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Bestellung ohne Postangelegenheiten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung ohne Postangelegenheiten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, das habe ich bisher auch noch nicht erlebt. Was haltet ihr davon? Betreuter, schwer psychisch krank, vollstationär im ...


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Alt 24.01.2023, 14:53   #1
Mayla
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Bestellung ohne Postangelegenheiten

Hallo zusammen,

das habe ich bisher auch noch nicht erlebt.
Was haltet ihr davon?

Betreuter, schwer psychisch krank, vollstationär im Pflegeheim, habe die Vermögenssorge, Gesundheit, Aufenthalt, Entscheidung über die Unterbringung, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten und keine Postangelegenheiten (Öffnen, Anhalten etc).

Habe dann sofort nach Übernahme einen Antrag auf Erweiterung gestellt und die Antwort vom Gericht ist sinngemäss, dass ich es erst genauer (als "Postannahme ohne Aufgabenbereich nicht möglich") beschreiben muss und dass es doch gehen würde, dass ich mir die Post vom Betreuten geben lasse mit dessen Einverständnis (er wohnt 30km weg und ich beabsichtige nicht, ihn öfter als alle 6 Wochen zu besuchen) und dass es ja reichen würde, wenn ich den Kooperationspartnern meine Adresse angebe.
Für den Mann, diesen Betreuten bekomme ich 102 EUR/Monat - stellt sich der Richter vor, dass ich dafür regelmäßig seine Post bei ihm hole?

Mein Stand ist, dass ich keine Post für ihn öffnen darf, noch nicht mal diese durch die Vertragspartner (auch öffentliche Stellen) an mich umleiten lassen darf, wenn ich den AK Post nicht habe, oder? Ich kann natürlich einen Nachsendeauftrag von dem Betreuten unterschreiben lassen, aber ich finde es einfach sehr hanebüchen, dass man als Betreuer erst so um seine Werkzeuge zur guten Betreuungsführung kämpfen muss.

Manchmal frage ich mich echt, was in den Köpfen der Richter vor sich geht. Ständig ist wieder was, hinter dem ich erstmal bei Bestellung herrennen muss. Neulich wurde ich bestellt für eine untergebrachte Frau ohne den Aufgabenbereich Unterbringung (Bestellung war nach 1.1.23) und der Beschluss braucht in absehbarer Zeit eine Verlängerung ... .

Also sollte ich auf dem Aufgabenbereich Post (Öffnen, Anhalten, Entgegennehmen) beharren? Ich wüsste nicht einmal, wie ich seine Post legal an mich umleiten lassen soll, ohne.

Habt ihr Betreute ohne Postangelegenheiten, wenn die vollstationär sind, sich selbst aufgrund ihrer Erkrankung sich um nichts selbst kümmern können?
Darf man überhaupt den Kontakten sagen, sie sollen die Post an mich schicken, wenn ich den Aufgabenbereich nicht habe?

Mir schwirrt der Kopf. So viel unnötige, umständliche Arbeit. Das Schreiben des Richters hat Zeit gekostet, mein Antrag hat Zeit gekostet, meine erneute Antwort auf dessen Schreiben kostet Zeit. Das ist einfach dermaßen umständlich.
 
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Alt 24.01.2023, 15:26   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Hallo Maya, der Eingriff in das Postgeheimnis ist eine Grundrechtseinschränkung (Art. 10 GG) - daher auch Richtervorbehalt und ist sogar ein Straftatbestand, § 202 StGB.

Das einfachste wäre daher, sich vom Betreuten eine Einwilligung die Post betreffend geben zu lassen - und von ihm gleich einen Nachsendeantrag unterschreiben zu lassen. In der Folge werden die Ansprechpartner ohhehin den Schriftverkehr - in aller Regel - mit dir als Betreuerin führen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 24.01.2023, 16:52   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,961
Standard

Hallo Mayla,


Zitat:
Mein Stand ist, dass ich keine Post für ihn öffnen darf, noch nicht mal diese durch die Vertragspartner (auch öffentliche Stellen) an mich umleiten lassen darf, wenn ich den AK Post nicht habe, oder?

du machst dir das Leben auch wirklich schwer.
Zum ersten kann dir dein Betreuter natürlich die Einwilligung geben das du seine Post an dich umleiten kannst. Hat auch den Vorteil das er in diesem Fall die Kosten trägt.


Zum anderen kannst du natürlich deine Betreuung bei allen relevanten Stellen bekannt geben und mitteilen, das die Post bitte direkt zu dir gesandt werden soll. Dazu brauchst du keine Postangelegenheiten denn du hast ja bereits Behördenangelegenheiten etc.



Zum dritten erst noch vieeeel ruhiger werden und nicht in wilden Aktionismus verfallen.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 24.01.2023, 17:01   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 253
Standard

Ich habe bei sehr wenigen Betreuungen Postangelegenheiten. Klappt eigentlich wunderbar und ich sehe die Notwendigkeit jetzt auch nicht? Wenn du nach x Wochen merkst, dass es ohne nicht geht und du Gründe anführen kannst - ok.

