Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute stirbt während Beschwerdeverfahren bzgl. Absetzung des Betreuers im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin ein wenig unsicher bzgl. der weiteren Verfahrensweise.
Sachstand:
Betroffene setht seit September 2020 unter Betreuung
Amtsgericht setzt mit ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Ich bin ein wenig unsicher bzgl. der weiteren Verfahrensweise.
Sachstand: Betroffene setht seit September 2020 unter Betreuung Amtsgericht setzt mit Beschluss vom 30.05.2022 Betreuer ab. Angabe der Gründe nachweislich wahrheitswidrig. Betreute lehnte anderen Betreuer vehement und begründet ab. Bestand auf Betreuung durch mich. Beschwerden wurden eingelegt. Abgabe an Landgericht erfolgte. Landgericht stellt fest, dass erhebliche Verfahrensfehler seitens Amtsgericht gemacht wurden. Ordnet Anhörung an. Betroffene verstirbt vor Anhörungstermin. Meine Frage: Wer erstellt denn nun den Abschlussbericht= Vermögensaufstellung bis zum Sterbetag? Ich halte seit 30.05.2022 die Füsse still, die eingesetzte Betreuerin hat keine Handhabe ihrer Tätigkeit nachzukommen und beantragte bereits im November 2022 selbst die Entlassung aus der Betreuung. Zusatzinfo: Es bestand seit Einrichtung der Betreuung eine Selbstverwaltungserklärung, es wurde explizit seitens des AG bei Einrichtung der Betreuung protokolliert, dass ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist. Ich hoffe das Wichtigste zu meiner Frage dargelegt zu haben für eine Antwort, wofür ich mich im Voraus bedanke. Niu12157 (Ralph) |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Betreuung des alten Betreuers endete im Mai 2022. zu diesem Termin ist Schlussrechnung zu erstellen.
Bestellung des neuen Betreuers zum Mai 2022 und Ende mit dem Tod des Betreuten. Schlussrechnung des neuen Betreuers zum Todestag. Grund: die ganzen Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die jeweiligen Amtsgerichtsbeschlüsse bleiben wirksam (jetzt sowieso). Es sei denn, das Landgericht hätte ausdrücklich nach § 64 Abs. 3 FamFG die AG-Beschlüsse durch eigenen Beschluss ausgesetzt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (28.02.2023 um 13:27 Uhr) |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Vielen Dank für die Antwort HorstD. Dann richte ich mich mal darauf so ein.
Schlussrechnung zum 30.05.2022 werde/kann ich erst machen, wenn Jahresabrechnung (Sept. 2020 bis Sept. 2021) vom AG abgesegnet ist. Da das noch nicht der Fall ist ......muss die Schlussrechnung (Sept. 2021 bis Mai 2022) eben warten. Mai 2022 bis Todestag kann eh keine Abrechnung erfolgen, da Betreuer keinerlei Zugriff auf irgendwelche Konten etc. hatte. Beste Grüße niu12157 (Ralph) |
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#4 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,573
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Moin moin
Zitat:
...mit der Bitte, die letzte RL oder zumindest ihren Endstand zu bestätigen, damit du die Folge-RL bis zum 30.5.2022 erstellen kannst und das Gericht nicht unnötig lange warten muss... ![]() MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Moin,
vielen Dank für das Feedback. Das AG macht erhebliche Probleme seit Beginn der Betreuung. Nach Akteneinsicht stellte ich fest, dass schon beim Gespräch zur Übernahme der Betreuung vermerk wurde, dass ich wo möglich aus eigenen, finanziellen Interessen handeln könnte. Da ist nichts mehr mit freundlich. Nur noch sachlich und gesetzestreu von meiner Siete aus. Deshalb lief/läuft ja auch ein Beschwerdeverfahren vor dem LG. Mir wurde wahrheitswidrig unterstellt, ich hätte die Jahresrechnung 2020/2021 nicht korrekt erstellt. Das LG stellte fest, dass erhebliche Verfahrensfehler seitens des AG gemacht wurden. Man stellte mich seitens des AG quasi mit Beschluss vom 30.05.2022 erst einmal "kalt". Ich hätte Sperrvermerk im Sparkonto setzen müssen, hätte nicht fristgerecht geforderte Unterlagen eingereicht etc. pp. Zudem wurde nachweislich wahrheitswidrig (Rechtsbeugung?)vom AG angegeben, dass die Betroffene einem Betreuerwechsel zugestimmt hat. Somit wurde (und wollte man?) zwingend erforderliche Anhörung umgangen. Eine Einverständniserklärung der Betroffenen zu einem Betreuerwechsel hat es nachweislich nie gegeben. NACHWEISLICH aus der Betreuungsakte zu ersehen, dass ich alles fristgerecht und korrekt eingereicht hatte. Sperrvermerk ist nicht notwendig gewesen, da zum einen Selbstverwaltungserklärung ab Beginn der Betreuung vorlag und das Vermögen auf dem Sparkonto zur Lebensführung unerlässlich (Heimrechnung = € 2612; eigene Rente € 425) war. Betroffene hat sich persönlich Sparvermögen bar auszahlen lassen und beglich damit die monatlichen Kosten zur Lebensführung. Ich denke der einfachste und sinnvollste Weg ist, die Erben darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf Legung der Schlussrechnung nach § 397 BGB möglich ist. Ich selbst werde Freitag beim LG einen Antrag nach §91a ZPO stellen. Auch auf diese Möglichkeit habe ich die Erben hingewiesen, weil letztendlich anfallende Kosten aus dem Beschwerdeverfahren, welches die Betroffene zu Lebzeiten angestrengt hat, das Erbe (ungerechtfertigter Weise) belasten würde. Letztendlich lasseich mich überraschen was da noch so passieren wird. Beste Grüße niu12157 (Ralph) |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Wenn das alles stimmt, dürften die Kosten der Rechtsverfolgung dem Land auferlegt werden.
Aber selbst, wenn die Erben kein Interesse an der Rechnungslegung haben, kann das Gericht diese einfordern. |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Hallo Mächschen,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich sehe das genauso. ABER die berühmten Pferde und die Apotheke........ Es gibt keine Zweifel an der Richtigkeit meiner Angaben. Ich schreibe doch nicht etwas was ich im Zweifel nicht auch schwarz auf weiß belegen könnte. Man weiß ja nie ....... Und wenn das AG eine Schlussrechnung will, bekommt sie natürlich erst, wenn die Abrechnung 2020/2021 bestätigt ist bzw. dass LG dem Antrag nach § 91a ZPO vollumfänglich bestätigt hat. Warum sollte das AG auf Abrechnung/Schlussrechnung bestehen? Um mir und sich Arbeit zu machen? Zumal man auch noch bedenken muss, dass seit Beginn der Betreuung Selbstverwaltungserklärung dem Gericht vorliegt. Egal, ich bin gewappnet. Kann im Zweifel alles belegen. Nur ob ich das auch muss bleibt wohl abzuwarten. |
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