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Zeitabläufe beim Betreuungsgericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zeitabläufe beim Betreuungsgericht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich verstehe die Vorgangsabläufe beim Betreuungsgericht nicht. Im November des Vorjahres stelle ich als Betreuer einen Antrag auf Einwilligungsvorbehalt. Im ...


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Alt 25.09.2023, 23:56   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 197
Unglücklich Zeitabläufe beim Betreuungsgericht

Ich verstehe die Vorgangsabläufe beim Betreuungsgericht nicht.

Im November des Vorjahres stelle ich als Betreuer einen Antrag auf Einwilligungsvorbehalt.
Im Dezember erfolgt die ärztliche Begutachtung.
Im Februar wird ein Antrag auf Betreuerwechsel gestellt, der Ehepartner der betreuten Person will selbst Betreuer werden.
Im April erfolgt der Beschluss zur Durchführung des Betreuerwechsels.
Im Mai erfolgt eine Beschwerde dagegen wegen ungeeignetem Betreuer.
Im Juni wird dem stattgegeben, der ursprüngliche wieder eingesetzt.
Im August wird das Gericht an den Antrag auf Einwilligungsvorbehalt erinnert, jetzt als Eilverfahren. Es wird erneut ein Verfahrenspfleger bestellt.

Am 01. September erfolgt wieder ein Antrag auf Betreuerwechsel, diesmal soll es ein Berufsbetreuer werden.
Am 04. September reagiert das Gericht darauf und legt einen Ortstermin auf den 19. fest.
Am 11. September erfährt der Betreuer von dem Antrag und dem Ortstermin zum Betreuerwechsel, darf den Antrag vorher auch noch kommentieren.

In anderer Sache habe ich um Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers gebeten. Dieses Verfahren läuft inzwischen drei Monate. Zwar wurde jemand erkoren, der auch zugesagt hatte, aber ohne dass er abschließend eingesetzt wurde.

Wie kann es sein, dass ein vom Betreuer initiiertes Verfahren nun fast ein Jahr dauert, ein anderes über ein Vierteljahr, ein von der betreuten Person angeregtes Verfahren soll innerhalb von etwas mehr als drei Wochen entschieden werden.

Das grundlegende Problem ist, dass die Anträge auf Betreuerwechsel von einem Ehepartner geschrieben werden, der unter Betreuung stehende Ehepartner das alles nicht versteht aber jedes Papier unterschreibt, was ihm vorgelegt wird. Deshalb auch der Antrag auf Einwilligungsvorbehalt.

Vielleicht sollte ich den Antrag auf Einwilligungsvorbehalt von der betreuten Person selbst unterzeichnen lassen.


Angegebene Daten nur zur Veranschaulichung des Zeitablaufs.
Janapho ist offline  
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Alt 26.09.2023, 00:42   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
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Wenn das ein Einzelfall ist, shit happens.

Ansonsten gehe mal auf den Präsidenten des Amtsgerichtes zu und erkläre, dass scheinbar die Koordination in der entsprechenden Geschäftsstelle nicht zu funktionieren scheint.
Mächschen ist offline  
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Alt 26.09.2023, 09:53   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Mein (spekulativer) Erklärungsansatz: der Richter hat den EV-Antrag als Zeichen eines zerrütteten Betreuten-Betreuerverhältnisses gedeutet und gehofft, mit dem Betreuerwechsel habe sich das erledigt. EV bedeutet ja immer einen Rechtseingriff. Von daher wohl naiv, aber irgendwie auch verständlich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 26.09.2023, 13:16   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 197
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
EV bedeutet ja immer einen Rechtseingriff.
Das habe ich auch an anderer Stelle im Forum gelesen, der EV ist ein harter Eingriff in die Rechte des Betreuten und eines der letzten Mittel, zu dem ein Betreuungsgericht greifen kann.

