Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung - Schlussrechnung nötig? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich hatte eine zu Betreuende für wenige Monate. In dieser Zeit habe ich die akuten Probleme gelöst, die ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Hallo zusammen,
ich hatte eine zu Betreuende für wenige Monate. In dieser Zeit habe ich die akuten Probleme gelöst, die für mich ganz klar Vorrang hatten. Die Betreuung wurde dann wieder abgegeben (höre aus gesundheitlichen Gründen auf). Ich hatte während dieser Betreungszeit auch die Vermögenssorge. Nun zum Problem, der Rechtspfleger in diesem Fall besteht auf eine Schlussrechnung. Ich habe nie Zugang zu den Finanzen der zu Betreuenden beantragt, kann diese Schlussrechnung daher nicht machen. Der neue Betreuer reagiert nicht auf meine Anfragen. Ich hatte 3 andere Fälle, wo es ähnlih war und dort wurde meine eidesstattliche Erklärung, dass die Betreute ihr Vermögen selbst verwaltet hat, akzeptiert. Nur dieser Rechtspfleger droht mit Zwangsgeldverfahren usw. Kann hier jemand behilflich sein. Danke! |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Eine Schlussrechnung muss doch nur noch gemacht werden, wenn der Ex-Betreute es ausdrücklich verlangt. Auf dieses Antragsrecht muss er hingewiesen werden, § 1872 Abs. 2 BGB.
Was hat das mit der Threadüberschrift zu tun?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Danke, ich probiere es mal mit diesem Hinweis.
Der Rechtspfleger zahlt die Vergütung erst dann aus, wenn er die Schlsusrechnung bekommt. |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 49
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Na wenn es ein Betreuerwechsel war, ist vom Grundsatz her eine Schlussrechnung schon erforderlich, § 1872 Abs. 4 BGB.
Wenn aber kein Kontenzugriff erfolgt ist und der Betreuer in der VS gar nicht tätig war, sollte eine entsprechende (notfalls eidesstattliche) Erklärung des Betreuers auch genügen. Vielleicht geht es ja vordergründig ja auch nicht um die Schlussrechnung, sondern den Schlussbericht? |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Ok, gehts um einen Betreuerwechsel? Ich dache, die Betreuung wurde aufgehoben. Wenn es ein Wechsel ist, ist die Schlussrechnung nötig. Aber doch genau wie die laufende Rechnungslegung nur soweit der Betreuer überhaupt über Konten verfügen konnte. Dass dies nicht der Fall war, kann ggf auch von der kontoführenden Bank bestätigt werden. Wenn die sich weigern, etwas schriftlich zu bestätigen, den zuständigen Filialleiter namentlich als Zeugen angeben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Hallo zusammen,
es geht um die Schlussrechnung. Ich habe nun einen Brief verfasst mit der Bitte die eidesstattliche Erklräung, dass ich in der Vermögenssorge nicht tätig war und auch keine Kontenzugriffe hatte, zu akzeptieren und kein "Zwangsgeldverfahren" einzuleiten. Auch habe ich nun erneut um kurzfristigen Ausgleich meiner Vergütung gebeten. Danke für eure Hilfe. |
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 73
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Zitat:
Es geht um die Schlussrechnungslegung nach § 1872 Abs. 4 BGB. Mir wird nun ein Zwangsgeld angedroht. Die Schlussrechnungslegung kann ich nicht machen, hatte nie Zugriff auf die Konten und habe dies eidesstattlich erklärt. Das wurde bisher ignoriert und es kommen von diesem Rechtspfleger munter weitere Briefe dass ich die Schlussrechnung machen solle. Telefonisch erreiche ich ihn nicht. |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 183
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Hattest du zu Beginn/Übernahme der Betreuung jemals ein Vermögensverzeichnis erstellt und eingereicht?
Da hätte man sich doch auch schon mal bei dir melden müssen, um das anzufordern? |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.03.2023
Ort: Bayern, Würzburg
Beiträge: 53
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Ich würde mal ganz frech eine nachträglich eingereichte Selbstverwaltungserklärung nach § 1865 Abs. 3 BGB in den Raum werfen.
Damit komme ich immer um die Rechnungslegung herum. Weiß aber nicht, wie das im Bezug auf die Schlussrechnung ausgelegt wird. Ich hatte einen ähnlichen Fall mit der Bank of Scotland, bei der das Aufnahmeprozedere so lange dauerte, dass d. Betreute verstarb und der RPl auch etwas monierte. Eine Erklärung auf Richtigkeit, mit dem beigefügten Schriftverkehr sorgte aber für Ruhe. Grüße
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Die Hälfte von wenig, ist mehr, als alles von Nichts
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#10 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin
Zitat:
Frage bei der Bank nach, ob Dir die entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann. Wenn es geht mit den Saldenstädnen vom Anfang und dem Ende Deiner Betreuungszeit. Oder benenne den Filialleiter als Zeugen, falls die Bank die Bescheinigungnicht ausstellen will. Und verweise noch einmal darauf, dass Du keine Möglichkeit mehr hast, an die notwendigen Unterlagen bei der Bank heranzukommen - sprich: Du kannst seinen Wünschen nicht in der Auführlichkeit entsprechen, Du kannst aber den gerichtlichen Kontrollpflichten aureichend nachkommen, in dem Du Nachweise bzw. Zeugen lieferst, die bestätigen, dass Du nicht auf das Vermögen des Betreuten zugegriffen hast. Damit kann das Gericht seinen Kontrollpflichten nachkommen, ohne Dich unnötig zu gängeln, was nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Falls der Rechtspfleger trotz alledem mit einem Zwangsgeld ankommt, dann sende den gesamten Briefwechsel (in Kopie) an den Gerichtspräsidenten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Rechtspfleger. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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