Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie lange Einsicht in die Betreuungsakte möglich? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ersmaaa!
Ich würde gerne beim Amtsgericht noch einmal Einblick in meine Betreuungsakte nehmen. Allerdings ist die Akte (vermutlich) mittlerweile ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 122
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Hallo ersmaaa!
Ich würde gerne beim Amtsgericht noch einmal Einblick in meine Betreuungsakte nehmen. Allerdings ist die Akte (vermutlich) mittlerweile geschlossen, denn meine Betreuung wurde Anfang Juni 2023 auf meinen Antrag hin aufgehoben. Als ich 2022 das erste Mal Einblick in die Akte genommen habe, war dies problemlos möglich, die Betreuung lief ja noch. Nun ist sie, wie gesagt, schon seit einiger Zeit aufgehoben. Als Begründung, weshalb ich jetzt noch einmal Einblick nehmen möchte, würde ich anführen: 1) Im Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom Juni 2023 heißt es, dass der Betreute die Betreuung ablehne und " ... zu einer freien Willensbestimmung in Bezug auf die Aufgabenbereiche der Betreuung in der Lage" sei. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Betreuers und aus dem Bericht der Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung. Den Bericht des Betreuers habe ich vorliegen. Den Bericht der Betreuungsbehörde nicht. Ich möchte gerne wissen, wie die Behörde sich damals im Einzelnen zu der Frage "Betreuung aufheben - Ja oder nein?" geäußert hat. 2) Ich möchte die Akte "als Ganzes" gerne einmal von vorne bis hinten grob überfliegen. Von der Einrichtung bis zur Aufhebung. Einfach mal nachsehen, ob es irgendwelche Dokumente gibt mit Aussagen von Personen oder mit der Schilderung von Sachverhalten, die ich noch nicht kenne, die damals aber möglicherweise von Bedeutung waren. Kann mir Jemand sagen, ob und, wenn ja, wie lange Betreuungsakten nach dem Ende der Betreuung eingesehen werden können? Oder variiert das von Bundesland zu Bundesland? Vielen Dank und einen schönen Sonntag! |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
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Einsicht nehmen können die Beteiligten, solange die Akte noch vorhanden ist, nach einigen Jahren wird diese vernichtet.
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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M.W. ist die übliche Aufbewahrungsfrist von Akten des Betreuungsgerichtes 10 Jahre, gerechnet ab dem Ende des Verfahrens. Das gilt auch für Rheinland-Pfalz (unter Nr 95): https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/...VRPV5Anlage-G1
Aber vermutlich in einem Aktenkeller, evtl auch irgendwo zentral. Also ggf nur nach Voranmeldung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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