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Vorrang Ehrenamt vs. Wunsch der zu betreuenden Person

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorrang Ehrenamt vs. Wunsch der zu betreuenden Person im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, wie beurteilt ihr die folgende Frage: Die Rechte der zu betreuenden Person wurden mit dem 01.01.2023 gestärkt. Die Wünsche ...


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Alt 04.08.2023, 14:08   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 281
Standard Vorrang Ehrenamt vs. Wunsch der zu betreuenden Person

Moin,

wie beurteilt ihr die folgende Frage:

Die Rechte der zu betreuenden Person wurden mit dem 01.01.2023 gestärkt. Die Wünsche der zu betreuenden Person (an eine*n bestimmte*n Berufsbetreuer*in) sind bindend.

Gleichzeitig gilt der Vorrang des Ehrenamtes. Angenommen es steht eine Person zur Verfügung, die bereit ist, die Betreuung ehrenamtlich zu führen, was wiegt dann schwerer?

Es gibt (etwas ältere) Rechtsprechung dazu, dass die Ehrenamtlichkeit überwiegt. In einer Fortbildung sagte der Dozent, dass er die Sachlage (nach neuem Recht) anders beurteilen würden. Was meint ihr?

Freue mich über Rückmeldungen...
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Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 04.08.2023, 14:25   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
Standard

Siehe hierzu:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html

M.E. wiegt hier Abs. 2 mehr als Abs. 5. Der Wunsch des Betreuten hätte demnach Vorrang.
Ein Vorrang von Abs. 5 ist jedenfalls nicht aus dem Gesetzestext herauszulesen.

Abs. 5 kommt m.E. nur dann in Betracht, wenn d. Betreute kein Wunsch äußert oder der Vorgeschlagene als ungeeignet eingestuft würde (was bei einem Berufsbetreuer ja schlecht der Fall sein kann...)

Aber ich könnte mir gut vorstellen, dass dies von anderen Stellen aus Kostengründen (bei mittellosen Betreuten) anders gesehen wird.

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 04.08.2023, 16:06   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Ich sehe den Absatz 2 auch vorrangig. Das ist eine Muss-Vorschrift. Der Abs. 5 ist eine Soll-Vorschrift. Da sind also begründete Ausnahmen möglich. Rechtsprechung zur neuen Rechtslage ist mir noch nicht bekannt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.08.2023, 23:42   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 281
Standard

Vielen Dank für eure Einschätzung!
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Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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