Meinen Zwecken (Verhindern des Zugriffs auf die Konten der betreuten Person durch den Ehepartner) würde es reichen, wenn der EV auf die finanzielle Fürsorge beschränkt werden könnte. Eine der beteiligten Banken hat den Kundenstatus sogar aus eigenem Antrieb auf "Betreuung mit EV" gesetzt, steht dabei jedoch rechtlich auf wackligen Füßen. Eine andere Bank konnte ich bisher nicht überzeugen. Ein ärztliches Attest diesbezüglich können die beteiligten Banken nicht einpflegen, dazu muss der Gerichtsbeschluss zum EV vorliegen.
Janapho ist offline  
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Alt 26.09.2023, 13:32   #5
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wobei der EV sich ohnehin nie auf den gesamten Aufgabenkreis des Betreuers bezieht, sondern für jeden Aufgabenbereich einzeln zu begründen ist. Es geht tatsächlich fast immer nur um die Vermögenssorge. Es ist übrigens auch egal, was der Betreuer genau „beantragt“ hat, weil das eh kein formeller Antrag (§ 23 FamFG), sondern eine Anregung (§ 24 FamFG) ist.
__________________
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 26.09.2023, 15:40   #6
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Beiträge: 180
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Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Ein ärztliches Attest diesbezüglich können die beteiligten Banken nicht einpflegen, dazu muss der Gerichtsbeschluss zum EV vorliegen.
Man kann bei einer Bank natürlich alles mögliche hinterlegen, aber man sollte sich da schon Gedanken machen, ob das auch dem Willen des Betreuten entspricht, denn normalerweise braucht die Bank keine Details zum Gesundheitszustand zu wissen.
RightRider ist offline  
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Alt 26.09.2023, 16:20   #7
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Zitat:
Zitat von RightRider Beitrag anzeigen
normalerweise braucht die Bank keine Details zum Gesundheitszustand zu wissen.

In dem Attest steht nur, dass die unter Betreuung stehende Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Bankgeschäfte zu erledigen.

Insofern steht dort nichts im Attest, was der Bank nicht zu interessieren hat.

Wenn es nach dem (angeblichen) Willen der betreuten Person gehen würde, erhält der Ehepartner vollen Zugriff auf die Konten, das Vermögen wird auf auf das Konto des Ehepartners verschoben, und ich könnte Sozialhilfe beantragen, weil die Ausgaben für Pflege etc. nicht mehr gedeckt sind. Das kann auch nicht die Lösung sein, die Fragen des Gerichts dazu möchte ich mir nicht ausmalen.

Dass es so kommen könnte, hat mir der Ehepartner schon angedroht. Er hält die Ausgaben für die Pflegedienste für unnötig, ich solle sie kündigen.
Janapho ist offline  
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Alt 26.09.2023, 18:33   #8
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es ist übrigens auch egal, was der Betreuer genau „beantragt“ hat, weil das eh kein formeller Antrag (§ 23 FamFG), sondern eine Anregung (§ 24 FamFG) ist.
Schließt das eine das andere aus?
Der § 23 FamFG ist voller "Solls" und die Gerichte sehen das wohl auch so. 19 UF 75/10 vom 14.10.2010.
RightRider ist offline  
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Alt 26.09.2023, 18:40   #9
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Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen

In dem Attest steht nur, dass die unter Betreuung stehende Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Bankgeschäfte zu erledigen.
Schon dass der Grund eine Erkrankung ist, hat die Bank nicht zu interessieren. Die Einschätzung eines Arztes, der womöglich noch seinen "Facharzt für Psychiatrie"-Stempel auf das Schriftstück klatsch, auch nicht. Hic Rechtsstaat, hic entscheiden Richter.



Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen

Wenn es nach dem (angeblichen) Willen der betreuten Person gehen würde, ...
Nicht nach dem Willen, den irgendjemand anderer angibt, sondern den Willen den Du als rechtlicher Vertreter angibst.
RightRider ist offline  
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Alt 27.09.2023, 09:08   #10
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Naja, von jemanden, der offensichtlich geschäftsunfähig ist, wird keine Bank Aufträge annehmen...
Mächschen ist offline  
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