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Vergütung - Schlussrechnung nötig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung - Schlussrechnung nötig? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Letzteres dürfte nichts nützen, weil der Rechtspfleger in der Sache unabhängig ist. Man müsste Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss einlegen, dann ...


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Alt 19.12.2023, 23:22   #11
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Letzteres dürfte nichts nützen, weil der Rechtspfleger in der Sache unabhängig ist.

Man müsste Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss einlegen, dann wird der Rechtspfleger vom Landgericht aufgehoben.
Mächschen ist offline  
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Alt 20.12.2023, 19:56   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Letzteres (Dienstaufsichtsbeschwerde) dürfte nichts nützen, weil der Rechtspfleger in der Sache unabhängig ist.
Auf den konkreten Fall bezogen hast Du wohl recht. sollte der Rechtspfleger allerdings des öfteren auf so komische Ideen kommen, dann ist es vielleicht nicht schlecht, dem Gerichtspräsi einen Wink zu geben, was für ein Früchtchen er da in Lohn und Brot hat. Da das Personal in den Gerichten immer wieder rotiert, hilft das beim Wechsel des Arbeitsplatzes...


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 20.12.2023, 20:45   #13
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Das kann so sein, aber gerade bei kleineren Gerichten ist da der Flurfunk schneller.

Wer komisch ist, wird versetzt und bekommt organisatorische Aufgaben...
Mächschen ist offline  
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Alt 21.12.2023, 15:47   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Hallo Leute,


ich hoffe Ihr behaltet recht. Jetzt hab ich ihm erstmal nochmal ausführlich erklärt, warum ich keine Schlussrechnung machen kann, habe eine erneute eidesstattliche Erklärung abgegeben und erneut um Auszahlung der Vergütung gebeten.



Mein Bauchgefühl sagt mir, er wird das Schreiben persönlich nehmen und "Rache" ausüben. Kenne solche Beamte, er hat ja nichts zu verlieren: er hockt eh jeden Tag dort in dem Büro und wartet nicht so wie ich auf die Auszahlung der Vergütung und dem Abschluss dieser Betreuung. Manche geilen sich an sowas auf.



Jetzt erstmal frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Bledi_DZ ist offline  
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Alt 03.01.2024, 11:40   #15
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Frohes Neues an alle KollegInnen,


ich verweifeln langsam mit diesem Rechtspfleger. Dieser rief mich zwischen Weihnachten und Neujahr an und brüllte mich über das Telefon an, dass ich endlich die Schlussrechnung einreichen soll und die eidesstattliche Erklärung nicht ausreicht. Auf meinen erneuten Hinweis, ich war nicht in der Vermögenssorge tätig, sagte er sowas wie "dann muss ich das Ganze theoretisch an den Staatsanwalt geben wenn Sie nicht gearbeitet haben und eine Vergütung wollen". Das Telefonat habe ich daraufhin schnell beendet.



Heute kam ein neuer Brief von ihm. In diesem steht:

________________________________
Im Übrigen bleibt es bei der Androhung des Zwangsgeldes gemäß unserem Schreiben vom 06.12.2023. Bitte geben Sie zu jenem Schreiben noch kurzfristig die EB zurück. Vielen Dank.


Entgegen Ihrer Ansicht genügt es nicht, wenn Sie lediglich eine eidesstattliche Versicherung oder eine Bestätigung der Betroffenen als Ersatz für eine Schlussrechnung vorlegen. Eine solche Erklärung lag bislang hier im Übrigen auch noch nicht vor. Im Rahmen des § 1872 Abs. 4 BGB haben Sie eine Schlussrechnung vorzulegen.


Gerne verweise ich hierzu zusätzlich auf die zahlreichen Kommentierungen zu § 1872 BGB, beispielsweise Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Rn 13:
„Die Fortführung der Betreuung bedingt es gleichfalls, dass der bisherige Betreuer in jedem Fall eine Schlussrechnung zu erstellen hat, und zwar über die Verwaltung des Vermögens seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung."
Im Rahmen einer solchen Schlussrechnung können Sie dann gerne entsprechend § 1865 Abs. 3 BGB einen entsprechenden Nachweis über die Selbstverwaltung vorlegen. Dieser Nachweis ersetzt aber keinesfalls die schlussrechnung selbst.

