Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis, Aufgabenbereich "Angehörigensuche" im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bitte einmal um eine kollegiale Einschätzung, ob im vorliegenden fiktiven Fall eine Erweiterung des Aufgabenkreises notwendig oder ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Hallo zusammen,
ich bitte einmal um eine kollegiale Einschätzung, ob im vorliegenden fiktiven Fall eine Erweiterung des Aufgabenkreises notwendig oder eher entbehrlich erscheint. Klient lebt seit Jahrzehnten in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen, ist selbst recht fit. Er sucht seit Jahrzehnten nach seinem Bruder, der, genau wie er, in den 1960er nach Entziehung des elterlichen Sorgerechts in eine Wohneinrichtung gegeben wurde. Der Bruder landete jedoch in einem "Kinderheim", da nicht geistig eingeschränkt. Dort verliert sich bislang die Spur, die nun auf Bitte des Klienten wieder aufgenommen wurde. Nun fiel dem Betreuer auf, dass sein Aufgabenkreis zwar recht umfangreich sich gestaltet (Gesundheit; Aufenthalt; Vermögen; Vertretung ggü. Ämtern, Behörden, Vers.; Organisation sozialpflegerischer Dienste; Wohnung; Post), jedoch naklar keinen Aufgabenbereich "Angehörigensuche" aufweist. Ermittelt wurde bislang bei der Geburtgemeinde des Klienten sowie bei einer weiteren Stadt (Archiv), in die die Familie damals umzog. Außerdem läuft aktuell eine Anfrage bei dem Kinderheim, in das der Bruder seinerzeit "eingeliefert" wurde (so hieß es ja damals, interessant diese historischen Unterlagen). M.E. könnte die Angehörigensuche im weitesten Sinne in dem genannten AK aufgehen, die bisherige Suche bei den Stadtarchiven jedenfalls (Vertretung ggü. Behörden usw. usf.). Eigentlich würde der Betreuer es auch einfach drauf ankommen lassen, aber es entstehen ja (geringe) Kosten (zumindest für die bisherige Suche bei den beiden Stadtarchiven). Fraglich ist wohl am ehesten die Rechtmäßigkeit der weiteren Suche bei den Einrichtungen selbst?! Müsste da der AK feingeschliffen werden? Was meint ihr..? Beste Grüße! Florian |
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#2 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 468
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Legitimationsprobleme sehe ich da nicht. Sollten sich Einrichtungen querstellen kann sicher eine unterstützende Erklärung des Betreuten vorgelegt werden.
Entstehende Kosten (für Urkunden, Auskünfte ...) sind Kosten des Betreuten, denn der will sie ja haben. Spätestens bei der Einsichtnahme vor Ort in irgendwelchen Archiven würde ich aber ganz laut die Frage der Zumutbarkeit für den Betreuer stellen, denn dessen Kosten sind ja generell mit der Vergütung abgedeckt. Fahrtkoste o.ä. in Rechnung stellen geht erstmal nicht. Eine entsprechende Vereinbarung wäre vom Gericht zu prüfen. Die Zeit dafür hätte ich eh nicht. Vielleicht mal Kontakt aufnehmen mit Nachlassverwaltern/ Erbenermittlern (so denn Geld vorhanden ist). Die kennen sich mit sowas aus.
