhanden.


Lg
Pfingstrose ist offline  
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