Dies ist ein Beitrag zum Thema [Hält der Betreute, die Betreuung für erforderlich] "Nein" -folgen? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum,
zuerst, vielen Dank für das schnelle Freischalten meines Acc.
Zumir/uns:
Ich bin ehrenamtilicher Betreuer meines Vaters seit über ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 27.03.2023
Beiträge: 1
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Hallo Forum,
zuerst, vielen Dank für das schnelle Freischalten meines Acc. Zumir/uns: Ich bin ehrenamtilicher Betreuer meines Vaters seit über 10 Jahren. (nach Schlaganfall: rechtsseitig halbgelähmt/Arm angewinkelt ,Bein wird nachgezogen; Kann nicht reden, Antwortet aber auf ja/nein Fragen oder versucht mit Gestiken, Schreiben nicht möglich, beim versuch zu reden kommt nur kauderwelsch, in seinem Alphabet fehlen ca 14 Buchstaben. Merkzeichen aG,H,B) Mein Vater ist soweit klar. Es kam der nun jährlich Erstellende Bericht. Darin die Frage: "Hält der Betreute die Betreuung für weiterhin erforderlich?" (Da wir bei Behörden, Krankenhaus, Bank/Rechtsgeschäfte keine guten Erfahrungen gemacht habe (und mein Vater doch persönlich erscheinen und Unterzeichnen musste), würden wir die Frage gern mit "Nein" beantworten -zumal auch jährlich Kosten für den Ausweis entstehen, vermögen über 25.000€.) Wenn ich diese Frage mit "Nein" beantworte, hat dies irgendwelche Konsequenzen? (Gutachten, ärztliches Attest usw usf?) (Auf der ersten Seite des Berichts, steht die Frage "Die Betreuung ist..." und dann zum ankreuzen "weiter erforderlich"; "kann aufgehoben werden", "Aufgabenkreis muss geändert werden". Ich denke, wenn ich hier "Kann aufgehoben werden" ankreuze, werden Gutachten etc von Nöten. Ich will aber zusätzlichen Aufwand und Aufregung/Stress vermeiden.) KK |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Bitte oben unbedingt „angemeldet bleiben“ ankreuzen, dann klappts mit den Umlauten. So ist das kaum lesbar.
Und bitte im Profil das Bundesland ergänzen (im Feld „Ort“).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,501
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Der Vater hat nur eine Körperbehinderung, denn der Schlaganfall ist weder eine geistige noch eine psychische Beeinträchtigung. Hier regelt das Gesetz (§ 1814 Abs. 4 BGB), dass eine Betreuung nur mit Zustimmung des Betreuten angeordnet werden darf und zwar ausnahmslos. Eine Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen ist bei rein Körperbehinderten nicht möglich.
Sollte diese Frage also mit Nein beantwortet werden, wird es zu einer Anhörung durch den Richter kommen. Wenn der Vater dort auch mit Nein antwortet, ist die Betreuung beendet. Ein Gutachten wird in diesem Fall nicht eingeholt. |
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