Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerhaftung bei Rückforderung SA im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
Betreuerwechsel aus triftigem Grund (Umzug). Der neue Betreuer wird vom Sozialamt höflich aufgefordert, den letzten Rentenbescheid einzureichen. Im Ergebnis ...
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#1 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
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Beiträge: 468
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Moin,
Betreuerwechsel aus triftigem Grund (Umzug). Der neue Betreuer wird vom Sozialamt höflich aufgefordert, den letzten Rentenbescheid einzureichen. Im Ergebnis wird wegen der nicht mitgeteilten Rentenerhöhung jetzt ein Betrag von ca. 180€ zurückgefordert. Meine Ideen dazu: Auf Entreicherung plädieren. Der Betreute selbst hatte ja nicht mal Kenntnis von der Überzahlung. Auf Härtefall plädieren. Neben der Korrektur (Reduzierung) der Sozialleistung schlägt ja zusätzlich die Rückforderung aufs Portemonnaie. Haftung des Vorbetreuers prüfen, denn von dort wurde die Rentenerhöhung wohl nicht gemeldet. Liegt aber überhaupt ein Schaden vor? Die Überzahlung hat der Betroffene ja faktisch erhalten und in blauen Dunst (und sinnvolleres) umgesetzt. Ideen dazu?
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Man muss hier differenzieren: der Betreute selbst dürfte aufgrund Gutgläubigkeit und Verbrauch des Geldes entreichert sein und steht unter dem Schutz des § 45 Abs. 2 SGB X. Gegen einen Rückforderungsbescheid, der sich gegen den Betreuten richtet, müsste der Betreuer Widerspruch einlegen. Der Betreute hat dann keinen Schaden- oder genauer, nur dann, wenn der Betreuer dieses Ansinnen nicht abwehrt.
Als nächstes stellt sich die Frage des direkten Schadensersatzes des Sozialamtes gegen den Betreuer, §§ 103, 104 SGB XII. Setzt auf Seiten des Betreuers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, also das Nichtbeachten von jedermann sofort einleuchtenden Überlegungen (hier: das Sozialhilfe nur die Lücke zwischen Bedarf und Rentenzahlung deckt), und das Ganze muss sozialwidrig sein. Am letzteren hätte ich Zweifel. Es gibt auf der einen Seite zwar die Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I. Auf der anderen Seite besteht sie dort nicht, wo die Behörde die Infos anderweit einfacher erlangen kann (§ 65 SGB I). Bei einem Betreuten im Rentenbezug sollte amtsbekannt sein, dass diese sich zum 1.7. eines Jahres erhöht. Es müsste also in der Software automatisch eine Warnung erfolgen. Und: die Sozialämter tauschen doch schon seit vielen Jahren die Rentendaten automatisch mit der DRV aus. Darauf sollte sich der Betreuer eigentlich verlassen können. Und ist für organisatorische Versäumnisse in der Behörde nicht verantwortlich. Zum Datenaustausch: https://www.dsrv.info/de/Inhalt/20_U...Verfahren.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
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Beiträge: 468
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Merci vielmals
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