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Aufgabenkreis "Angelegenheiten minderjähriges Kind"

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis "Angelegenheiten minderjähriges Kind" im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin trotz meiner Bemühungen mithilfe der Suchfunktion nicht weitergekommen.... Ich habe eine neue Betreuung übernommen und finde ...


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Alt 06.06.2024, 18:22   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.01.2013
Ort: Kreis Schleswig-Flensburg
Beiträge: 61
Standard Aufgabenkreis "Angelegenheiten minderjähriges Kind"

Hallo zusammen,


ich bin trotz meiner Bemühungen mithilfe der Suchfunktion nicht weitergekommen....


Ich habe eine neue Betreuung übernommen und finde nun im Betreuungbeschluss unter anderem den Aufgabenkreis "Angelegenheiten betreffend die minderjährige Tochter der Betroffenen"


Der läßt mich schlucken, ehrlich gesagt.


Ist das eine übliche Aufgabe im Betreuungsumfang?


Ich bin ratlos, was das für mich als Betreuerin heißt, zumal ich normalerweise gut trainiert darin bin, zu allen Seiten zu erklären, dass bestimmte Dinge nicht von einer Betreuung für einen erwachsenen Menschen umfasst werden, sondern vom Sorgeberechtigten für ein minderjähriges Kind selbst zu bewerkstelligen sind (oder eben das minderjährige Kind dann eine/n Ergänzungspfleger/in benötigt für Teilbereiche der elterlichen Sorge).


Kennt ihr diesen Aufgabenkreis und wie interpretiert ihr ihn vom Umfang?
phantasmagoria ist offline  
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Alt 06.06.2024, 18:33   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
Standard

Hast du dir mal den Sozialbericht der Betreuungsbehörde angefordert? Der sollte Aufschluss darüber geben, was es für Probleme bzw. Handlungsbedarf gibt.

Als "üblich" würde ich den Aufgabenkreis aber nicht einstufen, zumindest nicht ohne weitere Infos bekommen zu haben, was bei dir ja offenbar der Fall ist.
ItsMe ist offline  
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Alt 06.06.2024, 18:52   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.01.2013
Ort: Kreis Schleswig-Flensburg
Beiträge: 61
Standard

Zitat:
Zitat von ItsMe Beitrag anzeigen
Hast du dir mal den Sozialbericht der Betreuungsbehörde angefordert? Der sollte Aufschluss darüber geben, was es für Probleme bzw. Handlungsbedarf gibt.

Als "üblich" würde ich den Aufgabenkreis aber nicht einstufen, zumindest nicht ohne weitere Infos bekommen zu haben, was bei dir ja offenbar der Fall ist.

Vielen Dank für deine Antwort.
An Infos mangelt es mir nicht. Das minderjährige Kind ist höher begabt und besucht daher eine Schule auf Wunsch der Mutter, die vom Wohnort nicht erreichbar ist. Die MUtter wünscht sich, dass ich sie unterstütze in Bezug darauf, herauszufinden, was für Stipendien oder andere finanzielle Möglichkeiten es gibt, die Kosten für die Privatschule und die auswärtige, private Unterbringung zu finanzieren. Ich hatte beim Erstkontakt vor Einrichtung der Betreuung der Mutter bereits mitgeteilt, dass ich für die Belange ihrer Tochter nicht bzw.nur sehr eingeschränkt zuständig bin (z.B.fürs Kindergeld ja) Nun steht aber dies im Beschluss. Ich habe nicht den Eindruck, dass das als Aufgabenkreis von meiner pauschalen Vergütung abgegolten wird, sondern deutlich meinen zeitlichen Rahmen sprengt. Mein Gefühl ist, da wird auf meine Kosten eine Ergänzungspflegschaft eingespart. Oder sehe ich das falsch?
phantasmagoria ist offline  
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Alt 06.06.2024, 19:21   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin


Der Eindruck, dass da einfach mal wieder durch die kalte Küche Geld eingespart werden soll, kann durchaus aufkommen.



Wie sieht es denn mit den Interessen des Kindes aus? Hat es genau dieselben Interessen, wie die Mutter? Das wäre doch verwunderlich. Könnte da nicht ein Interessenkonflikt entstehen, der gut als Begründung für eine Ergänzungsbetreuung angegeben werden könnte?


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.06.2024, 20:27   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Die Betreuung kann nicht auf die Ausübung der elterlichen Sorge ausgeweitet werden. Für das Kind müsste seitens des FamG ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt werden.

