Dies ist ein Beitrag zum Thema Wem muss das Ableben der Betreuten mitgeteilt werden? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Einfach mal eine dumme Frage:
Gibt es irgendwo eine gesetzliche Regelung, wem das Ableben der betreuten Person mitgeteilt ...
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Moin moin
Einfach mal eine dumme Frage: Gibt es irgendwo eine gesetzliche Regelung, wem das Ableben der betreuten Person mitgeteilt werden muss? Logo, dem Gericht. Aber gibt es sonst Stellen, gegenüber denen die BetreuerInnen verpflichtet sind, das Ableben mitzuteilen? Die Frage kam von einer Mitarbeiterin einer Behörde, die gerademal drei Tage vor dem Ableben einen Bescheid erteilt hat und dann erst am Ende des Bewilligungszeitraumes darüber informiert wurde. Bei der Frage geht es nicht darum , dass es sinnvoll oder einfach nur fair ist, das Ableben mitzuteilen , sondern um die gesetzliche Verpflichtung dazu. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Den vermutlichen Erben den Tod mitteilen?
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,504
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Verpflichtet kann der Betreuer allenfalls dann sein, wenn er sich ansonsten strafbar machen würde. Das wäre etwa dann denkbar, wenn anderenfalls Gefahr für Leib und Leben droht, wenn also im Haushalt des Betreuten hilfsbedürftige Angehörige, Kinder, Haustiere leben, die durch den Tod des Betreuten nun unversorgt sind. Dann müsste der Betreuer den zuständigen Stellen (Jugendamt, Veterinäramt, etc.) den Tod des Betreuten mitteilen, anderenfalls wäre das eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB.
Die finanziellen Interessen einer Behörde, die ggfs. aus Unkenntnis des Todes des Betreuten über den Todeszeitpunkt hinaus Leistungen erbringt, gehören m. E. nicht dazu. Sehr wohl muss aber der Betreuer noch Verwaltungs-/Gerichtsverfahren im Namen des verstorbenen Betreuten weiterführen, wenn anderenfalls Verjährung eintreten würde, um sich nicht gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig zu machen. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 152
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Zitat:
Und bezieht sich das dann auf die Fälle wo es tatsächlich auch Erben gibt, oder auch wenn der Staat erbt? Kann mir das gerade praktisch nicht so recht vorstellen bzw. habe generell bei Erbrecht noch nicht so ganz den Durchblick
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#5 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,400
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Laut Betreuungsrechtslexikon gehen die Notgeschäftsführungspflichten ggfls. ziemlich weit.
https://www.lexikon-betreuungsrecht....rungspflichten Ehrlich gesagt halte ich die dortigen Informationen in der Allgemeinheit, in der sie dort stehen, allerdings für Quatsch und finde, das ist eine Diskussion wert. Schon allein die Benachrichtigung der Rentenversicherung usw. ist nicht "unaufschiebbar", ergo nicht Betreurersache. Das tut in aller Regel der Bestatter. Der kriegt ja auch Geld dafür. (Natürlich schicke ich trotzdem immer ein paar Sterbeurkunden an die wichtigen Ansprechpartner, aber strenggenommen...) Ich würde außer bei akut drohender Gefahr den Teufel tun und ein Haus/eine Wohnung betreten, die/das jemand anderem gehört, der mir später Diebstahl und allerlei mehr vorwerfen könnte. Eine der wenigen Ausnahmen wäre, wenn ich weiß, dass sich ein hilfloses Haustier darin befindet Und selbst dann würde ich nur eine Sicherstellung veranlassen und allenfalls die Heizung auf Frostschutz drehen. Wenn es einen Vermieter gibt, würde ich den verständigen. Es ginge dann um dessen Eigentum, nicht um meins. Um die Sicherung des Erbes haben sich die Erben selbst und im Zweifelsfalle das Nachlassgericht zu kümmern. Spätestens am nächsten Werktag nach dem Tod des Betreuten kann ich mir bekannte Erben ode das Nachlassgericht in Kenntnis setzen. Alles andere ist m.E. deren Sache, solange ich bereit bin, evtl. benötigte Infos, Dokumente und Schlüssel herauszugeben. Wenn der Erbe nicht vorbeikommen kann, um seine Angelegenheiten zu besorgen, kann er auf seine Kosten einen Vertreter bestellen. Wenn ich davon ausgehe, dass ein aktiver Nachlass oder gar eine Immobilie da ist, aber kein Erbe oder mir unbekannte Erben, informiere ich das Nachlassgericht. Das hat dann einen Nachlasspfleger zu bestellen. Der kann dafür sorgen, dass Schnee geräumt wird usw. Was ist das für eine merkwürdige Auffassung, dass der frühere Betreuer das tun soll? Es gab nie eine Verpflichtung, tatsächliche Hilfe zu leisten, es gibt nicht nur keine