Dies ist ein Beitrag zum Thema Rezept für eine sichere Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Rezept für eine sichere Betreuung
Zutaten: Man nehme Vollmachtgeber, erbberechtigter Vollmachtnehmer, Vollmachtschreiben, Hausbank mit Bankangestellten/n, Betreuungsbehörde (Landratsamt), Betreuungsgericht, sonstige Personen.
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#1 |
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Beiträge: 111
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Rezept für eine sichere Betreuung
Zutaten: Man nehme Vollmachtgeber, erbberechtigter Vollmachtnehmer, Vollmachtschreiben, Hausbank mit Bankangestellten/n, Betreuungsbehörde (Landratsamt), Betreuungsgericht, sonstige Personen. Kenntnisse: keine 1. Man nehme einen Vollmachtgeber der dem Vollmachtnehmer das Vollmachtschreiben zum Unterzeichnen, nicht oder notariell beglaubigt, gibt. 2. Eine Zeit warten, bis der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist und Hilfe braucht u.a. für Bankgeschäfte. 3. Der Vollmachtnehmer geht zur Bank mit der Vollmacht und möchte die Bankgeschäfte des handlungsunfähigen Vollmachtgebers verrichten und wird abgewiesen da erst alles geprüft werden muss. 4. Einige Zeit warten bis die Hausbank geprüft hat. 5. Hausbank lehnt Vollmacht ab und regt bei der Betreuungsbehörde eine Betreuung an, mit der Begründung er kenne den Vollmachtnehmer nicht oder der Vollmachtgeber habe die Vollmacht widerrufen oder er will sich bereichern. 6. Die Betreuungsbehörde beauftragt nun das Betreuungsgericht eine Entscheidung herbeizuführen und schlägt einen Betreuer/in vor. 7. Betreuungsgericht beauftragt ggf. einen psychiatrischen Gutachter und signalisiert diesem, wie das Gutachten auszusehen hat indem die Gutachter bekanntlich von den Aufträgen der Gerichte abhängig sind (nach einer Studie 40%). 8. Betreuungsgericht befragt die Bankangestellte/n, sonstige bekannte Personen die Vorurteile gegen den Vollmachtnehmer haben, den Vollmachtgeber deren Wunsch unberücksichtigt bleibt und verlässt sich nur auf deren Angaben der Hausbank. Die falschen Angaben der Hausbank gegenüber dem Betreuungsgericht stellen lt. Staatsanwaltschaft keine Straftat dar. 9. Betreuungsgericht sucht und findet auch eine Lösung um eine Betreuung einzurichten, da der Vollmachtnehmer ungeeignet sei oder ein Interessenkonflikt vorliegt indem der Vollmachtnehmer angehender Erbe sein wird oder ggf. der Vollmachtgeber dement sei. 10. Das Betreuungsgericht setzt den von der Betreuungsbehörde vorgeschlagenen Betreuer/in ein um deren Daseinsberechtigung gerecht zu werden. 11. Vollmachtnehmer legt Beschwerde ein und das Betreuungsgericht sendet die Betreuungsakte an das Landgericht. 12. Landgericht sucht und findet einen Grund. Lehnt wg. Meinungsverschiedenheit der sonstigen Personen oder wegen Interessenkonflikte ab, sendet Betreuungsakte an Betreuungsgericht zurück und sendet dem Vollmachtnehmer gleich eine Rechnung über 146,00€ zu. 13. Betreuer/in kann nun Wohnung auflösen und verkaufen, Vollmachtgeber in ein Heim unterbringen. Betreuungsgericht macht problemlos mit da es angeblich um das Wohl der Vollmachtgeberin/Betreuten geht die dazu nicht befragt wird. 13. Fertig ist die Betreuung, die schon mehrfach und zuverlässig erprobt wurde. Dies soll keine Anspielung der Betreuer*in sein die sicher einen guten Job machen, sondern nur darstellen wie unsere Justiz tickt. Wenn bei der Betreuungsbehörde (Landratsamt) Personen sitzen mit denen ich gesprochen habe keine Ahnung haben gibt das zu denken. |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Soll das jetzt Ironie sein?
Nur zur Info: es haben inzwischen diverse Gerichte den Banken die Verfahrenskosten auferlegt, wenn diese leichtfertig trotz Vollmacht eine Betreuung angeregt haben: https://www.lexikon-betreuungsrecht....tenauferlegung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Das mit den Banken ist mir bewusst. In diesem Fall ist es die HypoVereinsbank. LG Hamburg 1. Zivilkammer 301 T 280/17 Die Kosten eines Betreuungsverfahrens können einem Dritten (hier: der Bank) auferlegt werden, §81 Abs.4 FamFG, wenn dieser sich weigert, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen. Habe nun an den Ombutsmann der Banken geschrieben und den Vorgang geschildert. Warte nun auf Stellungnahme. So ist die ganze Sache gelaufen. Ich wurde gar nicht dazu befragt. Die Vollmacht kann mit solchen Mitteln ganz einfach und legal ausgehebelt werden. Danke, bayrische Justiz. |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Habe nun von dem Ombutsmann (Bundesverband deutscher Banken e.V.) der HypoVereinsbank die Nachricht erhalten, dass der Schlichtungsantrag abgelehnt wird. Denn lt. ihren Geschäftsbedienungen werden Gesprächsaufzeichnungen und Chat-Aufzeichnungen als Beweis nicht berücksichtigt. Für mich ist es der Bundes(ver)bande der deutschen Banken e.V. Somit ist eine Aufklärung nicht möglich. Das Vertrauen in unseren Rechtsstaats habe ich verloren und werde mich entsprechend verhalten wenn alles nur geblockt wird. Da gibt es nur noch den Weg zum Anwalt. |
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