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Vater (in Betreuung) verstorben, wie geht es nun weiter?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vater (in Betreuung) verstorben, wie geht es nun weiter? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Allerseits, leider ging es nun ziemlich schnell, meine Mutter erholte sich nach ihrem Schlaganfall nicht mehr und verstarb vorletztes ...


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Alt 02.02.2023, 13:56   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
Standard Vater (in Betreuung) verstorben, wie geht es nun weiter?

Hallo Allerseits,

leider ging es nun ziemlich schnell, meine Mutter erholte sich nach ihrem Schlaganfall nicht mehr und verstarb vorletztes Jahr um Weihnachten. Zum gleichen Zeitpunkt etwa, verstarb nun der Vater in 2022.

Der Vater war in Betreuung durch einen Bekannten von ihm. Ersatz hierfuer war meine Schwester, zu der wir, Bruder und Ich, seit Jahren, keinen Kontakt haben.

Testament gibt es nicht, wir, 3 Kinder sind ja jetzt nun eine Erbengemeinschaft. Erbscheine fuer Mutter und Vater sind beantragt.

Mittlerweile konnte ich die Eigentumswohnung der Eltern aufsuchen. Leider gibt es da einige Ungereimtheiten. Es fehlen diverse "Sachen." Es tauchten auch u.a. 2 Konten auf, eines davon, ein Wertpapierkonto habe ich "sperren" koennen. Ueber das andere, ein Girokonto wickelt der Betreuer wohl noch einiges ab!? Er soll angeblich eine Ausnahmebestaetigung des Betreuungsgerichtes bekommen haben?

Fragen:

1. Ab wann endet, rein rechtlich, nun die Betreuung?

2. Kann ich Einblick in den Anfangs- und Endbericht des Betreuers erlangen? Vermoegensaufstellung e.c.t.

3. Wie sieht das mit der Steuererklaerung für 2022 aus?

4. Was ist mit den ganzen Unterlagen die der Betreuer noch inne hat?

5. Wie wird das Ganze nun abgewickelt?

Wenn ich etwas vergessen habe, fragts danach...
WienFan ist offline  
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Alt 02.02.2023, 14:02   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Mit dem Tod endet die Betreuung.

Die "Ausnahmebestätigung" täte mich interessieren.

Einsicht in die Akten kann der gesetzliche Erbe (zur Erlangung von Kenntnis über das Vermögen vor Ausschlagung) und der legitimierte Erbe (Erbschein, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) jederzeit bekommen.

Da es wohl Ungereimtheiten gibt, kannst Du die Rechnungslegung verlangen, § 1863 BGB. Für diese muss der Betreuer, so grob fahrlässig oder vorsätzlich, sich den Erben gegenüber verantworten.

Die Abwicklung des Nachlasses liegt in der Hand der Erben.
Gemeinsam oder einer mit Vollmacht.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 02.02.2023, 14:02   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Die Betreuung ist automatisch mit dem Tod des Betreuten beendet (§ 1870 BGB). Der Betreuer hat nur ausnahmsweise eilige Dinge noch zu erledigen (§ 1874 Abs. 2 BGB). Aber nur, wenn die Erben nicht erreichbar sind. Das ist hier doch wohl nicht gegeben. Also sollten die 3 Erben gemeinsam den Ex-Betreuer zur Rechenschaft und Aktenherausgabe auffordern (§ 1872 BGB) und beim Nachlassgericht einen gemeinsamen Erbschein beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 12.02.2023, 20:09   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
Standard

In meinen Recherchen tauchen immer weitere Ungereimtheiten auf.



In Juli 2020 verkaufte mein Demenzkranker Vater, seinen Golf, super günstig, an seinen Bekannten (späteren Betreuer ab Januar 2021) Anfang Oktober 2020, da lag meine Mutter schon auf einer Palliativstation, zahlte mein Demenzkranker Vater, die Kaufsumme i.H.v. 10.000 €, bar, an den Bekannten zurück. Zusätzlich erhielt der Bekannte Ende Oktober 2020 eine Überweisung vom Konto des Vaters i.H.v. 3.000 €.



Das Konto ist ein Gemeinschaftskonto meiner Eltern, ich hatte kurz nach dem Schlaganfall meiner Mutter, die Betreuung für sie erhalten, konnte da der Vater einfach so frei handeln und seinem Bekannten einfach so frei Geld auszahlen/beweisen.