Was möglich wäre, wäre eine Vertretung bei der Geltendmachung der Elternrechte, zB dass der Betreute die elterliche Sorge (nach vorherigem Entzug) zurück erhält (oder ein Besuchsrecht).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.06.2024, 22:56   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.01.2013
Ort: Kreis Schleswig-Flensburg
Beiträge: 61
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Der Eindruck, dass da einfach mal wieder durch die kalte Küche Geld eingespart werden soll, kann durchaus aufkommen.



Wie sieht es denn mit den Interessen des Kindes aus? Hat es genau dieselben Interessen, wie die Mutter? Das wäre doch verwunderlich. Könnte da nicht ein Interessenkonflikt entstehen, der gut als Begründung für eine Ergänzungsbetreuung angegeben werden könnte?






MfG
Imre

Danke für deine Antwort. In die Richtung habe ich auch schon gedacht. Momentan wollen Mutter und Kind das Gleiche, aber das kann sich ja allein schon mit fortschreitender Pubertät jederzeit ändern. Ich werde das Gefühl nicht los, dass mir mit diesem Aufgabenkreis Aufgaben angelastet werden können, die ich nicht bereit bin, zu erfüllen....
phantasmagoria ist offline  
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Alt 06.06.2024, 23:05   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 20.01.2013
Ort: Kreis Schleswig-Flensburg
Beiträge: 61
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Betreuung kann nicht auf die Ausübung der elterlichen Sorge ausgeweitet werden. Für das Kind müsste seitens des FamG ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt werden.

Was möglich wäre, wäre eine Vertretung bei der Geltendmachung der Elternrechte, zB dass der Betreute die elterliche Sorge (nach vorherigem Entzug) zurück erhält (oder ein Besuchsrecht).

Danke für deine Antwort.
Eine Geltendmachung der Elternrechte steht in dieser Betreuung nicht im Raum. Die Mutter ist allein und unstrittig vollumfänglich allein sorgeberechtigt. Zum Vater bestet guter Kontakt, die Eltern haben eine Kommunikationsbasis. Ich teilte der Mutter vor Übernahme der Betreuung, beim Kennlerntermin, die Pflichten und Grenzen der rechtlichen Betreuung in Bezug auf ihr Kind mit: Dass ich stellvertretend oder unterstützend zuständig bin, Anträge auf zustehende Gelder zu stellen, aber ich ansonsten nichts in Angelegenheiten zu suchen habe, in denen sie als Sorgeberechtigte ihres Kindes gefragt ist. Ich sehe mich auch zeitlich überfordert mit der Recherche nach Stipendien-Möglichkeiten wegen der Wahl einer Privatschule mit auswärtiger Unterbringung.
Ich schwanke nun zwischen: Der zuständigen Richterin mitzuteilen, dass ich diese Aufgabe nicht bei mir, sondern in der zusätzlichen Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft sehe oder die Richterin zunächst zu fragen, wie ich diesen Aufgabenkreis inhaltlich zu verstehen habe.
phantasmagoria ist offline  
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Alt 07.06.2024, 02:42   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Wie wärs mit fristwahrend Beschwerde einlegen mit der Frage, was unter dem Aufgabenkreis verstanden werden kann?
Mächschen ist offline  
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Alt 07.06.2024, 03:03   #9
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,501
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Zitat:
Zitat von phantasmagoria Beitrag anzeigen
Die MUtter wünscht sich, dass ich sie unterstütze in Bezug darauf, herauszufinden, was für Stipendien oder andere finanzielle Möglichkeiten es gibt, die Kosten für die Privatschule und die auswärtige, private Unterbringung zu finanzieren.
Ich halte diese Aufgabe schon für praktisch unmöglich, abgesehen davon, dass es sich eindeutig um elterliche Sorge und damit nicht um die Aufgabe eines Betreuers handelt.


