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§ 289 FamFG. Verpflichtungsgespräch Änderung 2021

Dies ist ein Beitrag zum Thema § 289 FamFG. Verpflichtungsgespräch Änderung 2021 im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe folgendes in Internet gefunden: Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ...


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Alt 09.03.2023, 22:31   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 17.01.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 59
Standard § 289 FamFG. Verpflichtungsgespräch Änderung 2021

Hallo,

ich habe folgendes in Internet gefunden:

Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.

Ich glaube, diese Änderung ist 2021 eingetreten?

Weiß eventuell jemand (z.B. Hr. Deinert?), weshalb das geändert wurde? Warum wurde das für Berufsbetreuer nicht mehr als notwendig erachtet?

Viele Grüße Anna
Anna Müller ist offline  
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Alt 10.03.2023, 10:22   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Zitat:
Zitat von Anna Müller Beitrag anzeigen
Hallo,

ich habe folgendes in Internet gefunden:

Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.

Ich glaube, diese Änderung ist 2021 eingetreten?

Weiß eventuell jemand (z.B. Hr. Deinert?), weshalb das geändert wurde? Warum wurde das für Berufsbetreuer nicht mehr als notwendig erachtet?

Viele Grüße Anna
Berufsbetreuer sollten die grundlegenden Tätigkeiten, Pflichten und Rechte eines Betreuers kennen, deshalb hat bereits vor der Einführung des FamFG 2009 die Praxis auf die Verpflichtung von Berufsbetreuern (und auch ehrenamtlichen Mehrfachbetreuern) verzichtet.

Solltest Du als Berufs- oder ehrenamtliche Mehrfachbetreuerin allerdings das Bedürfnis haben, ein Verpflichtungs- oder Anfangsgespräch mit dem Rechtspfleger zu führen, empfehle ich einen Anruf dort. Manches lässt sich vielleicht auf diesem Weg bereits klären.
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Fara ist offline  
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Alt 10.03.2023, 12:30   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

§ 289 FamFG ist zum 1.1.23 ganz weggefallen. Die Nachfolgebestimmung ist § 1861 Abs. 2 BGB. Die Beschränkung auf „Einfach-Ehrenamtler“ gab es aber schon seit 2009. Die Begründung war Arbeitsersparnis bei den Gerichten. Warum den gleichen Salmon mehrmals erzählen?

Im Zweifel ist die Beratung durch Betreuungsvereine und -behörden eh sinnvoller.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.03.2023, 09:44   #4
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 17.01.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 59
Standard

Vielen Dank für die Antworten
Klingt logisch.
Auf den ersten Blick erschien es wie ein kleiner Rückschritt für die Bedürfnisse der Betreuten.

Viele Grüße
Anna
Anna Müller ist offline  
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