Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug, Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sobald dem aktuellen Betreuungsgericht der neue, dauerhafte Aufenthaltsort des Betreuten bekannt gegeben wird, sehen die in aller Regel zu, dass ...
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#11 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 178
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Sobald dem aktuellen Betreuungsgericht der neue, dauerhafte Aufenthaltsort des Betreuten bekannt gegeben wird, sehen die in aller Regel zu, dass das Betreuungsverfahren an das Betreuungsgericht dort vor Ort abgegeben wird.
Hier wird in der Regel vorher vom aktuellen Betreuungsgericht angefragt, ob man der Abgabe an das neue Betreuungsgericht (vor Ort) zustimmt. Wenn ja, wandern die Akten (früher oder später) dorthin. |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Ich verstehe die Frage des Richters auch nicht.
Zuständig ist das Gericht, welches die Sache hat... Und üblich ist, dass die Sache bei Umzug des Betroffenen gem. § 4 FamFG an das am neuen Wohnort zuständige Gericht abgegeben wird. Ich würde dem Richter schreiben, wo sich der Betreute wohl dauerhaft aufhält und die Verwaisung anregen. Dann braucht der Richter dich vor der Verweisung nicht nochmal dazu anhören. |
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#13 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin moin
Das Zauberwort ist: "dauerhaft". Machschen und ItsMe haben das korrekt beschrieben. Wenn dein Betreuter am neuen Ort in RLP schon seinen Pass hat aktualisieren lassen, kannst Du das als dauerhaften Ort ansehen und dem Gericht in Hessen so mitteilen. Kopie vom Pass dazu und es werden keine Nachfragen mehr kommen. die Akte geht dann an den Ort, wo der Betreuten aktuell wohnt. Andererseits kann die Nachfrage des Gerichtes durchaus sinnvoll sein. Es gibt Betreuungen, bei denen die betreute Person an einen neuen Ort zieht, aber durchaus damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit wieder zurückkehren wird. Wenn das Gericht dann zu dem Eindruck kommt, dass es sinnvoller ist, die Akte dort zu belassen, dann kann es das so handhaben. Um zu klären, ob dies der Fall ist, muss das Gericht natürlich nachfragen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#14 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.10.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 3
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Danke für die Antworten!
Ich muss dazu sagen, dass es tatsächlich so war, dass der Betreute laut Angaben der vorherigen Betreuerin vorhatte, wieder nach Hessen zurückzukehren und nur aufgrund seines akuten Gesundheitszustandes aktuell in RLP ist. Das wird dann wohl der Grund gewesen sein, warum Hessen zunächst zuständig geblieben ist. Der Betreute hat mir aber gesagt, dass er erstmal in RLP bleiben wird und wie gesagt, der Pass ist auch schon auf diesen Ort ausgestellt. Gewährleistet ist das allerdings nicht - sobald er seine Medikamente absetzt, kann sich die Situation schnell ändern... Ich hatte dem Gericht am Freitag schon geschrieben. Es waren auch noch etliche andere Fragen enthalten, die die Betreuung an sich betreffen. Den Pass habe ich nicht mit eingereicht, aber geschrieben, dass er an der aktuellen Adresse auch schon gemeldet ist und auch aus dem übrigen Schreiben geht hervor, dass er dort voraussichtlich erstmal bleiben wird (er war psychotisch mit hochgradiger Fremdgefährdung, d. h. es liegen schon schwere Straftaten vor - und jetzt stabilisiert er sich gerade bei seinen Eltern). Die vorherige Betreuerin hatte in seiner akuten Phase aus Angst so gut wie keinen Kontakt zu ihm. |
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