Stipendien fangen üblicherweise erst ab dem Studium an. Stipendien für Schüler gibt es auch, aber sehr begrenzt und üblicherweise nicht so hoch, dass davon das Schulgeld einer Privatschule oder gar eine Internatsunterbringung finanziert werden könnte.
Das ist sehr tragisch, weil (und das kann ich aus eigener Erfahrung berichten) die Hochbegabtenförderung in Deutschland nicht so weit ist, wie sie sein sollte. Man geht davon aus, dass das Kind es "schon irgendwie durchs Gymnasium schafft" und ansonsten halt durch seine Eltern außerhalb der Schulzeit gefördert wird. Das ist wünschenswert, aber viele Eltern schaffen das nicht - entweder weil sie selbst aus einem bildungsfernen Milieu kommen (Arbeiterfamilie, Migranten, etc.) oder einfach nicht über die notwendigen Ressourcen Zeit und Geld verfügen, um das Kind angemessen zu fördern. Spezielle Hochbegabtenklassen gibt es nur ganz vereinzelt in den Großstädten, ansonsten bleibt halt das normale Gymnasium - oder eben eine der Eliteschulen, die entweder schweineteuer sind oder völlig überrannt sodass sie sich ihre Schüler aussuchen können (und da steht das Arbeiterkind sicher nicht vorne auf der Liste).



Dann langweilt sich das Kind irgendwann und wird psychisch auffällig, was ironischerweise dazu führt, dass dann, wenn das Kind aufgrund der ständigen Unterforderung wirklich mal eine psychische Krankheit entwickelt, das Jugendamt als Kostenträger für eine Privatschule einspringt.


Falls der Vater, der vielleicht nicht sorgeberechtigt, aber immer noch unterhaltsverpflichtet ist, da nicht finanziell einspringen kann, müsste ggfs. über einen Schulwechsel nachgedacht werden. Das ist dann aber definitiv nicht Aufgabe eines Betreuers.
Pichilemu ist offline  
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Alt 07.06.2024, 13:37   #10
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Ort: Kreis Schleswig-Flensburg
Beiträge: 61
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ich halte diese Aufgabe schon für praktisch unmöglich, abgesehen davon, dass es sich eindeutig um elterliche Sorge und damit nicht um die Aufgabe eines Betreuers handelt.


Stipendien fangen üblicherweise erst ab dem Studium an. Stipendien für Schüler gibt es auch, aber sehr begrenzt und üblicherweise nicht so hoch, dass davon das Schulgeld einer Privatschule oder gar eine Internatsunterbringung finanziert werden könnte.
Das ist sehr tragisch, weil (und das kann ich aus eigener Erfahrung berichten) die Hochbegabtenförderung in Deutschland nicht so weit ist, wie sie sein sollte. Man geht davon aus, dass das Kind es "schon irgendwie durchs Gymnasium schafft" und ansonsten halt durch seine Eltern außerhalb der Schulzeit gefördert wird. Das ist wünschenswert, aber viele Eltern schaffen das nicht - entweder weil sie selbst aus einem bildungsfernen Milieu kommen (Arbeiterfamilie, Migranten, etc.) oder einfach nicht über die notwendigen Ressourcen Zeit und Geld verfügen, um das Kind angemessen zu fördern. Spezielle Hochbegabtenklassen gibt es nur ganz vereinzelt in den Großstädten, ansonsten bleibt halt das normale Gymnasium - oder eben eine der Eliteschulen, die entweder schweineteuer sind oder völlig überrannt sodass sie sich ihre Schüler aussuchen können (und da steht das Arbeiterkind sicher nicht vorne auf der Liste).



Dann langweilt sich das Kind irgendwann und wird psychisch auffällig, was ironischerweise dazu führt, dass dann, wenn das Kind aufgrund der ständigen Unterforderung wirklich mal eine psychische Krankheit entwickelt, das Jugendamt als Kostenträger für eine Privatschule einspringt.


Falls der Vater, der vielleicht nicht sorgeberechtigt, aber immer noch unterhaltsverpflichtet ist, da nicht finanziell einspringen kann, müsste ggfs. über einen Schulwechsel nachgedacht werden. Das ist dann aber definitiv nicht Aufgabe eines Betreuers.

Danke für deine Antwort.
Sie hat mir geholfen, meinen innneren Zwiespalt aufzudecken: Als Mensch und Mutter verstehe ich die Situation und finde, es sollte Hilfen geben. Falls es welche gibt, sind diese mit persönlichem Ersuchen und viel Recherchearbeit zu suchen, zu finden und evtl.zu erlangen.
Auf der anderen Seite sehe ich das nicht als meine Aufgabe als rechtliche Betreuerin der Mutter an und würde hier also in meiner Freizeit tätig werden. Diese Bereitschaft ist nicht mehr da. Zumal es eine andere Lösung gäbe: Ergänzungspflegschaft für die Tochter seitens des Familiengerichts.
Ich stelle nun also den Antrag auf Herausnahme dieses Aufgabenkreises aus dem Betreuungsumfang.
phantasmagoria ist offline  
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