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Einwilligungsvorbehalt im gerichtlichen Verfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt im gerichtlichen Verfahren im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, ich arbeite in der Betreuungsbehörde habe eine Frage zu dem Fall einer Betreuten, die ständig gegen ...


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Alt 10.06.2024, 16:30   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 19
Standard Einwilligungsvorbehalt im gerichtlichen Verfahren

Hallo in die Runde,

ich arbeite in der Betreuungsbehörde habe eine Frage zu dem Fall einer Betreuten, die ständig gegen die Betreuer klagt, bzw. diese anzeigt:

Die Betreute ist der Meinung, dass sie keine Betreuung möchte und hat dagegen geklagt (gegen die erste Betreuerin und gegen die Betreuungsstelle) Diese Klage ging bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und wurde dort mit dürren Worten abgeschmettert.

Die Betreute ist fest entschlossen, keine ihrer Rechnungen zu bezahlen; zudem ist sie permanent der Meinung, dass sie von ihrem rechtlichen Betreuer um ihr Geld betrogen wird. Entsprechend zeigt sie ihren jeweiligen Betreuer an, der dann die Kriminalpolizei im Büro hat.
Auch ich wurde schon von der Kriminalpolizei in diesem Fall verhört, da ich ebenfalls angezeigt wurde.

Die erste Betreuerin hat das Handtuch geworfen, der zweite Betreuer (Anwalt) hat jetzt auch die Entlassung beantragt. Die Betreute hat ihn ebenfalls angezeigt und sich zudem bei der Anwaltskammer über ihn beschwert. Dieser Anwalt hat mit einer Gegenanzeige reagiert und sieht das Vertrauensverhältnis als zerstört an.

Meine Frage: Könnte das Gericht nicht einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Berechtigung, Klagen zu erheben erlassen?
Das wäre der Aufgabenkreis "Gerichtliche Verfahren".

Müsste für diesen Aufgabenkreis ein zweiter Betreuer eingesetzt werden, wenn die Betreute gegen den eigentlichen Betreuer klagt?
lebardo ist offline  
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Alt 10.06.2024, 17:11   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
Standard

Im Betreuungsverfahren ist ein Betreuter immer rechtsfähig und kann Rechtsmittel einlegen.

Bezüglich Strafverfahren kann wirklich jeder Anzeige erstatten und dem muss nachgegangen werden.

Was für Klagen waren das denn gegen die Betreuer?
Wenn da beispielsweise auf Zahlung geklagt wurde, wäre das Vermögenssorge...

Früher oder später wird das wohl ne Behördenbetreuung.

Vielleicht ist die Betreuung aber auch wegen Unbetreubarkeit aufzuheben, ich kenne den Fall halt nicht.
Mächschen ist offline  
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