Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussbericht - § 1863 Abs. 4 BGB im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten ...
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#1 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
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Zitat:
der letzte Satzteil (fett) klingt m.E. etwas verwirrend. Soll man dem Schlussbericht etwa alle betr. Unterlagen beifügen? Also quasi fast die ganze Akte(n)? Schön wärs..... ![]() mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Das heißt, Du sollst dem Betreuungsgericht schreiben, was mit den Unterlagen des Betroffenen geschehen ist, also alle Korrespondenz außer die mit dem Betreuungsgericht.
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wenn die Unterlagen hätten mitgeschickt werden sollen, hätte es „alle“ statt „aller“ heißen müssen. Ein kleiner Buchstabe macht den Unterschied. So schön kann die deutsche Sprache sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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