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Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich brauch Eure Hilfe zur Klarstellung einiger Begriffe nach dem neuen Recht, bei Tod einer/eines Betreuten. Nach altem ...


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Alt 19.08.2023, 12:11   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
Standard Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung

Hallo zusammen,
ich brauch Eure Hilfe zur Klarstellung einiger Begriffe nach dem neuen Recht, bei Tod einer/eines Betreuten.

Nach altem Recht hat man seine Schluss-Rechnungslegung gemacht eingereicht und alles war gut.

Nun bin ich verwirrt.

2 Betreute sind Anfang des Jahres verstorben (eine vermögend und eine nicht vermögend)

Habe für die Vermögende dann gleich eine Rechnungslegung erstellt und eingereicht. Bekam diese ungeprüft zurück, mit dem Kommentar nach neuem Recht sei das nicht mehr nötig, erst wenn vermeintliche Erben dies wünschen. Habe nun die Schreiben mit 6 Wochenfrist an die vermeintlichen Erben geschickt. Erhielt nun die Antwort, dass sie eine Rechnungslegung wollen. Also kein Problem, Rechnungslegung erstellt, fertig.

Bei der Nichtvermögenden haben die Erben keinen Antrag auf Erbe gestellt, haben nicht auf meine Schreiben reagiert, also wollen sie keine Rechnungslegung. Aber jetzt soll ja ein Schlussbericht eingereicht werden. Darin steht „Schlussrechnung vorgelegt / wird nachgereicht“.

Was ist denn jetzt ein Schlussbericht? Habe mich da mal informiert und das hört sich doch schwer nach einer Rechnungslegung an. Kann mir jemand mal den Unterschied zwischen den zwei Begrifflichkeiten erklären?

Danke mal für Eure Hilfe
aerofox ist offline  
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Alt 19.08.2023, 15:07   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Hallo, der Schlussbericht (§ 1863 Abs. 4 BGB) ist zwar im Gesetzestext neu. Aber wenn der Betreute bisher gestorben ist (zu 90 % der Beendigungsgrund), was haben Sie da bisher getan? Etwa nur kommentarlos den Betreuerausweis (§ 1893 Abs. 2 BGB a.F.) zurückgeschickt nebst Schlussrechnung?

Nein, man hat doch vermutlich ein paar Sätze über die letzte Zeit (seit dem letzten Jahresbericht) verloren und vielleicht auch was zu den Todesumständen, dem genauen Todestag und -ort gesagt. Und wenn man die Sterbeurkunde irgendwo her erhalten hat, hat man eine Kopie beigefügt. Das wäre dann jetzt der Schlussbericht.

Die Schlussrechnungslegung muss man nur noch machen:
- beim Betreuerwechsel
- wenn Ex-Betreuter oder Erbe es ausdrücklich VOM Gericht verlangen (auf dieses Recht hat man hinzuweisen)
- wenn Ex-Betreuter (wahrscheinlicher aber wohl der/die Erbe/n) innerhalb von 6 Monaten nach Betreuungsende nicht auffindbar/nicht ermittelt sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 20.08.2023, 01:47   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
Standard

Danke mal,
das habe ich genau so immer gemacht, nur ich kenne den Begriff Schlussrechnung nicht. Ist damit meine Vergütungsrechnung gemeint? Habe zuvor schon im Betreuungslexikon geschaut, der Begriff hört sich dort jedoch an wie die „Rechnungslegung“. Das heißt Aufstellung der Konten etc und Vermögenszusammenstellung. Wo ist da die Erleichterung, für uns Betreuer? Was muss ich denn, bei der neuen Rechtsform, dann nicht mehr machen, wenn die Erben nichts von mir wollen?



Viele Grüße
Uwe
aerofox ist offline  
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Alt 20.08.2023, 10:58   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Die Schlussrechnung ist die Rechnungslegung von der letzten Jahresrechnung bis zum Ende der Betreuung. Aber: während das bisher immer nötig war (§ 1892 BGB a.F.), außer der Berechtigte erklärte ausdrücklich den Verzicht auf eine formelle Schlussrechnung, muss das jetzt nur noch gemacht werden, wenn der Berechtigte es ausdrücklich fordert. Also eine Art Umkehr der „Beweislast“. Der Ex-Betreute bzw Erbe muss also selbst was schriftlich verlangen. Übrigens wurde der o.g. Verzicht oft mit der „Entlastungserklärung“ verwechselt. Das ist aber ein Haftungsverzicht.