Vergütung mehr, sondern auch kein Recht, über vorhandenes Vermögen zu verfügen und sobald ich notgeschäftsmäßig die Bank darüber in Kenntnis setze, dass der Betreute tot ist, komme ich auch ganu praktisch an das Konto nicht mehr ran. Was ist das für eine Idee, dass Nicht-mehr-Betreuer z.B. Heizöl ordern sollen? Ich halte das für groben Unfug. Schließlich gilt: "Wer bestellt bezahlt." Das Nachlassgericht hat jedenfalls dann, wenn ihm etwas vorgelegt wird, das glaubhaft macht, dass es Vermögen zu verteilen, gibt jede Möglichkeit, seinen Popo zu bewegen und Leute einzusetzen, die sich mit klarer Berechtigung um diese Dinge kümmern. Da muss kein Betreuer ran. Ich führe auch keine Korrespondenzen mehr mit dem Vermieter, Warum sollte ich, wenn das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen kann Hätte ich einen Schlüssel, würde ich den gegen Quittung evtl. an den Vermieter weitergeben, damit der eingreifen kann, wenn es brennt oder ein Rohr platzt. Was soll denn sonst noch "unaufschiebbar" sein? Insgesamt geht aus diesem Text im Betreuungsrechtlexikon hervor: Wir dürfen nichts mehr, sollen aber trotzdem auf eigenes Risiko weiter alles machen, weil: Es könnte ja "unaufschiebbar" sein. Ob das wirklich so ist, geht natürlich immer auf unsere Kappe. Geändert von Garfield (13.04.2024 um 04:28 Uhr) |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,504
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Zitat:
Anderes Beispiel: Dem verstorbenen Betreuten geht noch ein Mahnbescheid zu. Der wird rechtskräftig, wenn man dem nicht widerspricht, und das müsste der Betreuer noch übernehmen. Laufende Gerichtsverfahren sind mit Tod des Betreuten unterbrochen (§ 239 ZPO), auch materiell-rechtliche Ansprüche können im Todesfall erstmal nicht verjähren (§ 211 BGB). Es geht also hauptsächlich um prozessrechtliche Fristen. In diesem Fall würde dann § 1874 Abs. 2 BGB gelten, d. h. der Betreuer könnte sich hierfür auf eine Notgeschäftsführung berufen und hätte auch einen Vergütungsanspruch für nachgewiesenen Zeitaufwand (also nicht die pauschale Betreuervergütung). Die Fälle wo Erben vorhanden und bekannt sind sind hier denke ich noch die unproblematischsten Fälle, die kann man nämlich informieren. Ich denke vor allem an die Fälle wo nicht bekannt ist ob es überhaupt potentielle Erben gibt, also die Familiengeschichte des Betreuten unbekannt ist. Da kann irgendwann plötzlich noch eine Cousine 3. Grades auftauchen und Schadensersatzansprüche geltend machen. |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Zitat:
Und zum Thema „Schlüssel an Vermieter“; dafür muss man erst mal Mieter sein (und nicht selbst der Eigentümer). Bez Benachrichtigung der Rente und anderer Behörden habe ich nicht genau genug differenziert. Dürfte keine Notgeschäftsführung sein, sondern eine Sache, mit der man sich selbst Folgearbeit erspart, damit nicht noch monate/jahrelang Korrespondenz von Dritten reinkommt. Die man ja erst nach Öffnen des Briefes erkennt. Zum Bestatter: klar, der macht das, wenn er dazu einen Auftrag hat (und die Papiere dazu ausgehändigt bekommen hat). Aber der Betreuer darf einen solchen Auftrag nach dem Tod gar nicht neu vergeben - und schneller dürfte eine kurze Info per Mail/Fax gehen, da man diese eh in der eigenen Akte hat. Übrigens zählt Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB) noch zur berechtigten Tätigkeit nach § 1823 BGB, ist mit versichert und wird natürlich auch bezahlt. Lt. BGH nicht mit einer Fortsetzung der Pauschale (die endet mit dem Todestag), sondern wie ein Pfleger mit der Zeitvergütung nach § 3 VBVG, die natürlich aufgelistet werden kann - und vermutlich mehr ist als wenn man ein paar Tage mehr Pauschalvergütung abrechnen würde. Also erst man nachdenken, bevor hier was abgerotzt wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Und noch der Nachtrag zum Schneefall: der Betreute (kein erkennbarer Erbe in Sicht) stirbt sagen wir am am Freitag in seinem ansonsten leerstehenden Haus, dessen Grundstück an der Straße liegt und jetzt setzt der Schneefall ein. Beim Nachlassgericht kann man frühestens am Montag jemand erreichen. Bevor die nicht wenigstens eine Sterbeurkunde haben, können die gar nicht tätig werden. Bis zur Nachlasspflegerbestellung wird es mindestens 1 Woche dauern (und dafür müsste schon Weihnachten und Ostern zusammenfallen). Und in der Zwischenzeit: Glatteis vor dem Haus, Passanten brechen sich die Haxen. Also Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Da kann sogar der Betreuer persönlich haften. Das wäre genau der Fall, wo kurzfristig ein Schneeräumen/Salz streuen organisiert werden müsste.
