Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorrang Ehrenamt vs. Wunsch der zu betreuenden Person im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
wie beurteilt ihr die folgende Frage:
Die Rechte der zu betreuenden Person wurden mit dem 01.01.2023 gestärkt. Die Wünsche ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 281
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Moin,
wie beurteilt ihr die folgende Frage: Die Rechte der zu betreuenden Person wurden mit dem 01.01.2023 gestärkt. Die Wünsche der zu betreuenden Person (an eine*n bestimmte*n Berufsbetreuer*in) sind bindend. Gleichzeitig gilt der Vorrang des Ehrenamtes. Angenommen es steht eine Person zur Verfügung, die bereit ist, die Betreuung ehrenamtlich zu führen, was wiegt dann schwerer? Es gibt (etwas ältere) Rechtsprechung dazu, dass die Ehrenamtlichkeit überwiegt. In einer Fortbildung sagte der Dozent, dass er die Sachlage (nach neuem Recht) anders beurteilen würden. Was meint ihr? Freue mich über Rückmeldungen...
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Viele Grüße Fridel
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
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Siehe hierzu:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html M.E. wiegt hier Abs. 2 mehr als Abs. 5. Der Wunsch des Betreuten hätte demnach Vorrang. Ein Vorrang von Abs. 5 ist jedenfalls nicht aus dem Gesetzestext herauszulesen. Abs. 5 kommt m.E. nur dann in Betracht, wenn d. Betreute kein Wunsch äußert oder der Vorgeschlagene als ungeeignet eingestuft würde (was bei einem Berufsbetreuer ja schlecht der Fall sein kann... ) Aber ich könnte mir gut vorstellen, dass dies von anderen Stellen aus Kostengründen (bei mittellosen Betreuten) anders gesehen wird. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ich sehe den Absatz 2 auch vorrangig. Das ist eine Muss-Vorschrift. Der Abs. 5 ist eine Soll-Vorschrift. Da sind also begründete Ausnahmen möglich. Rechtsprechung zur neuen Rechtslage ist mir noch nicht bekannt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 281
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Vielen Dank für eure Einschätzung!
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Viele Grüße Fridel
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