Gerne gebe ich Ihnen Gelegenheit, die Schlussrechnung hier noch vorzulegen und verlängere daher die Frist vor der Festsetzung des Zwangsgeldes bis zum 19.01.2024.
________________________________


Bitte um Hilfe was ich machen kann. Bin ich die Doofe? Soll ich mich an die Direktorin des Amtsgerichtes wenden? Bringt das überhaupt was? Weiß echt nciht, wie ich die Schlussrechnung machen soll, wenn ich nie die Vermögenssorge gemacht habe bei dem Fall.
Bledi_DZ ist offline  
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Alt 03.01.2024, 13:29   #16
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.03.2023
Ort: Bayern, Würzburg
Beiträge: 53
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Ich (in Bayern) habe bei meiner Rechnungslegung immer 2 Formulare. Zum einen eine Gegenüberstellung des Vermögens vom letzten Stand (letzte Rechnungslegung oder Vermögensverzeichnis) zum aktuellen. Zum anderen die Einzelauflistung der Einnahmen/Ausgaben mit Beleg, analog zum Kontoauszug.

Bei Fällen ohne Selbstverwaltungserklärung muss ich beide abliefern. Bei Fällen MIT Selbstverwaltungserklärung gebe ich nur die Gegenüberstellung des Vermögens von damals zu heute ab. Das wurde bis heute immer akzeptiert, unabhängig vom Ende der Betreuung (Tod, Aufhebung, Wechsel).

Ich würde das mal probieren, in Verbindung mit einer Selbstverwaltungserklärung natürlich. Anfangs- und Endbestand des Kontos solltest du haben ....?
__________________
Die Hälfte von wenig, ist mehr, als alles von Nichts
carsten76 ist offline  
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Alt 03.01.2024, 15:13   #17
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,961
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Zitat:
Zitat von Bledi_DZ Beitrag anzeigen
Bitte um Hilfe was ich machen kann. Bin ich die Doofe?

Was verwundert in deiner Schilderung ist die Tatsache das du die Vermögenssorge in der Betreuung hattest,du jedoch angibst du hättest dich damit nirgends legitimiert und auch keine Informationen bei Banken etc. eingeholt.
Das der Rechtspfleger damit ein Problem hat kann ich nachvollziehen.Du hättest ja zumindest die Vermögensstände für das Vermögensverzeichnis ermitteln müssen und auch nachweisen was während deiner Amtsführung auf den Konten passiert.
Dann könntest du natürlich mit einer Eigenverwaltungserklärung des Betreuten die Sache regeln.


Aber so ist deine Argumentation etwas dünn.
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agw ist offline  
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Alt 03.01.2024, 15:17   #18
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Mir wurde der Fall zugeteilt, als ich bereits aus gesundheitlichen Gründen aufhören musste. Da bei diesem Fall andere akutere Dinge zu klären waren habe ich mich auf diese fokussiert. Ich hatte zwar die Vermögenssorge, aber da war nichts akut zu erledigen. Kurz darauf wurde der Betreute an einen neuen Betreuer vermittelt.
Bledi_DZ ist offline  
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Alt 03.01.2024, 15:19   #19
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,961
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Auch wenn nichts akut zu erledigen war hättest du dir m.E. einen Überblick verschaffen müssen.
Wie willst du denn sonst auch belegen gegen wen deine Abrechnung geht.
Wäre der AK nicht notwendig gewesen hättest du die Löschung beantragen sollen.
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agw ist offline  
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Alt 03.01.2024, 18:10   #20
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 141
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Hallo,
nachdem ich gelesen habe, daß du die Vermögenssorge hattest, ist es klar, daß du entsprechende Nachweise einreichen mußt.
Verstehe dann deine Aufregung nicht wirklich.
Es muß ja eine Vermögensübersicht vorliegen. Man muß ja auch den Vermögensstatus nachweisen.
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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