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Tod des Betreuten unmittelbar nach der Bestellung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuten unmittelbar nach der Bestellung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleginnen und Kollegen, muss man eigentlich auch einen Anfangsbericht schreiben und ein Vermögensverzeichnis anfertigen, wenn der Betreute unmittelbar nach ...


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Alt 10.05.2023, 16:52   #1
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Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Tod des Betreuten unmittelbar nach der Bestellung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

muss man eigentlich auch einen Anfangsbericht schreiben und ein Vermögensverzeichnis anfertigen, wenn der Betreute unmittelbar nach der Bestellung verstirbt und man noch keine Tätigkeiten als Betreuer ausgeübt hat?

Auf jeden Fall ist der Ausweis zurückzusenden, da das Betreuungsverhältnis mit dem Tode des Betreuten erlischt. Dies habe ich auch getan.
Aber wie ist das mit dem Anfangsbericht und dem VMverzeichnis?

Ich beantrage ja keine Vergütungsfestsetzung.

Danke und Grüße
orca71 ist offline  
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Alt 10.05.2023, 17:11   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
Standard

Vergütung darf beantragt werden. Man schreibt einfach einen Bericht, dass man noch nichts tun konnte. Fertig.
Michael77 ist offline  
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Alt 10.05.2023, 17:22   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
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Danke Michael, aber ich war doch kaum tätig. Wofür dann noch eine Vergütung?
orca71 ist offline  
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Alt 10.05.2023, 18:20   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
Standard

Wenn du so sozial eingestellt bist ... es zwingt dich niemand, den Vergütungsantrag zu stellen.
ItsMe ist offline  
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Alt 10.05.2023, 18:45   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.01.2023
Ort: MV
Beiträge: 45
Standard

Ich hatte den Fall tatsächlich auch einmal, hatte dann die zuständige Rechtspflegerin angerufen und ich sollte dann einen Zweizeiler schreiben, dass ich noch nicht aktiv werden konnte (daher auch keinen Anfangsbericht und VM anfertigen brauchte). Ausweis zurückgesendet und das war es dann.
SteffiHH ist offline  
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Alt 10.05.2023, 18:49   #6
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Registriert seit: 25.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard

Danke euch allen für die Antworten!
orca71 ist offline  
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Alt 10.05.2023, 21:31   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Zitat:
Zitat von orca71 Beitrag anzeigen

muss man eigentlich auch einen Anfangsbericht schreiben und ein Vermögensverzeichnis anfertigen, wenn der Betreute unmittelbar nach der Bestellung verstirbt und man noch keine Tätigkeiten als Betreuer ausgeübt hat?
Hallo, zur Vergütung: was heißt „unmittelbar“? Der Beschluss wird ja wirksam mit Bekanntgabe an den Betreuer (§ 287 Abs. 1 FamFG). Stirbt der Betreute nach Beschlussfassung und VOR Beschlussbekanntgabe, ist die Betreuung nie existent gewesen - und auch kein Vergütungsanspruch. Passiert der Todesfall aber danach, hat man zumindest für ein paar Tage den Vergütungsanspruch, den man m.E. nicht verschenken sollte. Jedenfalls bei Staatskassenfällen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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