Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesprächstermin ohne Mobilität/ Bettlägerig im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja genau so ist es, ich habe die Vorsorgevollmacht prüfen lassen....
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#11 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 44
|
Ja genau so ist es, ich habe die Vorsorgevollmacht prüfen lassen.
|
|
|
|
|
|
#12 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 98
|
Es reicht auch die Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde, ist meist mit 10 € auch billiger. (Voraussetzung ist, dass Immobilienangelegenheiten inkludiert sind).
|
|
|
|
|
|
#13 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
|
Moin Pigeon
Danke für den Hinweis. Vor ein paar Jahren ist die Vollmacht vom Gesetzgeber gestärkt worden. Bei der Gelegenheit wurden auch die Betreuungsstellen als Beglaubigungsinstanzen legitimiert. Das hatte ich gerade vergessen... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#14 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
|
Die Betreuungsbehörde kann eine Vollmacht öffentlich beglaubigen.
Ist aber eine notarielle Beurkundung erforderlich, wie z.B. zur Darlehnsaufnahme oder Hausverkauf, nützt die Vollmacht nichts und es muss ein Betreuer bestellt werden. |
|
|
|
|
|
#15 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 98
|
Für den Verkauf einer Immobilie reicht die öffentliche Beglaubigung der Betreuungsbehörde. Für alles andere, wie die Aufnahme einer Hypothek nicht. Man sollte daher im Vorfeld überlegen, ob man nicht doch zum Notar geht.
|
|
|
|
|
|
#16 | |
|
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 524
|
Zitat:
Woraus soll sich dieser Unterschied ergeben? |
|
|
|
|
|
|
#17 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 98
|
Eine notarielle Urkunde ist notwendig, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger (Kreditinstitut) die sofortige Unterwerfung des Eigentümers unter die Zwangsvollstreckung verlangt (§ 800 Abs. 1 ZPO). Das ist meines Wissens nach bei den Banken üblich.
|
|
|
|
|
|
#18 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
|
Aus § 492 Abs. 4 BGB. Darlehensverträge selbst sind nicht notariell zu beurkunden. Die Belehrung über die Darlehensbedingungen muss aber VOR der Vollmachterteilung erfolgt sein. Außer die Vollmacht selbst ist notariell beurkundet. Hat irgendwas mit der EU-Verbraucherschutzrichtlinie zu tun. Ein Bevollmächtigter soll nicht ohne weiteres den Vollmachtgeber verschulden können.
Analog dazu braucht ein Betreuer dafür die gerichtliche Genehmigung, § 1854 BGB.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#19 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 44
|
Hallo zusammen, wir hatten heute das Gespräch, und es war gut. Der Besucher von der Betreuungsbehörde erfragte intensiv den Willen meiner Mutter bezüglich der Betreuung und empfahl dann unter anderem die Vollmacht meines Bruders zu widerrufen. Ich habe nun den Widerruf schon geschrieben und werde die Mutter diesen- am besten mit Zeugen- unterschreiben lassen. An wen soll ich den Widerruf adressieren- ans Amtsgericht, oder einfach so?
Die Empfehlung ans Betreuungsgericht wird sein, dass keine Betreuung gewünscht wird, und erstmal kein Verkauf des Hauses geplant ist. Oder ich mache die Betreuung selbst, wenn ein Betreuuer bestellt werden sollte später. Auf jeden Fall bin ich froh den Termin hinter mir zu haben, und die Mutter hatte auch einen guten Tag und konnte ihren Willen äußern. |
|
|
|
|
|
#20 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
|
Den Widerruf der Vollmacht sendet man an den Bevollmächtigten, am besten per Einschreiben. Und fordert auch die Herausgabe der Vollmachturkunde, § 175 BGB.
Falls es eine notarielle Vollmacht ist, sollte auch der Notar informiert werden. Wenn die Vollmacht auch im zentralen Vorsorgeregister registriert ist, auch dieses. Außerdem sollte man Banken und Behörden informieren, denen die Vollmacht vorgelegen hat.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|