Dies ist ein Beitrag zum Thema Beendigung einer Betreuung durch Vorsorgevollmacht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Aber andersrum, wenn während einem Krankenhausaufenthalt (nicht gerade in der Psychatrie) eine vorläufige Betreuung eingerichtet wurde, ist ein Gutachten meist ...
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#11 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Aber andersrum, wenn während einem Krankenhausaufenthalt (nicht gerade in der Psychatrie) eine vorläufige Betreuung eingerichtet wurde, ist ein Gutachten meist entbehrlich, wenn die Vollmacht beurkundet wurde.
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Hallo Silke77, dem kann ich nur zustimmen, insbesondere wenn die Betreute Person vermögend ist. Die Daseinsberechtigung der Berufsbetreuer (meistens Juristen) muss ja berechtigt sein. Diese sollen sich angeblich neutral verhalten und verstehen darunter nichts zu unternehmen. Auch wenn eine Geschäftsunfähigkeit bei der Erstellung der Vollmacht nicht nachgewiesen wird. Einen Grund zu finden gib es immer. Und zugeben, dass falsch entschieden worden ist will die Justiz sowieso nicht. Eine Vollmacht auszuhebeln ist wie ich es schon beschrieben habe, kein Problem. Befragt wird man dazu überhaupt nicht. Der Wunsch der betreuten Person bleibt unberücksichtigt. Das habe ich selbst erlebt. Das nennt sich dann noch Rechtsstaat.
Geändert von WolfgangW (26.03.2023 um 14:00 Uhr) |
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#13 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Hallo Horst Deinert, Dauerschleife hin oder her, ich kann auch nichts dafür, dass ich es so erlebt habe. Es ist nun mal so gewesen und ich kann alles nachweisen. |
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Darum geht es doch gar nicht, es geht hier um einen Einzelfall, der mit deinem Einzelfall nichts zu tun hat.
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#16 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Ein Notar kann eine Geschäftsfähigkeit nicht beurkunden, denn es fehlen ihm die med. Kenntnisse und wird von vielen Gerichten gekippt. In meinem Fall meiner Stiefmutter wurde ein Gutachten erstellt, welches nur per Telefon und ohne eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Gericht hat das anerkannt und eine Geschäftsunfähigkeit konnte nicht rückwirkend festgestellt werden. Die Betreuung wurde trotzdem nicht aufgehoben. So kann es auch laufen. Bist du verwandt mit dieser Person? |
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#17 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.03.2023
Beiträge: 3
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Liebe Forumsmitglieder,
vielen Dank für eure Beiträge. Den Kommentaren entnehme ich, dass das kein ganz einfaches Thema ist, aber auch, dass ich meine Frage möglicherweise nicht klar genug formuliert war. Hier also ein zweiter Versuch: Bei einer im Rahmen einer schweren Erkrankung vorübergehend in einem Pflegeheim untergebrachten Person wird aufgrund besonderer Umstände von dem Pflegeheim eine Betreuung beantragt und u. a. mit einem von einem Neurologen erstellten Gutachten begründet. Die betreute Person und die vorgesehenen BetreuerInnen sind zu diesem Zeitpunkt mit der Betreuung einverstanden und diese wird eingerichtet. Inzwischen ist die betreute Person wieder gesund, wohnt zu Hause, wo sie von ihrer Familie versorgt wird, und besagte Umstände haben sich geklärt. Ihr Allgemeinzustand und ihre Orientierungsfähigkeit haben sich, insbesondere auch nach Meinung der langjährigen Hausärztin der betreuten Person, deutlich gebessert. Die Hausärztin wiederholt die für das neurologische Gutachten erstellten, standardisierten Demenztests und stellt nur noch eine leichte Altersdemenz fest. Sie geht daher vom Vorliegen einer Geschäftsfähigkeit aus, was sie in einem Attest bestätigt. Daher möchten die betreute Person und die BetreuerInnen die Betreuung nun beenden. Wie stehen die Chancen für eine Aufhebung bei dem oben geschilderten Weg (Notar) bzw. dem Weg über das Gericht? |
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#18 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin
Wenn sich die gesundheitliche Situation der Betreuten soweit gebessert hat, dann kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt werden. Ein entsprechendes Attest der Hausärztin ist da hilfreich. Ob das Gericht darüber hinaus noch ein neues Gutachten haben will, hängt vom Gericht ab. Das würde es dann auch in Auftrag geben. Zu beginn des Threads stand auch die Frage der Vorsorgevollmacht im Raum. Dies ist keine Empfehlung, erst eine Vollmacht zu erteilen, und dann die Betreuung aufheben zu lassen (das würde nach hinten losgehen). Aber: Wenn die Hausärztin attestieren würde, dass die Betreute auch geistig so weit wieder hergestellt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht erteilen könnte, wollte und auch wüßte wem sie diese erteilen würde, dann kann das für die Aufhebung der Betreuung durchaus hilfreich sein. Das Gericht weiß dann, dass die Betreute sich auch in dieser Hinsicht selbst versorgen kann und auf eine gerichtliche Lösungnicht angewiesen ist. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#19 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.03.2023
Beiträge: 3
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Vielen Dank in die Runde für die vielen interessanten Diskussionsbeiträge! Noch ein Punkt, der mich interessiert: Kommt es eurer Erfahrung nach vor, dass während des Aufhebungsverfahrens eine Vertretung der Betreuten/der Betreuenden gegenüber dem Gericht durch einen Rechtsanwalt sinnvoll oder notwendig ist?
Eine schöne Woche! CoraSchm |
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#20 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Wenn der Fall eindeutig ist, kann man sich den Rechtsanwalt sparen, wenn man sich drüber streiten kann, ob die Betreuung aufzuheben ist, rate ich dazu, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
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