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Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich hatte die genau die gleichen Fragen. Nun nach einigen Beendigungen kommen verschiedene Fälle in Betracht. z.b: 1. Betreuung ...


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Alt 08.09.2023, 19:16   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Hallo,
ich hatte die genau die gleichen Fragen. Nun nach einigen Beendigungen kommen verschiedene Fälle in Betracht. z.b:
1. Betreuung wird aufgehoben, weil keine Vorraussetzung mehr, z.b. gut eingestellt. Dann gehe ich mit dem Betreuten die Kontoauszüge (habe keine Software) des letzten, ungeprüften Zeitraumes durch. Dann sieht er, dass ich ordentlich gearbeitet habe.

Zeige ihm den ganzen Ordner, alles schön sortiert.

Dann erkläre ich, dass ich das jetzt nochmal alles per Post einreichen müsste-und wenn das Verhältnis gut ist, unterschreibt er mir, dass er auf die RL verzichtet und den Schrieb schick ich dann samt Schlussbericht, Betreuerausweis und Vergütungsantrag ans Gericht.
2. Demente Frau, hat eine Schwester. Nach dem Tod erzählt mir die Schwester, dass es noch mehrere Geschwister gibt, von denen ich nichts wusste. Ob ein Testament erstellt wurde weiß ich auch nicht-kann aber irgendwo hinterlegt sein, oder eben nicht. Wenn dieser Fall eintritt, weise ich auf das Recht der RL hin. Bis die rechtmäßigen Erben ermittelt sind, vergehen mehr als 6 Monate. Ich schreibe dann schon mal nett ans Nachlassgericht, dass sie mir die Erben mitteilen sollen, eben wegen der Abschlusstätigkeiten der Betreuung.


Ob du dann die RL vorsichtshalber gleich machst (mach ich auch) oder später und du bis dahin die Unterlage eh nicht rausrückst ist deine persönliche Geschmacksache.



Bisher bin ich mit Variante 1 gut gefahren, auch wenn Betreute versterben, dann kläre ich auch die Angehörigen auf.


Das ist wieder so ein Punkt der bei anderen Threats war, wenn man zu Lebzeiten, oder im Vorfeld etwas investiert, hat man später weniger Arbeit... Da mal das so ein "scharfer Betreuer" geschrieben hat, dass ihm die Angehörigen am "A.." vorbeigehen. Nur so als Zusatz.

lg
Pfingstrose ist offline  
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Alt 01.12.2023, 13:07   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.01.2015
Beiträge: 37
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Hallo,


zu diesem Thema habe ich noch folgende Frage:


Meine kürzlich verstorbene Klientin wird vermutlich sehr viele Erben haben (gesetzliche Erbfolge), da sie kein Testament errichtet hat. Sie hatte viele Geschwister, die wiederum selbst Kinder hatten, wie mir gesagt wurde!


Eine Cousine meiner Klientin ist mir namentlich bekannt.


Ist es ausreichend, dass ich nur diese eine Erbin -per Einschreiben mit Rückschein- über ihr Recht auf die Schluss-Rechnungslegung informiere? Ich hätte keine Lust, weiter nachzuforschen und dann ggf. alle Erbberechtigten anzuschreiben.



Die Schluss-RL ist sehr aufwändig, da die Betreuung mit vielen Überweisungen verbunden war. Daher würde ich sie dieses mal gerne nicht anfertigen.


Einen schönen 1. Advent


Gruß
nickisname
Nickisname ist offline  
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Alt 01.12.2023, 16:38   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Hallo,
ja im Prinzip steht ja alles bei meinem vorherigen Post. Ich fühle mich nicht für die Erbenermittlung zuständig. Ist ja schon nettt, dass ich bei meinem Erstbericht die Angehörigen reinschreibe, sofern ich das erfragen kann. Es ist ja schier unmöglich, bei vielen Erben alle anzuschreiben. Möglicherweise schlägt ja auch jemand ein Erbe aus. Ich an deiner Stelle würde sie zeitnah machen, bevor du irgendann, nach langer Zeit, ins Straucheln geräts weil du dann gar nicht mehr in dem Fall drin bist.
Ist denn viel zu erben?
Ich habe auch so einen Fall, wo eine über 90ig jährige unzählige Verwandte hat. Da mache ich gleich die RL. Wenn mir das Nachlassgericht die Erben mitteilt, werde ich diese anschreiben.
Pfingstrose ist offline  
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Alt 01.12.2023, 17:59   #14
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin moin


Da kann kich Pfingstrose wirklich nur zustimmen:

Es ist wirklich nicht Deine Aufgabe, die Erben alle zu ermitteln. Das kannst Du dem Nachlassgericht bzw. dem nachlasspfleger überlassen, wenn einer bestellt werden sollte.

Weil das Ganze dauern kann ist es deutlich weniger Arbeit, die RL gleich zu machen, wenn alles noch präsent ist.

Im Prinzip ist das Gericht verpflichtet, von dir die RL zu verlangen, wenn innerhalb von 6 Monaten keine Entlastung durch Erben, Ex-Betreute oder Folgebetreuer vorliegt - btw. Du bist verpflichtet die RL zu erstellen, ohne dass das Gericht es verlangt. Siehe §1872.3 BGB.
Sich um die Arbeit drücken - in der Hoffnung, dass man sie nicht machen muss - geht üblicherweise nach hinten los...



