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Betreuungsbeschluss mit Wirksamkeit ab Volljährigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsbeschluss mit Wirksamkeit ab Volljährigkeit im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen, folgende Frage: bekomme eine Betreuung, die mit Erreichen des 18. Lebensjahres wirksam wird. Beschluss ist schon da. ...


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Alt 25.10.2023, 09:27   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 428
Standard Betreuungsbeschluss mit Wirksamkeit ab Volljährigkeit

Guten Morgen zusammen,

folgende Frage: bekomme eine Betreuung, die mit Erreichen des 18. Lebensjahres wirksam wird. Beschluss ist schon da.
Bei dieser Betreuung müssen unbedingt Anträge Genehmigung dauerhafte Unterbringung gestellt werden.
Kann ich das jetzt schon beantragen, mit Wirkung der Wirksamkeit der Betreuung oder muss ich bis zur Wirksamkeit warten?
Problem: Betreuter ist zZ geschlossen auf der Kinder- und Jugendpsychiatrie und es muss sofort mit Erreichen des 18. Lebensjahres die geschlossene Unterbringung weitergeführt werden.

Einen schönen Tag.
Just ist offline  
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Alt 25.10.2023, 09:34   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
Standard

Würde ich einfach machen, im Zweifel meckert der Richter und Du stellst den Antrag noch einmal.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 25.10.2023, 11:40   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Ist der Betreffende aufgrund PsychKG untergebracht? Das unterscheidet nicht nach Volljährigkeit oder Minderjährigkeit.

Wenn das eine Unterbringung durch Eltern oder Vormund war (§ 1631b BGB), sollte das FamG das Betreuungsgericht informiert haben. Ist vermutlich auch geschehen, woher hätte die Betreuerbestellung sonst kommen sollen? Ich würde mal mit dem Richter telefonieren, wie er sich den Ablauf wünscht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.10.2023, 11:49   #4
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 428
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ist der Betreffende aufgrund PsychKG untergebracht? Das unterscheidet nicht nach Volljährigkeit oder Minderjährigkeit.

Wenn das eine Unterbringung durch Eltern oder Vormund war (§ 1631b BGB), sollte das FamG das Betreuungsgericht informiert haben. Ist vermutlich auch geschehen, woher hätte die Betreuerbestellung sonst kommen sollen? Ich würde mal mit dem Richter telefonieren, wie er sich den Ablauf wünscht.

Ist eine Unterbringung durch das Jugendamt. Betreuerbestellung wurde durch die Oberärztin angeregt. Ich rufe den Richter mal an und bespreche das.


Danke!
Just ist offline  
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Alt 25.10.2023, 20:42   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
Standard

Moin moin


Sofern Du die notwendigen Aufgabenkreise hast (Gesundheit, Aufenthalt und Enscheidung über die Unterbringung) kannst Du am Geburtstag des Betreuten und damit am ersten Tag der Betreuung die Unterbringung im Krankenhaus anordnen und nachträglich, aber umgehend die Genehmigung beantragen.

Das kannst du vorab mit den ärzten Besprechen, damit die die notwendige Stellungnahme zu dem Unterbringungsantrag schreiben.



Bei der vorgeschlagenen Rücksprache mit dem Richter kannst Du das auch als Idee besprechen.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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