Natürlich gilt auch hier: was war eigentlich zu Lebzeiten? Gehörte solches zu organisieren nicht schon zu Lebzeiten dazu? Dann kostete es jetzt nur einen Anruf. Oder hat der Betreute das bis zum Todestag selbst gemacht? Will sagen: man muss immer den ganzen Fall betrachten und kann zu Lebzeiten schon einiges vorsorgen. So sollte man bereits zu Lebzeiten versuchen rauszubekommen, wer die nächsten Angehörigen sind und deren Telefonnummern notieren. Ggf hat die BtB da schon im Vorfeld (Betreuersuche) Vorarbeit geleistet und manche Betreute können auch selbst was dazu sagen. Biografiearbeit zahlt sich aus.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,400
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Zitat:
Den letzten Satz gebe ich zurück und ergänze: Bitte genauer lesen bevor... Mein gesamter Beitrag steht unter der Prämisse, dass die Betreuung mit dem Tode des Betreuten endet und dass die Ausführungen zur Notgeschäftsführung, auf die ich mich beziehe, damit kaum unter einen Hut zu bringen sind. Ich habe mich aufgeregt, ja. In letzter Zeit rege ich mich häufig auf, ja. Aber es geht, wie ich deutlich geschrieben habe, v.a. um den Text, der an der verlinkten Stelle im Betreuungsrechtslexikon zu finden ist, und den lese ich nach wie vor nicht anders. Natürlich kann ich mir zu fast allem, was dort aufgelistet ist, irgendeinen exotischen Einzelfall ausdenken, in dem wirklich einmal Not am Mann ist, etwa: Es ist ein arktischer Winter, die Heizungsrohre drohen zu platzen, die Mieter haben Eiszapfen an der Nase und die Kinder schon Lungenentzündung....aber so wie die Dinge dort formuliert sind, geht es m.E. nicht. Mein Ärger resultiert aus der Mixtur von unklar formulierten Pflichten - das Gesetz ist da leider nicht sehr hilfreich und lässt einen großen Spielraum für Irrtümer ebenso wie für willkürliche Auslegung - sowie den Erfahrungen mit der Praxis. In vielem widersprechen wir beide uns nicht. In meinem Beitrag spreche ich z.B. an, dass ich das Nachlassgericht "spätestens am nächsten Werktag" vom Tode des Betreuten in Kenntnis setzen kann. Und natürlich gibt es viele Punkte, die man nach Möglichkeit schon zu Lebzeiten in Gang setzen sollte, wie etwa einen Winterdienst. Erbenermittlung ist aber nicht meine Sache, dagegen verwahre ich mich ganz entschieden. Ich nehme im Sinne meiner Betreuten die Kontaktdaten von Angehörigen auf, mit denen sie Kontakt wünschen und versuche, die Kontakdaten von Angehörigen zu ermitteln, in Bezug auf die die rechtliche Beziehung Angaben gegenüber Dritten erforderlich macht, wenn also z.B. Unterhaltspflicht besteht. Ich frage meine Betreuten auch, ob sie ihren Nachlass regeln wollen und ob ich sie dabei unterstützen soll, obwohl das nicht oder nur sehr eingeschränkt meine Aufgabe ist. In meinen Augen ist das eine Frage der Menschlichkeit. Oft wünschen die Betreuten aber weder Kontakt noch dass man an ihre Angehörigen herantritt, geben auch keine Adressen heraus. Oft kennen sie diese nicht einmal. Man darf nicht vergessen, dass Betreuung sehr häufig erst einsetzt, wenn die Beziehungen zum sozialem Umfeld zerbrochen sind. Und wenn das so ist, ist die Erbfrage keine, um die ich mich kümmere. Das wäre übergriffig, ich habe weder das Recht noch die Pflicht dazu und ich habe nicht die Möglichkeit zu verifizieren, ob die vermeintlichen Erben auch die wirklichen sind, es stellt also ein Riesenhaftungsrisiko dar. Deswegen: Ab zum Nachlassgericht. Ich übersehe nicht, dass du schriebst, die Betreuungsbehörde könne hier Biographiearbeit leisten. Machen sie aber nicht, jedenfalls in