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#3 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Zitat:
vielen Dank für Deinen Beitrag. Ganz so viel Zeit hätte ich auch nicht, da ist es bei mir ähnlich wie bei Dir... Die Recherchen hat das jeweilige EMA und zudem der jeweilige Stadtarchivar durchgeführt, verschriftlicht und dem Betreuer zukommen lassen. Daher auch die (paar) Euros Gebühren. Dass sich die um die Auskunft ersuchte Einrichtung querstellen wird ist eher nicht zu erwarten. Es stellt sich aber auch die Frage, ob die nächste Rechnungslegung einem findigen RPflg. standhalten würde, sofern der AK insofern unzureichend wäre. Aber gut, am Ende wird es vorliegend um kaum hundert Euronen insgesamt gehen, denke ich. MfG Florian |
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 468
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Auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten, der Rpfl. könne ihn gerne dazu befragen. Thema durch
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Guten Morgen K.Wagner,
vielen Dank für Deine Hinweise, es war irgendwie wohl auch eher eine akademische Frage. Ich stimme Dir da zu, so geht es auch. Aus der Praxis für die Praxis...eine Befragung würde dann wohl nicht stattfinden ![]() Grundsätzlich gilt naklar aber auch, dass der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises i.S.v. § 1815 BGB den Wünschen des Betreuten i.S.v. § 1821 BGB in dem gesetzlichen Rahmen entspricht. Ergo: Ohne entsprechenden Aufgabenbereich innerhalb des AK also auch kein rechtmäßiges Handeln für den Betreuten, jedenfalls keines innerhalb des Betreuungsverhältnisses. Außerhalb der Betreuung ist naklar vieles möglich. Beste Grüße von Florian Geändert von Florian (31.10.2023 um 10:36 Uhr) |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 845
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Hallo Florian,
aus meiner Sicht ist die Suche nach Angehörigen nicht die Aufgabe des rechtlichen Betreuers. Alles was Du recherchierst, machst Du also ehrenamtlich und freiwillig. Und selbst wenn es einen entsprechenden Aufgabenkreis gäbe, dann wird man Dir dennoch keine Auskunft geben dürfen, da ja die persönlichen Daten des gesuchten Bruders geschützt werden, und nicht die Deines Betreuten. Womöglich aber käme ein Bruder als unterhaltspflichtige Person in Betracht? Dann könnte die Möglichkeit bestehen am Geburtsort Deines Betreuten, der womöglich auch der Geburtsort des Bruders ist, um Auskunft zu bitten. Falls Dir die Sache wichtig ist, kann man mit dem Namen in den sozialen Netzwerken oft gut recherchieren. Auf diesem Weg habe ich mal den Sohn einer Betreuten gefunden, die den vor ihrem Tod gerne noch einmal gesehen hätte. Das war aber auch mein Privatvergnügen, der B. diesen Wunsch zu erfüllen. |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Zitat:
das (Aufgabe usw.) kommt m.E. darauf an, welche Schritte im Verlauf notwendig sind. Klar, theoretisch könnte ein Dritter (es gibt spezielle Detekteien, Ahnenforscher usw.) auf Wunsch des Betreuten durch diesen oder eben erforderlichenfalls durch den Betreuer beauftragt werden. Beispielsweise die Anweisung der Rechnungsbeträge für den Dritten, für beteiligte Behörden/Standesämter pp. müsste dann jedoch, auch wenn der Betreute selbst den Dritten beauftragen würde, aller Voraussicht nach (im vorliegenden Fall jedenfalls) wiederum der Betreuer vornehmen. Und das würde einen passenden Aufgabenbereich voraussetzen, theoretisch, darum ging's mir ja (auch). Wobei dann ja insofern grundsätzlich die Vermögenssorge ausreichen würde. Allerdings nicht für eine eventuelle Beauftragung des o.g. Dritten durch den Betreuer. Da wäre dann ein konkreter Aufgabenbereich und damit die Mitteilung an das Betreuungsgericht (§ 1864 BGB) notwendig, oder? Es stellt sich aber ja ohnehin die Frage, wie die Rechtspflege das Ganze (spätestens bei der späteren Rechnungslegung) beurteilen würde. Ich gehe mal davon aus, dass einfache Nachforschungen, sagen wir mal Anfrage beim EMA und ggf. beim Standesamt, evtl. auch, wie hier, Recherche bei mehreren Gemeinden (Umzüge in den vergangenen Jahrzehnten usw.) sowie beim besagten "Kinderheim" dem Grunde nach Tätigkeiten sind, die ein kundiger Betreuer leisten kann (und muss?!). Sollten die Nachforschungen in Art und Umfang nicht darüber hinausgehen, wäre wohl die Beauftragung eines Dritten (Detektei o.ä.) nicht statthaft, oder? Bezügl. des Datenschutzes: Grundsätzlich ja, stimme zu, insbesondere bei Personenstandssachen ein strenger Maßstab. Erfahrunsgemäß sind Behörden/Standesamt/EMA da jedoch sehr auskunftsfreudig. Im Zweifelsfall, etwa wenn wie vorliegend das damalige "Kinderheim" des gesuchten Bruders insofern Bedenken anmeldet, würde ja immer noch die Option bestehen, zuvor beim Betroffenen anzufragen, ob ein Kontakt bzw. die Herausgabe seiner Daten gewünscht ist. Naja, wie auch immer, die Sache läuft ja bereits. Ich hoffe, letztlich mit einem Ergebnis im Sinne des Betreuten... Beste Grüße von Florian |
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