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.03.2024, 18:33   #15
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.08.2020
Beiträge: 24
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Moin ich hänge mich hier mal dran, um keinen Thread zu erstellen.


Meine Betreute ist letztes Jahr am 25.11. verstorben. Die jährliche Rechnungslegung hatte ich zum 10.11. bereits erstellt.
Der Einfachheit halber habe ich dem Gericht mit dem Schlussbericht und den ganzen Unterlagen auch noch die Schlussrechnung mit geschickt. Waren ja nur 14 Tage und eine Überweisung.


Nun habe ich der Sparkasse als Testamentsvollstrecker geordnet alle Unterlagen übergeben.

Jetzt hat die Sparkasse dem Gericht mitgeteilt, dass Sie eine Schlussrechnung wünschen (für 14 Tage und eine Überweisung). Das Gericht schreibt mir darauf einen Brief, dass ich alles veranlassen soll.



Wer bekommt denn nun die Schlussrechnung, das Gericht oder die Sparkasse ?


Beim Gericht liegt Sie ja schon. Warum leiten die diese denn nicht weiter. Wahrscheinlich muss ich dann dem Gericht wieder mitteilen, dass ich die Schlussrechnung übergeben habe....
Ich bin so abgenervt von diesem ganzen Rumgeeiere nach dem Versterben.

Früher habe ich einfach ordentlich alles einmal abgegeben und gut war. Nun soll man als Privatermittler Erben herausfinden, diese auf Rechte hinweisen und die Arbeit nur dann machen, falls der Erbe das wünscht. Gleichzeitig ist man Informationsübermittler zwischen Nachlass- und Betreuungsgericht, da eine hausinterne Kommunikation ohne Umwege anscheinend nicht gewünscht ist. Das man so eine Akte, für die man zumindest gefühlt auch nicht mehr vergütet wird, einfach mal zuklappen möchte, da kommt keiner drauf.


Wenn ich noch einen Brief in dieser Sache bekomme, in der ich gefühlt schon alles erledigt habe, dann lass ich mich einweisen.



Von meinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen die Erben habe ich natürlich noch gar nichts gehört... Ehrensache...
Strubeze ist offline  
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Alt 06.03.2024, 21:08   #16
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin


Bedanke dich doch einfach beim Gericht, weise freundlich darauf hin, dass Du die Schlussrechnungslegung schon angefertigt und am (Datum) dem Gericht zugesendet hast und man diese der Einfachheit bitte an die Sparkasse weiterleiten möge.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.03.2024, 23:01   #17
Gehört zum Inventar
 
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Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Also ich würde dem Testamentvollstrecker schreiben, dass er die Rechnungslegung bei Gericht einsehen könnte und den Rechtspfleger anrufen und mitteilen, dass die Schlussrechnungslegung bereits vorliegt.
Mächschen ist offline  
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Alt 25.03.2024, 22:33   #18
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 22.02.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 111
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen

Die Schlussrechnungslegung muss man nur noch machen:
- beim Betreuerwechsel
- wenn Ex-Betreuter oder Erbe es ausdrücklich VOM Gericht verlangen (auf dieses Recht hat man hinzuweisen)
- wenn Ex-Betreuter (wahrscheinlicher aber wohl der/die Erbe/n) innerhalb von 6 Monaten nach Betreuungsende nicht auffindbar/nicht ermittelt sind.
Bei einer mittellosen Betreuten gibt es einen Ehemann und 2 erwachsene Kinder. Als die Betreute verstorben ist, habe ich per Einschreiben den Mann und die Kinder informiert über ihr Recht Schlussrechnung zu verlangen - es kam keine Rückmeldung. Die 6 Wochen Frist ist auch verstrichen inzwischen. Da die Betreute mittellos war, wurde vom Nachlassgericht kein Erben-Ermittlungsverfahren durchgeführt. Nun will das Betreuungsgericht von mir Schlussrechnung, weil kein Erbe ermittelt wurde. Also ganz ehrlich - dann kann ich mir das Geld und die Zeit für den Hinweis an die potentiellen Erben doch gleich sparen?

LG Sabine
Sabine76 ist offline  
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Alt 25.03.2024, 23:10   #19
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Oder aber einen Erbschein beantragen...
Mächschen ist offline  
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Alt 26.03.2024, 07:55   #20
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Wieso, gibts denn einen Hinweis, dass der Ehegatte und die Kinder nicht die Erben sind? Wenn eine Rückfrage beim Nachlassgericht ergibt, dass dort weder ein Testament vorliegt und keiner die Erbschaft ausgeschlagen hat, dann sind die Genannten doch die Erben, das ergibt sich doch direkt aus dem Gesetz (und nennt sich „Von-Selbst-Erwerb“). Nennt sich gesetzliche Erbfolge, §§ 1922 - 1931 BGB. Eine Feststellung des Nachlassgerichtes ist doch gar nicht nötig.

Da keine Aufforderung zur Schlussrechnung an das Betreuungsgericht kam, ist die Sache gelaufen. Jetzt gehts nur noch um die Herausgabe der Akte, § 1872 Abs. 1 BGB.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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