Dies ist ein Beitrag zum Thema Beendigung einer Betreuung durch Vorsorgevollmacht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumsmitglieder, trifft es zu, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung auf folgende alternative Weise beendet werden kann: Wenn einem Notar ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.03.2023
Beiträge: 3
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Liebe Forumsmitglieder, trifft es zu, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung auf folgende alternative Weise beendet werden kann: Wenn einem Notar eine hausärztliche Bescheinigung der (wiederhergestellten) Geschäftsfähigkeit der betreuten Person vorgelegt werde, könne dieser eine Vorsorgevollmacht erstellen und beurkunden. Diese hätte dann Vorrang, und die bestehende Betreuung werde „normalerweise" beendet. Stimmt das prinzipiell so, kommt es tatsächlich vor, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung auf diese Weise aufgehoben wird und wenn ja, gibt es Informationen über die Erfolgsrate bei dieser Vorgehensweise?
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
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Hallo,
meine Einschätzung hierzu: Grundsätzlich ist eine Betreuung bei Vorliegen einer (gültigen) Vollmacht nicht erforderlich und soll beendet bzw. erst gar nicht eingerichtet werden; siehe hierzu: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html Allerdings ist es auch möglich, dass Vollmacht und Betreuung (für gewisse AK's) nebeneinander bestehen können; z.B. es besteht eine Vollmacht für Gesundheitssorge aber nicht für Vermögenssorge. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Besteht aber ein Einwilligungsvorbehalt, wäre das Vorgehen nicht so toll...
Es gibt aber auch Richter, die geben dem Betreuten bei Aufhebung der Betreuung ein Formular einer Vorsorgevollmacht mit... |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin
Ich gehe mal davon aus, dass es kein Gericht gerne sehen wird, wenn erst eine Betreuung eingerichtet wird und dann so irgendwie eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, aufgrund derer die Mühen des Gerichtes konterkariert werden. Da ist es wursccht, ob ein Hausarzt die Geschäftsfähigkeit bescheinigt oder ein Notar qua Amt dies tut. Die Gefahr dabei ist immer, dass sich VollmachtnehmerInnen Kompetenzen und Rechte aneignen wollen, um die VollmachtgeberInnen hinterher gepflegt aussaugen zu können. Ärzte und Notare, die die gewünschten Bescheinigungen ausstellen, finden sich immer - man muss nur lange genug suchen. Der sauberere Weg wäre es, wenn die Betreuten mit den Betreuerinnen z.B. einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen, das Gericht prüft, ob dies auch so in Ordnung ist (fachärztliche Stellungnahme oder Gutachten) - und dann aufhebt. Und erst dann kann eine Vollmacht erteilt werden. Aber selbst dann bestehen Risiken, weil bei Vollmachten keine Kontrollmechanismen eingebaut werden. Die muss man selber erfinden und einbauen (und wird dann von Notaren dafür blöde angesehen). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Hallo CoraSchm,
jede Vollmacht lässt sich ganz ganz einfach aushebeln und die Gerichte machen mit, insbesondere wenn Sie als zukünftiger Erbe in Betracht kommen wie in meinem Fall. Und zwar so: Rezept für eine sichere Betreuungseinrichtung Zutaten: Man nehme einen Vollmachtgeber vermögend, erbberechtigter Vollmachtnehmer, Vollmachtschreiben, Hausbank mit Bankangestellten/n, Betreuungsbehörde (Landratsamt), Betreuungsgericht und sonstige Personen. Benötigte Kenntnisse: Keine 1. Man nehme einen Vollmachtgeber mit einem Vollmachtschreiben welches mit oder ohne einen Notar erstellt wurde und gebe es dem Vollmachtnehmer der dadurch zum Bevollmächtigten wird. 2. Eine Zeit warten, bis der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist und Hilfe braucht u.a. für Bankgeschäfte. 3. Der Bevollmächtigte geht zur Bank mit der Vollmacht und möchte die Bankgeschäfte des handlungsunfähigen Vollmachtgebers verrichten und wird abgewiesen da erst alles geprüft werden muss. 4. Nun einige Wochen warten bis die Hausbank geprüft hat. 5. Dann lehnt Hausbank Vollmacht ab und regt bei der Betreuungsbehörde eine Betreuung an, mit der Begründung, er kenne den Vollmachtnehmer nicht, der Vollmachtgeber habe die Vollmacht widerrufen, er will sich bereichern oder sonst mit einem anderen merkwürdigen Grund der immer zu finden ist. 6. Die Betreuungsbehörde (Landratsamt) beauftragt nun das Betreuungsgericht eine Entscheidung herbeizuführen und schlägt einen Betreuer/in vor, möglichst eine/n Jurist/in. 7. Betreuungsgericht beauftragt ggf. einen psychiatrischen Gutachter und signalisiert diesem, wie das Gutachten aussehen könnte. Die Gutachter sind bekanntlich von den Aufträgen der Gerichte abhängig (nach einer wissenschaftlichen Studie 45%, https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/...erten-100.html, Prof. Ursula Gresser). 8. Betreuungsgericht befragt die Bankangestellte/n und die sonstigen Personen, die Vorurteile gegen den Vollmachtnehmer haben den sie unter Umständen gar nicht kennen. Man verlässt sich auf den Angaben der Hausbank und den sonstigen Personen, die lügen können was das Zeug hält. Das tolle ist, dass die falschen Angaben der Hausbank und den sonstigen Personen gegenüber dem Betreuungsgericht lt. Staatsanwaltschaft keine Straftat darstellen. Der Wunsch des Vollmachtgebers bleibt unberücksichtigt. 