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Bestellung ohne Postangelegenheiten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung ohne Postangelegenheiten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Der Aufgabenbereich Postangelegenheiten betrifft nur Post, die Dritte tatsächlich an den Betreuten schicken - und hat nichts damit zu tun, ...


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Alt 28.02.2024, 13:35   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 7,124
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Der Aufgabenbereich Postangelegenheiten betrifft nur Post, die Dritte tatsächlich an den Betreuten schicken - und hat nichts damit zu tun, ob sie das tun müssen.

Bei Dritten, vor allem Behörden und anderen Gerichten (als dem Betreuungsgericht) ist es so, dass der Betreuer in seinem eigentlichen AK vertretungsberechtigt ist (§ 1823 BGB) und diese Dritten direkt mit dem Betreuer so kommunizieren dürfen wie mit dem Betreuten selbst (und auch gut daran tun, weil die vorherige Kommunikation mit dem Betreuten selbst meist dysfunktional war). Und wenn Geschäftsunfähigkeit oder ein passender EV vorliegt, ist allein schon die fehlende Rechtswirksamkeit (§ 131 BGB) ein wichtiger Grund, sich besser an den Betreuer zu wenden (bei Behörden kommt § 6 VwZG und Gerichten § 170 ZPO dazu.

Von diesem Grundsatz gibts aber Ausnahmen: beim Betreuungsgericht sind Betreuter und Betreuer eigenständige Verfahrensbeteiligte, § 274 FamFG. D.h., Post direkt an den Betreuten dient seinen persönlichen Anhörungsrechten - egal ob er das versteht oder nicht (und darf auch korrekterweise bei einem Nachsendeantrag nicht an den Betreuer gehen).

Strafsachen gegen Betreute haben mit Geschäftsfähigkeit nichts zu tun. Alle Zustellungen müssen an den Betreuten selbst gehen.

Ärztliche Aufklärungen setzen eine vorherige Prüfung der Einwilligungsfähigkeit voraus. Der Betreuer ist nur dann tangiert, wenn der Arzt die Einwilligungsfähigkeit verneint hat.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 28.02.2024, 23:16   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 9,299
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Moin moin

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Der Betreuer ist Vertreter des Betreuten, wenn er die Vermögenssorge hat, der zusätzliche Aufgabenkreis der Postkontrolle ist in dem Fall nicht erforderlich.
Das habe ich auch gedacht, aber die LBS hat trotz Erläuterung der Situation mehrfach darauf bestanden, dass mein im Koma liegender Betreuter die Empfangsvollmacht persönlich unterschreibt.
Ich habe sogar nach dem Inhalt der Keksdosen der LBS gefragt, aber man war nicht bereit etwas davon abzugeben...
Erst die Betreuungserweiterung hat was gebracht.


MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.04.2024, 05:57   #13
Forums-Geselle
 
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Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 122
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Gemoje!

Imre: Weißt du, was ich denen von der LBS mitgeteilt hätte (und zwar am besten am Telefon)?

1) Mein B. liegt im Koma und soll Ihnen xxxxx unterschreiben? Da sehen Sie mal, was Alkohol aus Menschen macht!

2) Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. LBS.

😎😁
Ralle82 ist offline  
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Alt 09.04.2024, 14:54   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 122
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Tuten Gag!


Man sollte ja eigentlich meinen, dass auf die ursprüngliche Frage ausreichend Antworten geschrieben und hier pepostet worden sind. Aber irgendwie fällt es mir schwer, aus den Beiträgen eine verbindliche Antwort herauszulesen, wie
am besten verfahren werden soll.


Könnte Jemand noch einmal eben erklären, worauf zu achten ist?


Besten Dank und viele Grüße,
Ralle82
Ralle82 ist offline  
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Alt 10.04.2024, 09:18   #15
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Bei welcher Sache genau? Die Diskussion ging letztlich um verschiedene Sachverhalte.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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