unserem Bezirk nicht. Die sind schon mit den notwendigsten Arbeiten wie dem In-die-Wege-leiten dringendst benötigter Betreuungen derart überlastet, dass sie total in die Knie gehen. Die Verfahren liegen über Monate auf Halde, die Mitarbeiter werden reihenweise krank. Das ist die Realität. Wir Betreuer stehen an der Front und haben mit unzähligen Behörden/Ansprechpartnern zu tun, bei denen die Verhältnisse ähnlich sind. Die grundlegendsten Bedürfnisse der Betreuten können nicht mehr gedeckt werden, die einfachsten Dinge brauchen unglaublich viel Zeit. Die Erbenermittlung ist also Sache des Nachlassgerichts. Mein "fiktiver Beispielsfall" von gestern: Es gibt Erben, die wollen aber laut telefonischer Auskunft einer der Personen "mit den Finanzen nichts zu tun haben". Bekannt sind die Telefonnumer und der Namen dieser Person, sonst nichts. Dem Nachlassgericht wurden die Verwandtschaftsverhältnisse klar dargelegt. Kommt nach Wochen ein Schreiben zurück. Es gäbe Erben. Die hätten nicht ausgeschlagen. Betreuerin solle sich an die wenden. Dabei werden durch das Nachlassgericht Verwandtschaftsverhältnisse behauptet, die nicht existieren, unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Bertreuerin. Klar ist: Rechtspfleger hat deren Schreiben kaum gelesen. In dem stand u.a. explizit, dass ihre die Kontaktdaten der Verwandten nicht bekannt sind. Für sowas sind doch Betreuer nicht verantwortlich. Das ist aber die Realität, und wenn ich Dinge lese wie die im Betreuungsrechtlexikon, dass etwa Korrespondenz mit Vermietern geführt werden soll, besteht Anlass, das hier zur Diskussion zu stellen. Die Tatsache, dass bei Behörden oft sehr langsam gearbeitet wird, dass es also dauern kann, bis die Sterbeurkunde vorliegt, darf m.E. nicht dazu führen, dass Betreuer, die keine mehr sind, mit Pflichten und Risiken belastet werden. Ein Nachlassgericht, das über den Tod einer Person in Kenntnis gesetzt wird, kann sehr wohl selbst tätig werden, um die Sterbeurkunde bei der zuständigen Behörde einzufordern. Was kann ich, was die dortigen Rechtspfleger nicht können? Deren Kapazitätsprobleme führen nicht zu neuen Betreueraufgaben. De facto leisten wir Betreuer nach fast jedem Todesfall eine Menge Arbeit, die meiner Erfahrung nach fast nie in Rechnung gestellt wird. Die Betreuungsgericht fordern Serviceleistungen einfach ein, es melden sich alle möglichen Leute, die noch was wollen und Forderungen stellen (wie z.B. das Heim mit seiner Verordnung, ein Fall, der in diesem Forum an anderer Stelle diskutiert wurde) und die Betreuer machen, erklären, schreiben. Versuch in der Realität mal, diese Leistungen beim Betreuungsgericht in Rechnung zu stellen. Da haste was zu tun, wenn du ihn durchsetzen willst. Der reguläre Vergütungsanspruch endet ja schließlich mit dem Tode und bei Gericht ist man es schlicht nicht gewohnt, dass Betreuer über diesen Zeitpunkt hinaus irgendwas wollen. |
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#10 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,400
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Zitat:
