Dies ist ein Beitrag zum Thema Vater (in Betreuung) verstorben, wie geht es nun weiter? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kommen wir der Sache schon näher, das hat also der Rechtspfleger geschrieben und ja, Akteneinsicht bei einem nicht am Betreuungsverfahren ...
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#11 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Kommen wir der Sache schon näher, das hat also der Rechtspfleger geschrieben und ja, Akteneinsicht bei einem nicht am Betreuungsverfahren beteiligten ist Richtersache, das dürfte so weit korrekt sein.
Rechnungen begleichen würde ich nicht unter § 1874 Abs. 2 BGB fallen lassen. Zumindest die Rechnungslegungen und Vermögensverzeichnisse brauchst Du wohl in Kopie, den Rest der Akte sollte man in einem solchen Fall aber auch zumindest sichten. |
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#12 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#13 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Hallo Allerseits,
ich habe gestern ein Schreiben vom AG, mit einer Zahlungsaufforderung in der Betreuungssache meines Vaters, mit dem ich absolut nichts anfangen kann. Warum muss ich jetzt plötzlich etwas zahlen? Ich hatte einen Antrag zu Betreuung meines Vaters gestellt, ein Freund meines Vaters hatte die Betreuung vom AG erhalten, als Ersatz war die Tochter des Vaters eingesetzt. Kann hier Jemand aufklären?. Ich stelle mal das Schreiben hier ein. Gruß WienFan |
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 206
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Du bist doch Erbe oder bist Teil einer Erbgemeinschaft. Und du hast das Erbe nicht ausgeschlagen. Damit hast du bzw. hat die Erbgemeinschaft als Rechtsnachfolge auch die Verbindlichkeiten zu begleichen.
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#15 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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@ Janapho
Dies ist mir klar, darum ging es mir auch nicht. Fast 2 Jahre nach dem Tode des Vaters, wird etwas in Rechnung gestellt was ich nicht verstehe? |
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 206
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Dann müsste man wissen, auf welcher Grundlage die Zahlungsaufforderung beruht. Der Anhang des Beitrags ist nicht lesbar.
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#17 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Geht es um die Kosten, die der frühere Betreuer aus der Staatskasse erhalten hat? Wenn ja, das nennt sich Staatsregress, § 1881 BGB und richtet sich gegen den Erben. Ausnahme wäre: der Aktivnachlass liegt unter dem Freibetrag von zZt 3378 €. Aktivnachlass ist das, was übrig bleibt, wenn man alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt hat. Die Bestattungskosten gehören auch dazu, aber nicht ein Grabpflegevertrag.
Wichtig ist: auf jeden Fall als erstes einwenden, dass alle Zahlungen bis einschl 31.12.2020 verjährt sind. Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt. Ansonsten ist die Schuld zu zahlen, es dei denn, der obige Freibetrag würde unterschritten. Das wiederum müsste man aber belegen.
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#18 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Ich habe gescannt und abfotografiert, er lädt es hier zwar hoch, man kann es leider aber wohl nicht öffnen. Ich liege noch unter der jpg-Begrenzung.
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#19 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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@ Horst D
Der Betreuer hat aus der Staatskasse nichts erhalten. Da mein hochgeladenes Schreiben wohl hier nicht zu öffnen ist, zitiere ich einmal: Bezeichnung der Sache: Betreuungssache betreffend: Name In dem Vorgenannten Verfahren werden folgende Positionen in Rechnung gestellt. Nr.1 - 11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei Dauerregelung. Nr.2 - 11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei Dauerregelung. Nr3. - 31005 Nach dem JVEG zu zahlenden Beiträge Die in Rechnung gestellte Jahresgebühr betrifft das Jahr 2020/2021 und 2022 |
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#20 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Von wann bis wann lief denn die Betreuung?
Möglicherweise kann man die Verjährung einreden. Grundsätzlich dürfte das seine Richtigkeit haben, also der Vermögende muss das Gutachten, Pos. 3 und die Jahresgebühr hier Vermögen, abzgl. Verbindlichkeiten, abzgl. Freibeträge (25.000 + selbst bewohnte(s) Wohnung/Haus) x 2 ‰ dann auf ganze 10 Euro aufgerundet, zahlen, der Erbe auch... |
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