Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerbeschluss, aber noch kein Ausweis etc. im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wir haben in 15 Jahren immer nur ein Beschluss gehabt, nie einen Ausweis....
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#21 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 36
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Wir haben in 15 Jahren immer nur ein Beschluss gehabt, nie einen Ausweis.
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#22 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,380
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Moin moin
Ouuups! Ein Betreuerausweis gehört zu einer Betreuung wie die betreute und die betreuende Person. Dann schau mal in der Gerichtsakte nachlesen, ob dort irgendwo ganz unten die Kopie des Briefes zu finden ist, mit dem ein Betreuerausweis verschickt wurde. Vielleicht ist ja doch einmal einer versendet worden und irgendwo untergegangen. Wenn ja, dann bitte doch um die Ausstellung eines neuen Betreuerausweises. Gründe für einen neuen gibt es immer. Z.B. Verlußt des alten Ausweises, aus Versehen in der Wäsche gelandet, etc.. Dann bekommst Du einen neuen und gut ist's MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#23 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 36
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Interessant werden wir direkt mal machen
Können uns nicht erinnern jemals ein besitzt zu haben. Wir nehmen mal Kontakt zur Betreuungstelle auf. |
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#24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,253
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Die Bezeichnung „Betreuerausweis“ ist auch inoffiziell, offiziell heißt es „Bestellungsurkunde“. § 290 FamFG.
Zur Unterscheidung: der Betreuungsbeschluss, § 286 FamFG. Beide kommen vom Betreuungsgericht, nicht von der Betreuungsbehörde.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#26 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,253
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- vorläufige Betreuung wird durch endgültige ersetzt - anderes Gericht wird wegen Umzug zuständig - Aufgabenbereiche werden geändert, ggf wird ein Einwilligungsvorbehalt nachträglich angeordnet oder aufgehoben. Dann wird jeweils ein neuer Ausweis nötig. Der alte muss zurück gegeben werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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