Dies ist ein Beitrag zum Thema Das neue Betreuungsrecht gilt seit einem Jahr - Was hat sich verändert? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Leute,
seit dem 01.01.2023 gilt nun das neue Betreuungsgesetz. Deshalb möchte ich von denen, die sich tagtäglich damit beschäftigen ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 122
|
Liebe Leute,
seit dem 01.01.2023 gilt nun das neue Betreuungsgesetz. Deshalb möchte ich von denen, die sich tagtäglich damit beschäftigen und auseinandersetzen müssen, nämlich von EUCH, gerne wissen: Was hat sich verändert? Und: Was hat sich verbessert, und was ist möglicherweise aber vielleicht auch schlechter geworden? Womit seid ihr jetzt viel zufriedener, und was bringt euch ultimativ auf die Palme, was geht gar nicht? Es darf (und soll) alles das erzählt und angeführt werden, was für euch persönlich wichtig und erwähnenswert ist. Dann hätte ich noch eine Frage. Ich habe im Internet Folgendes gelesen: „Es wurde klargestellt, dass der Betreuer nicht nur auf eine gesundheitliche Rehabilitation des Betreuten hinzuwirken hat, sondern auch darauf, dass der Betreute insgesamt wieder seine rechtliche Handlungsfähigkeit erlangt bzw. diese verbessert wird.“ Da habe ich mich ganz ehrlich folgendes gefragt: Im Rahmen einer rechtlichen Betreuung kann es doch eigentlich kein höheres Ziel und kein edleres Motiv geben, als dass die Betreuung dadurch überflüssig und in der Folge auch aufgehoben werden kann, als dass es dem Betreuten wieder möglich ist, seine Angelegenheiten selbstständig und ohne die Hilfe eines Betreuers zu erledigen, oder? War es denn bisher nicht auch schon so gewesen, dass der Betreuer Meldung machen musste, wenn er bei einem (oder mehreren) seiner Aufgabenkreise die Möglichkeit sah, die Tätigkeiten aus diesem Bereich wieder zurück in die Hand des Betreuten zu geben!? Ich habe es ja bei mir selbst gesehen. Eigentlich war ich, physisch wie psychisch, schon viel eher wieder imstande, meine Angelegenheiten selbst und eigenverantwortlich zu besorgen. Und hätte ich nicht ewig an meinem Aufhebungsantrag herumgebastelt, sondern dem Amtsgericht einen simplen Dreizeiler geschickt, hätte die Betreuung nicht erst im Juni 2023, sondern mindestens schon ein Jahr vorher aufgehoben werden können. Natürlich war das für mich nicht schlimm, dass sie halt erst im Sommer 2023 beendet wurde. Worum es mir geht, ist viel eher die Frage, ob die Aufhebung einer Betreuung als oberstes Ziel nicht erst mit und seit dem neuen Betreuungsrecht anzustreben ist, sondern als sich selbst festlegendes, maximal erreichbares Endziel bereits seit Jahren und Jahrzehnten eigentlich von Anfang an anzustreben ist!? Natürlich wird der Eine größere und ein Anderer vielleicht eher weniger große Chancen haben, dieses Endziel zu erreichen. Aber theoretisch müsste doch bei jeder rechtlichen Betreuung ganz zu Beginn ein Maximalziel definiert werden, welches der Betreute mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreichen kann, oder nicht? Ich wünsche Allen ein schönes Wochenende.
