Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug, Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe eine Notbetreuung bekommen mit fast allen Aufgabenkreisen. Arbeite mich seit ein paar Tagen ein und habe schon diverse ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.09.2023
Ort: Hannover
Beiträge: 34
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Ich habe eine Notbetreuung bekommen mit fast allen Aufgabenkreisen. Arbeite mich seit ein paar Tagen ein und habe schon diverse Kontakte zu Arbeitgeber, Vermieter, Arzt etc.
Der Klient liegt noch im Krankenhaus. Jetzt plant seine Familie, dass er wahrscheinlich im Anschluss in die Kurzzeitpflege in eine andere Stadt und damit anderen Regierungsbezirk verlegt wird. Das wäre dann ein anderes Betreuungsgericht und auch eine andere Stammbehörde, mit denen ich ja nichts zu tuen habe. Andererseits hat er hier ja auch seine Wohnung, die dann aufgelöst werden muss. Dann müsste doch wohl ein Betreuerwechsel stattfinden. Wäre nur doof, wenn ich dann zwei Wochen einen Haufen Arbeit gehabt hätte. Oder könnte ich verpflichtet werden, ihn dort weiter zu betreuen? Das macht aber für mich keinen Sinn, wegen allein 200 km Fahrtstrecke. |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Wenn der Umzug stattfindet, beantragst Du halt deine Entlassung, wegen der Entfernung.
Bis der neue Betreuer vom neuen Gericht bestellt ist, bleibst Du im Amt und musst dich auch kümmern. Du schreibst von Regierungsbezirken, bist aber in Niedersachsen tätig, ist letzteres vielleicht nicht mehr aktuell? |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.09.2023
Ort: Hannover
Beiträge: 34
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Doch doch. Aber ich bin in der Region Hannover. Das Pflegeheim dann nicht. Der Klient soll dann auch nach der Kurzzeitpflege dort bleiben.
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 253
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Zitat:
Du bist verpflichtet die Betreuung weiterzuführen - bis du aus dem Amt entlassen wirst. Sobald er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, hast du zwangsläufig mit dem neuen Betreuungsgericht zu tun, weil dieses den Betreuten dann übernimmt. Die Vorgehensweise, die ich kenne: - Klient zieht um - das teilst du dem aktuellen AG mit + bittest um Betreuerwechsel - das AG gibt die Akte zum AG des neuen Wohnortes - du erhältst einen neuen Beschluss/Urkunde vom neuen AG - neue Betreuungsbehörde sucht einen Betreuer - dann findet der Betreuerwechsel statt Das kann sich dann beliebig hinziehen (hier zumindest )ABER: was spricht dagegen, die Betreuung noch etwas länger zu machen, zb solange die Wohnung aufgelöst und übergeben ist? Das ist ja nicht unmöglich, zumindest für einen begrenzten Zeitraum. Seine Versorgung ist ja dann gesichert, du kannst Rücksprache halten mit Familie und Pflegepersonal und und und Ich hatte im letzten Jahr drei Betreuungen, die deutschlandweit umgezogen sind und es hat bei allen etwa 4-8 Monate gedauert, bis ich aus den Betreuungen raus war. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.09.2023
Ort: Hannover
Beiträge: 34
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O.k. lieben Dank für Eure Antworten.
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Nur noch zu den Regierungsbezirken: das sind staatliche Mittelbehörden unterhalb der Landesebene, gibts m.W. nur noch in Bayern, Hessen, NRW, nicht mehr in Niedersachsen. Spielt für die Betreuung keine Rolle. Wo der Betreute wohnt, hat im übrigen für die Stammbehörde des Berufsbetreuers keine Auswirkung. Denn letztere ist nur für die Berufsfragen des Berufsbetreuers zuständig.
Wenn die Gerichtsakte des Betreuten von dem auswärtigen Gericht übernommen wurde, ist dieses für alle den Betreuten betreffenden Fragen zuständig, zB die Rechnungslegung und den Vergütungsantrag, auch wenn dies Zeiten betrifft, in denen noch das alte Gericht zuständig war. Da ist nichts zu splitten. Und mit einer Betreuersuche wird natürlich die BtB am neuen Wohnort des Betreuten beauftragt (diese Aufgabe hat nichts mit der Stammbehördenfunktion zu tun).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,151
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Zitat:
ich klinke mich mal ein. Ich habe selbst eine Betreuung vor Ort übernommen. Einen Tag vor Beschlusserlass kam er dann in die Forensik. Entfernung: ca. 300 km. Die Akten sind beim dortigen zuständigen AG. Seit Okt. 2022 strebe ich einen Betreuerwechsel an. Nichts tut sich. Mittlerweile habe ich dreimal erinnert. Ich besuche meinen Betreuten min. einmal im Jahr. Sollte man neben dem Betreuungsgericht auch mal die dortige Behörde anschreiben? Der Leuchtturm |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Naja, in diesem Fall arbeitet die BtB im Auftrag des Gerichtes. Ich vermute, dass dieses keinen Grund für einen Betreuerwechsel sieht. In der Forensik sind ja die meisten Sachen geregelt. Wohnungsfragen fallen am alten Wohnort an. Und wenn die Entlassung bevorsteht, ist ja vermutlich die erneute Wohnungssuche auch wieder am alten Ort gewünscht. Also wozu zwischenzeitlich Betreuerwechsel? Oder ist das hier eine defakto „lebenslänglich“-Sache?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Zumindest sollte es vom Gericht eine Antwort geben oder?
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#10 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.10.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 3
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Zitat:
Mal eine Frage dazu: Ich habe einen Betreuten, der vorher in Hessen wohnte und dort auch eine Betreuerin hatte. Da er dann in Rheinland-Pfalz bei seinen Eltern war, hat die vorherige Betreuerin einen Wechsel beantragt. Ich, am neuen Aufenthaltsort des Betreuten tätig, wurde dann vom Amtsgericht in Hessen (!) als neue Betreuerin bestellt - dieses Gericht ist nun auch für mich zuständig. (Die Anfrage kam allerdings über unsere Betreuungsbehörde.) Allerdings kam jetzt ein Schreiben zur Betreuungsüberprüfung, obwohl die Betreuung insgesamt erst ein Jahr besteht (d. h. der Betreute bekam im Januar 2024 erstmalig eine Betreuung). Die erste Frage in dem Anschreiben des Richters (!) war, wo der Betreute sich aktuell aufhält. Bleibt nun das Gericht in Hessen zuständig oder wird das Gericht in RLP zuständig, wenn der Betreute nun dort auch offiziell gemeldet ist? (Das weiß ich sicher, er hat gerade einen neuen Personalausweis mit Wohnsitz dort in RLP erhalten.) Vielen Dank. |
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