Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbrechung der Betreuung ? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgender Sachverhalt mit der Bitte um Einschätzung:
Betreuung wird am 13.07.2021 für die Dauer von 2 Jahren eingerichtet.
Ein ärztliches ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.05.2023
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 10
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Folgender Sachverhalt mit der Bitte um Einschätzung:
Betreuung wird am 13.07.2021 für die Dauer von 2 Jahren eingerichtet. Ein ärztliches zum Zwecke der Fortführung kann nicht fristgemäß vorgelegt werden. Es folgt ein Gutachten, welches Grundlage für eine Anhörung am 04.10.2023 ist. Tenor Verlängerung der Betreuung. Am 01.11.2023 folgt sodann der Beschluss über die Verlängerung der bestehenden Betreuung. Der Rechtspfleger vertritt die Auffassung das vergütungsrechtlich keine Unterbrechung des Betreuungsverfahrens eingetreten ist. Wie wird das gesehen ? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Die Betreuung ist stets unbefristet (Ausnahme einstweilige Anordnung), die zwei Jahre heißen nur, dass das Gericht innerhalb dieser zwei Jahre über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung beschließen muss, tut es das nicht, hat dies keine unmittelbaren Rechtsfolgen.
Das heißt, der Betreuer war ununterbrochen im Amt. Dass ein Arzt für das Attest ewig braucht oder das Betreuungsgericht den Arzt zu spät aufgefordert hat, ist nicht deine Baustelle. Geht's um den selben Fall wie hier? https://www.forum-betreuung.de/betre...tml#post150596 |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.05.2023
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 10
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ja, das ist der Fall
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Hallo Fritz54,
der Rechtspfleger hat durchaus recht. Du verwechselst da immer noch den Ablauf der Betreuung bei der vorläufigen Betreuung mit der Frist zur Überprüfung bei einer Betreuung. In deiner vormaligen Anfrage war das doch auch schon erklärt.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Nein, der unter #4 zitierte war eine einstweilige Anordnung (vorläufige Betreuung), die nach § 302 FamFG ohne Aufhebungsbeschluss endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird oder eine endgültige Bestellung sie ersetzt, § 56 FamFG.
Hier lag aber eine endgültige Bestellung vor. Da gibts nur Überprüfungsfristen, §§ 286 Abs. 3, 295 FamFG. Wird der Zeitpunkt versäumt, bleibt die Betreuung bestehen. Es ist nur eine Selbstverpflichtung des Gerichtes.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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