|
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
|
Moin moin
Es ist schon so, dass das eigentliche Ziel der rechtlichen Betreuung ist, dass sie überflüssig wird und die Betreuten ihre Sachen selber regeln können. Deshalb ist man ja auch von der Vormundschaft weggekommen. Da bekam man einen Stempel zwishen die Augen und der Drobs war gelutscht. Gut, dass es das nicht mehr gibt und die Vormundschaften ab dem 18ten Geburtstag Vergangenheit sind. Allerdings ist dieses aus der Pädagogik kommende Ziel, sich selbst als Betreuer im Einzelfall überflüssig zu machen, nicht unbedingt bei allen BetreuerInnen angekommen oder gar verinnerlicht. (Iiiihh gittigitt, welch böse Unterstellung!!! Aber ja, sie trifft ja auch nur einen - glücklicherweise nur kleinen - Teil der Zunft.) Andererseits wird so manche Betreuung auch noch weiterhin gehalten, weil - nicht viel zu tun ist und sie dann der angenehmere Teil der Mischkalkulation ist - auch viele Betreute die Betreuung gerne weiterhin haben möchten, auch wenn sie sie eigentlich nicht mehr benötigen. - keine EhrenamtlerInnen aufzutreiben sind, an die abgegeben werden könnte (aber das wäre auch nicht aufgehoben) Das würde ich alles nicht als Boshaftigkeit ansehen. Und: Da hat sich durch das neue Gesetz im Prinzip nichts geändert. Mögliche Aufgabenreduzierung oder ggf. Aufhebung sollten auch schon vorher den Gerichten bekanntgegeben werden. Worum ich allerdings bitte: Auch wenn die Betreuungsaufhebung als mögliches Ziel gewünscht ist, sollte eine Betreuung nicht danach bewertet werden, ob dieses Ziel auch erreicht ist. Es würde die anderen Betreuungen (und damit auch die anderen betreuten Menschen) schlechter stellen, bei denen von vorneherein klar ist, das keine Chance zur Aufhebung besteht. Also bei Demenz oder Behinderungsformen, die bis zum Lebensende bestehen. Das wäre unfair. Ich habe mal eben nachgesehen: Bei meinen ehemaligen Betreuungen teilt es sich so auf, dass etwas mehr als 1/3 aufgehoben wurde, ebenfalls etwas mehr als 1/3 durch den Tod der Betreuten beendet wurde und etwas weniger als 1/3 der Betreuungen an andere BetreuerInnen abgegeben wurde (2:1 an BerufsbetreuerInnen : Ehrenamtliche) Wie das bei KollegInnen aussieht weiß ich nicht. Das mit dem zum Anfang der Betreuung zu definierenden Maximalziel ist so eine Sache... Es soll ja ein Erstbericht erstellt werden, in dem nicht nur die Wunschlagen sondern auch die Zielsetzungen erwähnt werden sollen. Da halte ich es für besser, als Ziele lieber das zu schreiben, was erreichbar erscheint und nicht irgendein Maximum, das sowieso unrealistisch ist. Dann würde der Bericht zu Spökenkiekerei wie eine Wahlkampfrede (& nothing comes true) Das muss nicht sein. Unabhängig davon hat die Zeit eine interessante Eigenschaft: Die zum Beginn der Betreuung zur Verfügung stehenden Mittel, Bedingungen und Fähigkeiten verändern sich im Laufe der Zeit. D.h.: Wenn es gut läuft, kann das Maximalziel sogar überboten werden. Wenn es schlecht läuft, wird das Maximalziel zur Illusion, die man (weil propagiert, aber nicht erreicht) als Vorwurf um die Ohren gehauen bekommt. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
|
Guten Morgen Ralle82,
zum ersten Teil Deines Beitrages schau' mal hier: https://www.forum-betreuung.de/situa...rm-2023-a.html Wir haben da seinerzeit auf Initiative von Tho.Kai hin schon vieles diskutiert, auch was die (letztlich v.a. monetären) Möglichkeiten bei der Umsetzung hehrer Ziele angeht. Beste Grüße! Florian |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
|
"Auch wenn die Betreuungsaufhebung als mögliches Ziel gewünscht ist, sollte eine Betreuung nicht danach bewertet werden, ob dieses Ziel auch erreicht ist. Es würde die anderen Betreuungen (und damit auch die anderen betreuten Menschen) schlechter stellen, bei denen von vorneherein klar ist, das keine Chance zur Aufhebung besteht. Also bei Demenz oder Behinderungsformen, die bis zum Lebensende bestehen. Das wäre unfair."
Das ist allerdings allamierend. Und bedeutet , dass man verdammt wird in alle Ewigkeit. Auch wenn man mit Hilfe Dritter sein Leben regeln kann. In meiner Betreuungsverfügung sind einige Betreuungspunkte ausgeschlossen. Auch wenn Demez besteht. Wie verhält sich denn da die Sache ? Bin gerade am Zittern.
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
|
Hallo, mit der Betreuungsverfügung kannst du Wunschbetreuer benennen (diese, wenn sie keine nahen Angehörigen sind, sogar zu befreiten Betreuern machen, siehe § 1859 BGB) oder auch Personen ausschließen.
Der Umfang der Betreuung bemisst sich aber am objektiv zum Zeitpunkt der Anordnung Notwendigen. Da kann man die Betreuung nur vermeiden, wenn stattdessen ein Bevollmächtigter bestellt wird, durch eine Vorsorgevollmacht.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
|
In der Regel wird mit einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung erstellt, für den Fall, dass trotzdem ein Betreuer bestellt werden muss, weil die Vollmacht nicht alles abdeckt.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|