Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann von einer Anhörung des Betreuten abgesehen werden? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
ich habe versehentlich nicht in ein Unterforum gepostet. Entschuldigung. Leider kann ich den Betrag nicht selbst verschieben oder ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Guten Tag,
ich habe versehentlich nicht in ein Unterforum gepostet. Entschuldigung. Leider kann ich den Betrag nicht selbst verschieben oder löschen. Ich bin als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt. Es steht beim Betreuten die Prüfung der Fortdauer der Betreuung wegen Demenz an. Hierzu hat der Richter von mir Auszüge der Prüfung der Krankenkasse (Medicproof) bekommen. Das Ergebnis war mehr als eindeutig. Der Zustand hat sich verschlechtert. Daraufhin hat das Gericht ein Gutachten vom Psychiater angefordert und erhalten. Das Ergebnis ist niederschmetternd. Nun möchte der Richter die Anhörung durchführen. Ich bat, davon aus gesundheitlichen Gründen abzusehen, da sich der Betreute sehr darüber aufregen wird. Zur Antwort bekam ich, dass dann ein Gutachten erstellt werden müsse, welches dies belegt. Die Demenz ist eine weit verbreitete Krankheit und eine Verbesserung zu erwarten ist schlichtweg unrealistisch. Meine Frage: Hat der Richter in einem solchen Fall keinerlei Ermessensspielraum und ist zur Durchführung der Anhörung verpflichtet? Vielen Dank für die Hilfe. |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 253
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Bei uns wird immer eine Anhörung stattfinden, auch wenn die Person bspw. im Wachkoma liegt.
Natürlich passt sich der Richter dementsprechend an! Ich finde es wichtig, dass die Anhörungen stattfinden, unabhängig davon, in welcher Verfassung der Betreute ist (außer es entsteht ein Schaden)! Das ist ein wichtiger Aspekt und meines Erachtens elementar wichtig im Sinne der Gleichbehandlung. Wo zieht man sonst die Grenze? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Die Verfahrensvorschrift für Verlängerungen ist § 295 FamFG. Und die verweist auf das ursprüngliche Verfahren. Also ist die Anhörung (§ 278 FamfG) Pflicht. Die Ausnahme davon (in Absatz 4) hat AprilApril schon beschrieben. Und dass das auch wirklich eine Ausnahme bleibt, ist auch wichtig. Weil die Anhörung ein grundsätzliches Recht der betreuten Person ist, über deren Kopf hinweg ja nicht entschieden werden soll. Und: wenn die Demenz schon so weit fortgeschritten ist, kann der Betreute u.U. mit dem Besuch des Richters eh nix mehr verknüpfen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Danke. Der letzte Satz ist natürlich korrekt. Die Anhörung wird jedoch nie etwas an der Notwendigkeit der Betreuung ändern. Deshalb erschließt mir sich die Sinnhaftigkeit bei dieser Erkrankung nicht. Aber meine Frage ist damit beantwortet. Ich möchte und darf niemandem im Wege stehen, seinen Pflichten nachzugehen.
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
In dem Fall Deines Betreuten wäre eine Anhörung zur Prüfung, ob die Betreuung denn notwendig wäre Quatsch. Das ist schon geklärt. Es steht aber auch die Klärung an, ob die zu betreuende Person die Betreuung auch wünscht - oder eben nicht. Im letzteren Fall müßte eine Betreuung gegen den Willen besonders begründet werden. Es könnte aber auch vorkommen, dass böse Nachbarn oder böse Angehörige eine Betreuung durchsetzen wollen, um die zu betreuende Person besser ausnehmen oder aus dem Weg räumen zu können. Und sie schaffen es sogar ein in ihrem Sinne manipuliertes ärztliches Zeugnis zu besorgen. Dann würde dies - zumindest bei den Richterinnen in meinem Revier - bei der Anhörung auffliegen. Manchmal hat men ein Recht und braucht es nicht. Manchmal hat man ein Recht, braucht es auch, aber man kann es nicht selber durchsetzen und benötigt deshalb Hilfe. Als diese Hilfe ist die Pflicht zur Anhörung anzusehen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.03.2022
Ort: Brandenburg
Beiträge: 14
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Ich habe derzeit einen Fall, in dem es um die Verlängerung der Betreuung geht. Der Richter sieht von der Anhörung im Interesse des Betroffenen ab, da der Klient bereits nach dem Besuch der Betreungsbehörde über längere Zeit sehr unruhig war.
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