Ich suche derzeit nach einem entsprechendem Fachanwalt, ist nicht so einfach einen zu finden.
WienFan ist offline  
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Alt 12.02.2023, 21:26   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Tja, die Zahlungen könnten bei Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) nichtig sein - und müssten nach § 812 BGB zurückgezahlt werden. Beweispflichtig (ggf Ärzte als Zeugen) ist aber der, der Geschäftsunfähigkeit behauptet.

Bitte noch das Bundesland im Profil nachtragen (unter Ort).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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Alt 12.02.2023, 21:29   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
Standard

Moin moin

Wenn ich die Zeiten richtig gelesen habe, dann hat dein Vater die Rückzahlung und Überweisungen vor der Betreuung für ihn getätigt.
Heikler wäre es, wenn der Begünstigte schon Betreuer gewesen wäre.
So ist das im Prinzip ok.
Die Frage ist letztlich ob Dein Vater zum Zeitpunkt der Zahlungen noch geschäftsfähig war oder nicht - und ob du seine geschäftsUNfähigleit gerichtsfest nachweisen kannst. Nur in diesem Fall lohnt es sich, etwas zu unternehmen. Sonst nicht.
MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 13.02.2023, 09:19   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
Standard

Erstmal Danke an Euch Beiden


Also wenn ich richtig interpretiere, hat die Betreuung meiner Mutter, keinen Einfluss auf das gemeinsam Konto der Eltern. Wenn hier der Vater noch "geschäftsfähig" war, habe ich "Pech" gehabt. M.E. war er aber dies schon lange nicht mehr, da hier meine Mutter schon Palliativ behandelt wurde und er völlig neben sich stand, was es jetzt zu beweisen gilt.


...Bundesland ist eingetragen.
WienFan ist offline  
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Alt 14.04.2023, 09:59   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
Standard

Hallo Allerseits,

wir haben sehr schnell, nach Beantragung, die Erbscheine erhalten.
Ich hatte daraufhin das AG angeschrieben und um Einsicht in die Akten und Rechnungslegung gebeten.
Gestern kam eine erste Antwort vom AG, seht bitte Anhang.

Mittlerweile habe ich auch von den zwei Banken, wo Vater war, die Kontoauszüge ab 2019 erhalten und bei der Durchsicht vielen mir weitere Ungereimtheiten auf.

Ich hatte schon bei meinem Schreiben an das AG auf diverse Ungereimtheiten hinwiesen, darauf ging das AG jedoch nicht ein.
Ich befürchte, das AG hat alles abgesegnet.

Mir liegen auch zwei Psychiatrische Gutachten vor, indem klar zur Sprache kommt, das der Vater nicht mehr geschäftsfähig war. In dieser Zeit fiel auch, siehe meine Antwort vom 12.02.2023 19:09.
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg amtsgericht.jpg‎ (70.9 KB, 0x aufgerufen)

Geändert von WienFan (14.04.2023 um 10:12 Uhr)
WienFan ist offline  
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Alt 14.04.2023, 15:27   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Der Anhang lässt sich nicht öffnen.

Was steht denn da drin?
Mächschen ist offline  
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Alt 14.04.2023, 16:10   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.08.2020
Ort: Hessen
Beiträge: 17
Standard

Ich habs nochmal probiert...funzelt leider nicht.

Text

"Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht wird die Akte der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich der Tätigkeiten des Betreuers nach dem Tod wird Folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 1874 Abs. 2 BGB kann bzw. muss der Betreuer Tätigkeiten auch nach dem Tod wahrnehmen, sofern diese keinen Aufschub dulden. Dies ist bei der Begleichung von Rechnungen der Fall, da ansonsten Mahngebühren e.c.t. anfallen. Er kann dies so lange tun, bis die Erben handeln können. Vor Erlass des Erbscheins können sich die Erben allerdings nicht als solche legitimieren.

Die beantragten Unterlagen können Sie - nach Genehmigung der Richterin - bei Ihrer Akteneinsicht einsehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der Akte keinerlei Belege mehr befinden, da diese nach der Prüfung an den Betreuer zurückgesandt werden."
WienFan ist offline  
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