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Steuererklärung bei Betreuungsende durch Tod

Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuererklärung bei Betreuungsende durch Tod im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, erster Fall im neuen Betreuungsrecht. Der bisher beauftraget Steuerverein schrieb auf meine Sterbemitteilung hin: bzgl. des Todes von *** ...


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Alt 11.01.2023, 11:20   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 496
Standard Steuererklärung bei Betreuungsende durch Tod

Moin,

erster Fall im neuen Betreuungsrecht.

Der bisher beauftraget Steuerverein schrieb auf meine Sterbemitteilung hin:
bzgl. des Todes von *** am 03.01.2023 teilen wir Ihnen mit, das *** für das Jahr 2022 weiterhin verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben.
Entweder durch die Erben, oder aber durch den ges. Betreuer.
Bitte teilen Sie uns etwaige Erben mit, oder aber, falls keine vorhanden sind, überprüfen Sie bitte dementsprechend ihre Mitwirkungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen


In diesem Fall kann ich einen Erben benennen und bin raus aus der Nummer.
Fällt das ansonsten unter Notgeschäftsführung? Doch wohl eher nicht
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K.Wagner ist offline  
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Alt 11.01.2023, 11:44   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 116
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
In diesem Fall kann ich einen Erben benennen und bin raus aus der Nummer.
Fällt das ansonsten unter Notgeschäftsführung? Doch wohl eher nicht
Die Mitwirkungspflicht bedeutet nach meiner Auffassung, dass dazu eine Aufforderung von dritter Seite benötigt wird, um überhaupt wirksam zu sein.
Das könnte der Fall sein, wenn konkrete Informationen oder Unterlagen beim Betreuer liegen, die für die Erstellung der Steuererklärung zwingend erforderlich sind.
In der Regel sollten die Erben spätestens nach Übergabe der Unterlagen voll umfassend informiert sein.

Die Notgeschäftsführung greift hier nicht, da es an der Not fehlt.
lupuss ist offline  
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Alt 11.01.2023, 12:04   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Die Steuererklärung selbst fällt m.E. nicht unter die Notgeschäfte. Zum einen ist die nichts Eiliges, was nicht warten kann, bis der Erbe klar ist. Zum anderen ist § 36 AO m.E. so zu verstehen, dass sich das nur auf bereits abgegebene Steuererklärungen bezieht, wenn es zB darum geht, dass noch Auskünfte zu geben sind und Unterlagen nachzureichen sind - die noch nicht an den Erben übergeben sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (11.01.2023 um 13:00 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 11.01.2023, 12:13   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 496
Standard

Danke, dass klingt sinnvoll
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