Mit vielen Heimen habe ich eh die Vereinbarung, dass die Post gesammelt und dann monatlich (oder nach Bedarf) zu mir gesendet wird. Wobei es eh relativ übersichtlich ist, da so viel Post doch eh nicht mehr kommt, wenn die gängigen Stellen informiert sind.
aprilapril ist offline  
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Alt 25.01.2023, 00:52   #5
Mayla
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Danke an alle Antwortenden. Das hat mich weiter gebracht und neue Sichtweisen aufgemacht.
 
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Alt 27.02.2024, 11:01   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.10.2023
Ort: Rhein-Pfalz-Kreis
Beiträge: 51
Standard

Vor dem gleichen Problem stehe ich jetzt aktuell auch.

Bei den übernommen Betreuungen habe ich analog der Vorbetreuer alle relevanten Stellen informiert mit der Bitte den Schriftverkehr an mich zu senden. Was alle auch gemacht haben bisher.

Jetzt hatten wir am Wochenende, bei der Prüfungsvorbereitung für die Beck Sachkundeprüfung, die Info bekommen das man das so nicht darf wenn man den Aufgabenbereich nicht hat.

Kann man das irgendwo verbindlich nachschauen / prüfen?

Danke für eure Hilfe!
Christiane H. ist offline  
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Alt 27.02.2024, 13:12   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang, hast Fu keine Vermögenssorge, kannst Du die Bank nicht bitten, künftigen Schriftverkehr mit Dir zu führen, gehört das Geltendmachen von Sozialleistungen nicht zum Aufgabenkreis, kannst Du das Sozialamt nicht bitten, künftigen Schriftverkehr mit Dir zu führen...
Mächschen ist offline  
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Alt 27.02.2024, 20:52   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
Standard

Moin moin


Den Aufgabenbereich "Öffnen, Anhalten und Entgegennahme der Post" sollte man m.E. mit ganz spitzen Fingern anfassen.
In erster Linie, weil er ein Grundrecht einschränkt, was nur als ultima ratio geschehen sollte.
Und als zweites, weil der Aufgabenbereich nur in den wenigsten Fällen notwendig ist. Z.B.
- wenn eine Bausparkasse oder ein anderer Laden nur an die Betreute Person senden darf und diese dir keine Empfangsvollmacht geben kann (z.B. wg. Koma)
- wenn ein Betreuter ohne Ende Mist verzapft und die Post lieber in der Tonne entsorgt, sie dir verweigert oder selber aufißt, als sie Dir zu geben.


Freiwillige Vereinbarungen mit den Betreuten reichen üblicherweise aus.

Allerdings stelle ich auch vermehrt fest, dass mit diesem Aufgabenbereich inflationär umgegangen wird. Deshalb bitte ich in den allermeisten Fällen spätestens im ersten Jahresbericht um die Aufhebung des Aufgabenbereiches. Bis dahin sollte spätestens klar sein, ober der Aufgabenbereich gerechtfertigt ist oder noch bzw. nicht mehr nötig.



Es gibt durchaus Stellen (insbesondere Gläubiger, Inkassi etc.) die meinen, dass Du wegen dieses Aufgabenbereiches sämtliche Post des Betreuten bekommen mußt - und deshalb insbesondere deren Post auch bekommen hast. Sprich: Nach deren Meinung hast Du die Betreuten zwangsweise zu entrechten, um ihnen (den Gläubigern) besser zu Diensten sein zu können. D.h. es wird vorsätzlich mißverstanden bzw. ignoriert, dass ein Aufgabenbereich bei der Betreuung eine Kompetenz bietet, die zur Aufgabenerfüllung genutzt werden kann, aber nicht zwangsweise angewendet werden muss.
Oder Anders: BetreuerInnen wird eine Macht und gleichzeitige Verpflichtung angedichtet, was überhaupt nicht der Fall ist.

Auch deshalb sollte der Aufgabenbereich so wenig oder so kurz wie möglich auf den Betreuerausweisen stehen.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.02.2024, 08:57   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
- wenn eine Bausparkasse oder ein anderer Laden nur an die Betreute Person senden darf und diese dir keine Empfangsvollmacht geben kann (z.B. wg. Koma)
Der Betreuer ist Vertreter des Betreuten, wenn er die Vermögenssorge hat, der zusätzliche Aufgabenkreis der Postkontrolle ist in dem Fall nicht erforderlich.
Mächschen ist offline  
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Alt 28.02.2024, 11:37   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.10.2023
Ort: Rhein-Pfalz-Kreis
Beiträge: 51
Standard

ich hab bei allein die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherung.
Diese Parteien habe ich über die Betreuung informiert und dadurch dann auch diese Post bekommen. Ist das dann jetzt rechtens?
Klar ist das es mir die Arbeit erleichtert. Aber möchte ja auch nichts machen was ich eigentlich nicht darf...

Versteht ihr das? Hab ich mich verständlich ausgedrückt? ;o)
Christiane H. ist offline  
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