Mit dem abschließenden Vergütungsantrag hat das nichts zu tun. Ob der Betreuer einen solchen stellt, ist dem Gericht egal.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 26.08.2023, 10:41   #5
Forums-Azubi
 
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Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
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Ich habe jetzt das Problem erkannt, nachdem ich mit der Betreuungsbehörde telefoniert habe.
Ich habe viele Jahre immer eine Kombination aus Schlussrechnung und Schlussbericht abgegeben und nannte es Rechnungslegung. Der Schlussbericht soll die Vorgehensweise, Entscheidungen, etc in Textform wiedergeben. Die Schlussrechnung enthält den Geldfluss und die Konten, sowie eine tabellarische Zusammenstellung dieser Geldflüsse, auch Bilanz genannt. Daher gab es bei mir nie Probleme, da ich ja alles gemacht habe.
Jetzt drängt sich mir doch noch die Frage auf, wenn nun die Erben keine Schlussrechnung möchten, muss ich mir dann eine Entlastung geben lassen oder genügt wenn sie sich innerhalb von 6 Wochen sich nicht melden? Muss ich dann trotzdem die Schlussrechnung (Aufstellung der Konten) machen und beim Amtsgericht einreichen? (Schlussbericht ist ja Pflicht und enthält ja immer die Schlussrechnung).
aerofox ist offline  
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Alt 26.08.2023, 14:18   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
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MOin moin


Ich würde den Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung der Einfachkeit halber immer auseinanderhalten. Bisher durften wir zum Ende der Betreuungen immer beides dem Gericht abliefern und jetzt nur noch den Schlussbericht.

Die Schlussrechnungslegung bekommen die Angehörigen, wenn sie denn eine haben wollen und diese vom oder über das Gericht einfordern. Wenn nicht ist es auch gut.

Wenn niemand ausgegraben werden kann (ErbInnen oder Ex-Betreute), die die SchlussRL haben wollen könnten, dann kann es sein, dass das Betreuungsgericht nach 6 Monaten dann doch eine haben will.


Ob die Erfindung jetzt eine Arbeitserleichterung ist, sei einmal dahingestellt. Vermutlich nur die übliche "Verwaltungsvereinfachung" durch zusätzlichen Arbeitsaufwand...


MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.08.2023, 14:22   #7
FFB
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Zitat:
Zitat von aerofox Beitrag anzeigen
[...] wenn nun die Erben keine Schlussrechnung möchten, muss ich mir dann eine Entlastung geben lassen oder genügt wenn sie sich innerhalb von 6 Wochen sich nicht melden?
Der Betreuer muss die Erben darauf hinweisen, dass sie eine Schlussrechnung verlangen können. Die sechs Wochen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Hinweis den Erben zugegangen ist (§ 1872 Abs. 2 BGB).

Zitat:
Zitat von aerofox Beitrag anzeigen
Muss ich dann trotzdem die Schlussrechnung (Aufstellung der Konten) machen und beim Amtsgericht einreichen? (Schlussbericht ist ja Pflicht und enthält ja immer die Schlussrechnung).
Der Schlussbericht ist zwar Pflicht (§ 1863 Abs. 4 BGB), muss aber keine Schlussrechnung enthalten.
FFB ist offline  
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Alt 03.09.2023, 23:10   #8
Forums-Geselle
 
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Woher weißt ich denn wer Erbe ist? Wer teilt mir dies denn mit? Ich erstelle immer eine Schlussrechnungslegung und behalte sie bei mir. Ich würde verrückt werden, wenn ich nach 6 Monaten plötzlich aufgefordert werde eine Schlussrechnung zu erstellen und einzureichen. Nach diesem Zeitraum würde ich auch keine Kontoauszüge erhalten. Online Banking ist gesperrt.
MGleiss ist offline  
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Alt 04.09.2023, 09:30   #9
Moderator
 
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Woher man das weiß, kann in jedem Fall anders sein. Oft gibts überhaupt nur einen gesetzlichen Erben der 1. oder 2. Ordnung, dann reicht es erstmal, zu Lebzeiten den Betreuten oder diesen Angehörigen mal befragt zu haben. Oder man kennt schon das Testament (ist ja nicht verboten, dass zur Kenntnis zu nehmem, wenn der Betreute es zeigt). Oder nach dem Tod melden sich die Erben selbst, weils was zu holen gibt.

Und die 6-Monatsfrist meint doch nicht, dass man die 6 Monate nach Tod noch abrechen muss. Auch wenn die Schlussrechnung erst später zu erteilen ist, endet sie mit dem Todestag (oder der Rechtswirksamkeit der Betreuungsaufhebung zu Lebzeiten).
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Horst Deinert

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Alt 04.09.2023, 19:03   #10
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Und die 6-Monatsfrist meint doch nicht, dass man die 6 Monate nach Tod noch abrechen muss. Auch wenn die Schlussrechnung erst später zu erteilen ist, endet sie mit dem Todestag (oder der Rechtswirksamkeit der Betreuungsaufhebung zu Lebzeiten).
Das ist schon klar, dass die RL nicht die Zeit nach der Betreuung betrifft. Aber eine RL deutlich später als kurz nach dem Ende einer Betreuung anzufertigen dauert dür die gleiche Arbeit ein viel größerer Arbeitsaufwand als wenn man das gleich erledigen würde.

Da ist die Herangehensweise on MGleiss schon sinnvoll: Die RL eben gleich erledigen und erst mal einbehalten.



Mir ist auch gerade ein BEtreuter verstorben, bei dem es sehr wahrscheinlich keine Erben geben wird (selber schuld, wer das Erbe annimmt...). Da werde ich auch die RL anfertigen und dem Gericht zusammen mit dem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag zusenden.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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