Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuten unmittelbar nach der Bestellung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
muss man eigentlich auch einen Anfangsbericht schreiben und ein Vermögensverzeichnis anfertigen, wenn der Betreute unmittelbar nach ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
muss man eigentlich auch einen Anfangsbericht schreiben und ein Vermögensverzeichnis anfertigen, wenn der Betreute unmittelbar nach der Bestellung verstirbt und man noch keine Tätigkeiten als Betreuer ausgeübt hat? Auf jeden Fall ist der Ausweis zurückzusenden, da das Betreuungsverhältnis mit dem Tode des Betreuten erlischt. Dies habe ich auch getan. Aber wie ist das mit dem Anfangsbericht und dem VMverzeichnis? Ich beantrage ja keine Vergütungsfestsetzung. Danke und Grüße
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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Vergütung darf beantragt werden. Man schreibt einfach einen Bericht, dass man noch nichts tun konnte. Fertig.
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
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Danke Michael, aber ich war doch kaum tätig. Wofür dann noch eine Vergütung?
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
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Wenn du so sozial eingestellt bist ... es zwingt dich niemand, den Vergütungsantrag zu stellen.
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.01.2023
Ort: MV
Beiträge: 45
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Ich hatte den Fall tatsächlich auch einmal, hatte dann die zuständige Rechtspflegerin angerufen und ich sollte dann einen Zweizeiler schreiben, dass ich noch nicht aktiv werden konnte (daher auch keinen Anfangsbericht und VM anfertigen brauchte). Ausweis zurückgesendet und das war es dann.
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
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Danke euch allen für die Antworten!
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#7 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Zitat:
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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