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Schlussbericht - § 1863 Abs. 4 BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussbericht - § 1863 Abs. 4 BGB im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten ...


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Alt 02.01.2024, 13:02   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
Standard Schlussbericht - § 1863 Abs. 4 BGB

Zitat:
Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.
Hallo,

der letzte Satzteil (fett) klingt m.E. etwas verwirrend. Soll man dem Schlussbericht etwa alle betr. Unterlagen beifügen? Also quasi fast die ganze Akte(n)? Schön wärs.....

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 02.01.2024, 13:43   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
Standard

Das heißt, Du sollst dem Betreuungsgericht schreiben, was mit den Unterlagen des Betroffenen geschehen ist, also alle Korrespondenz außer die mit dem Betreuungsgericht.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 02.01.2024, 17:36   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Wenn die Unterlagen hätten mitgeschickt werden sollen, hätte es „alle“ statt „aller“ heißen müssen. Ein kleiner Buchstabe macht den Unterschied. So schön kann die deutsche Sprache sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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