Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauer von Antrag bis Bestellung, Gutachten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend zusammen,
ich habe gelesen es gibt so 4 Schritte:
Schritt 1 - Anregung der gesetzlichen Betreuung
Schritt 2- ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 44
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Guten Abend zusammen,
ich habe gelesen es gibt so 4 Schritte: Schritt 1 - Anregung der gesetzlichen Betreuung Schritt 2- Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde Schritt 3 - Ärztliches Zeugnis / Ärztliches Gutachten Schritt 4- Anhörung des Betroffenen Wir sind nun bei Schritt 3. Es soll ein Gutachten erstellt werden durch die Hausärztin. Es liegt ein Gutachten des MDK vor von Ende Juni zur Feststellung des Pflegegrades, das wird nicht akzeptiert scheinbar. Und danach folgt sicherlich noch Schritt 4. Schritt 1 war Ende Juli. Ich denke dass wir dann so Ende Jahr durch sind, oder wie sind Eure Erfahrungswerte so zeitlich? Gruss Margarete |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 253
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Es muss ein fachärztliches Gutachten erstellt werden, MDK reicht nicht aus.
Wie lange das dauert, hängt von vielen Faktoren ab. Habt ihr schon das Schreiben vom Gericht erhalten mit der Mitteilung, welcher Gutachter beauftragt worden ist? Meine Erfahrung ist, dass es auch ein wenig davon abhängt, ob die Person selbst zum Gutachter kommen kann oder ob ein Hausbesuch notwendig ist, wie die zeitliche Verfügbarkeit ist... Und natürlich auch, wie schnell der Gutachter an die vorherigen ärztlichen Unterlagen kommt. Und dann gibt es eben einfach langsame und schnellere Menschen. Von Tagen bis Monate war bisher alles dabei |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ausnahmsweise reicht das MDK-Gutachten, § 282 FamFG. Aber meist nicht, weil es ja mit ganz anderer Zielsetzung erfolgt. Ist es denn eilig, müssen dringende Entscheidungen getroffen werden? Dafür gibt es die eilige einstweilige Anordnung, § 301 FamFG, da reicht tatsächlich ein Attest.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 44
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danke für die Erläuterung Horst Deinert. Grüße Margarete
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| ã„rztlches gutachten, dauer, schritte bestellung |
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