Dieser Zugang scheint mir rechtlich nicht haltbar sowie realitätsfern. In der Regel werden rechtliche Betreuer Vorsorge treffen. Wenn aber der Betreute nicht will, ist man an dessen Wünsche gebunden. Ein Winterdienst kostet Geld, das oft nicht da ist oder dass der Betreute nicht ausgeben will. Wenn der Betreute - das kommt auch bei Mietverhältnissen oft vor - selber schippen will oder sagt, dass er im Zweifelsfall Bekannte fragt, ist man als Betreuer daran gebunden und hat in aller Regel keinen eigenen Zugang zu diesen Ressourcen. Wieso gehst du davon aus, dass der Betreuer nie frei haben darf, dass Nachlassgericht aber schon? Der Nicht-Mehr-Betreuer muss sich auch am Wochenende 24 Stunden für den Empfang der Nachricht vom Tode des Betreuten bereit halten der keinen Winterdienst wollte, selbigen danach noch am Todesfreitag engagieren, und das Nachlassgericht sitzt zu Hause am Kaffeetisch? Rechtsgrundlage? Eine Todesnachricht, die mich am Freitag noch erreicht, gebe ich am selben Freitag ans Nachlassgericht weiter, wenn hierfür Anlass besteht. Wenn sie bei mir erst Samstag eingeht, nehme ich sie erst Montag zur Kenntnis. Wo findet sich die Rechtsgrundlage dafür, dass das anders zu handhaben ist? Mal abgesehen davon, dass es am Wochenende de facto ausgeschlossen ist - einen Winterdienst zu finden, benötigt sowas in der wirklichen Welt zumeist Wochen an Vorlauf. Wenn es erstmal schneit, kommt oft genug sogar der Winterdienst, den du bereits vor Monaten engagiert hast, nicht hinterher, geschweige denn, dass er neue Aufträge annimmt. Mir ist klar, dass dieser letzte Aspekt ggfls. im Rahmen der Schuldfrage zu erörtern ist. Nicht klar ist mir, wie man zu dem Schluss kommen kann, der ehemalige Betreuer stünde in der Haftung, weil das Nachlassgericht 1 Woche oder länger braucht, ob einen Nachlasspfleger in Gang zu setzen. Wenn berhaupt 24/7 Ressourcen eingesetzt werden müssen, was schon angesichts der Zugangsfiktionen des BGB in Frage zu stellen ist, dann doch wohl die Ressourcen dessen, dem die fraglichen Pflichten obliegen, wenn er von ihnen in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn es um die Bestellung eines Nachlasspflegers geht, ist das das Nachlassgericht, wenn es darum geht, dass dieser tatsächlich tätig wird, der Nachlasspfleger. Ich kann den Gedanken nicht nachvollziehen, dass man denen Zeit geben muss, um sich zu rühren, dem vormaligen Betreuer aber nicht, und dass, obwohl die Betreuung, wie du oben richtig schriebst, beendet ist - im Gegensatz zu den Pflichten der Nachlassregler, die an diesem Punkt einsetzen. Welche Rechtsgrundlage benennst du für die Pflicht der Einholung der Sterbeurkunde durch den ehemaligen Betreuer? M.E. liegt es näher, diese Pflicht beim Betreuungs- und beim Nachlassgericht anzusiedeln. I.Ü. fehlt mir es mir komplett an einer Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften. Betreueraufgabe ist eine Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach dessen Wünschen. Wenn es er Wunsch ist, selber Schnee zu räumen oder dazu Bekannte einzusetzen, ist die Einsetzung eines Winterdienstes nicht Aufgabe des Betreuers. Man stelle sich den in der Praxis nicht seltenen, relativ selbstständigen Betreuten vor, der geistig oder psychisch leicht eingeschränkt ist, für den der Betreuer v.a. Sozialleistungsangelegenheiten besorgt und mit dem Vermieter korrespondiert, z.B. über Nebenkostenabrechnungen einreicht, weshalb der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" besteht. Wenn der Betreute stirbt, kann er keine "Angelegenheiten" mehr besorgen. Obwohl die Betreuung sofort endet und im Moment des Todes seine Rechtsposition auf die Erben übergeht, obwohl das Nachlassgericht zumindest theoretisch sofort tätig werden könnnte, wenn es in Kenntnis gesetzt wird, entstünden nach deiner Auffassung im Moment des Todes des Betreuten lauter neue Aufgaben für den Betreuer, die er zu Lebzeiten des Betreuten gar nicht hatte. Das erscheint mir nicht durchdacht. Geändert von Garfield (13.04.2024 um 18:22 Uhr) |
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