Dies ist ein Beitrag zum Thema Vater (in Betreuung) verstorben, wie geht es nun weiter? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ah ja, das sind die Gerichtskosten selbst, die natürlich anfallen. Behörden (und Gerichte) arbeiten ja nicht umsonst. Der Freibetrag zu ...
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#21 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ah ja, das sind die Gerichtskosten selbst, die natürlich anfallen. Behörden (und Gerichte) arbeiten ja nicht umsonst. Der Freibetrag zu Lebzeiten lag bei 25.000 €. Die Forderung wird vererbt, genau wie alle anderen Schulden im Erbfall. Einwenden (Kostenbeschwerde) kann man, wenn das Vermögen zu Lebzeiten (Stichtag jeweils 1.1.) eben nicht die 25.000 überschritt.
Die JVEG-Auslagen dürften die Kosten des Sachverständigen (§ 280 FamFG) gewesen sein. Ggf auch die eines Verfahrenspflegers.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#22 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Manche Behörden arbeiten umsonst, aber nicht kostenlos...
Aber hier könnte auch bereits Verjährung eingetreten sein, das müsste dann auch moniert werden... |
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#23 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Mir war nicht bekannt, dass Kosten/Gebühren hier anfallen. Ich war mehrmals bei Gericht und wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt
Dann werde ich mal wg. teils evtl. Verjährung Einspruch einlegen und dann bezahlen. Danke Eurer Antworten. |
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#24 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Die Verjährungsfrist beträgt hier allerdings 4 Jahre (statt der üblichen 3), § 6 GNotKG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#25 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Die 4 Jahre allerdings Tag zu Tag 4 Jahre, bei den Auslagen und der ersten Jahresgebühr kann daher schon Verjährung eingetreten sein.
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