9. Betreuungsgericht sucht und findet auch schnell eine Lösung um eine Betreuung einzurichten. Als Grund nennt man, dass der Vollmachtnehmer ungeeignet sei oder ein Interessenkonflikt vorliegt indem der Vollmachtnehmer angehender Erbe sein wird oder ggf. der Vollmachtgeber dement sei. 10. Das Betreuungsgericht setzt den von der Betreuungsbehörde vorgeschlagenen Betreuer/in ein und gibt diesem gleich alle Standartrechte, um deren Daseinsberechtigung gerecht zu werden. 11. Bevollmächtigter legt beim Betreuungsgericht Beschwerde ein und das Betreuungsgericht sendet die Betreuungsakte an das Landgericht. 12. Landgericht sucht und findet ebenfalls schnell einen Grund und lehnt wg. Meinungsverschiedenheit der sonstigen Personen oder wegen Interessenkonflikte ab. Betreuungsakte geht an das Betreuungsgericht zurück und sendet dem Bevollmächtigten eine Rechnung und den Beschluss über 146,00€ zu. 13. Betreuer/in kann nun z.B. Wohnung auflösen und verkaufen, Vollmachtgeber in ein Heim unterbringen und ist zu keiner Auskunft gegenüber dem Bevollmächtigten verpflichtet. Betreuungsgericht macht problemlos mit da es angeblich um das Wohl des Vollmachtgebers (Betreute Person) geht deren Wunsch überhaupt nicht berücksichtigt werden muss. Fertig ist die Betreuung, die schon mehrfach und zuverlässig erprobt wurde. |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin Wolfgang
Wenn ich CoraSchm richtig gelsen habe, dann ging ihre Frage um das genaue Gegenteil dessen, was in Deiner Antwort stand. Sie fragte nach der Auflösung einer Betreuung zugunsten einer Vollmachtsregelung. Dazu kamen auch passende Antworten. Es ging definitiv nicht um die Aushebelung von Vollmachten zugunsten einer Betreuung. Dass Dir dies als ausgehebeltem Vollmachtnehmer nicht gefällt und Du Dich darüber sehr ärgerst, ist mehr als verständlich. Darauf wurde in anderen Threads ausführlich eingegangen. Deine "Rezeptur" in Beitrag #5 halte ich für unpassend - insbesondere in diesem Thread - und inhaltlich für teilweise verzerrend, teilweise falsch und insgesamt für irreführend. MfG Imre
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Außerdem, was soll das Copy und Paste? Soll das jetzt wie im Fernsehen als Dauer-Wiederholungsschleife laufen?
Zur Ausgangsfrage noch eines: ob das „geht“ oder nicht, hängt auch davon ab, was das überhaupt soll. Warum hat der Betreute nicht vor oder während des Betreuungsverfahrens eine Vollmacht erteilt, also spätestens als es „Ernst“ wurde? Woher kommt denn jetzt dieser Wunsch? Gibt es Unzufriedenheit über den Betreuer? Was ist dann mit einem Antrag auf Betreuerwechsel? Flüstert da der bisherige Betreuer dem Betreuten ein, dass es viel besser ohne das störende Gericht gehen könnte? Es soll ja einzelne Betreuer geben, die „Berufsbevollmächtigung“ als 2. Standbein etablieren wollen - obwohl das ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wäre (wenn man kein Volljurist ist). Oder kommt das von den lieben Angehörigen, die auf einmal merken, dass Betreuung Geld kostet - und das Erbe schmälert? Die Welt ist schlecht. Gewöhn dich dran.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Hallo Imre, ich möchte nur darstellen, wie ein Gericht immer eine Lösung findet um die Betreuung nicht aufheben zu müssen und fängt in der Rezeptur bei 9. an. Die Chance eine Betreuung aufzuheben ist am größten wenn die betreute Person nicht vermögend ist um dem Staat nicht auf der Tasche zu liegen. |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Mit Verlaub, das ist Quatsch. Man kann ein persönliches Ergebnis nicht verallgemeinern. Jährlich werden ca 70.000 Betreuungen aufgehoben; es werden zudem Eilbetreuungen nach Ablauf nach 6 Monaten nicht mehr verlängert. Und viele Betreuungsverfahren enden gar nicht mit einer Betreuerbesteliung, entweder weil der Betroffene nicht damit einverstanden ist oder doch eine Vollmacht aufgetaucht ist. Und nun seit 1.1.23 gibts außerdem das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB), das eine Betreuerbestellung vermeiden soll. Allein beim zentralen Vorsorgeregister sind ca. 6 Mio. Vorsorgevollmachten registriert , die alle der Betreuungsvermeidung dienen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
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Beiträge: 104
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Zur Ausgangsfrage:
Ich erlebe es so, dass die Gerichte bei Erteilung einer Vollmacht die Betreuung in der Regel nicht ohne weiteres Gutachten aufheben. Aber ja, grundsätzlich kann die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zur Aufhebung der Betreuung führen. Es ist auch egal, was der einzelne Richter denkt. Viele Personen haben plötzlich einen Betreuer, obwohl sie an sich in der Lage wären, Vollmachten zu erteilen. Das fällt meist erst dann auf, wenn Angehörige sich dahinterklemmen oder diese Personen sich Rechtsberatung holen. Dass in diesem Bereich viel Missbrauch betrieben wird, ist auch klar. |
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