Dies ist ein Beitrag zum Thema Drogensucht als Grund für Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von betreuung123
Danke, das würde ich ja sogar machen, aber denkst du ich bekomme gegen meinen Willen einen ...
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#11 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,158
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Zitat:
Bei der Einrichtung einer Betreuung hat ein Betreuungsgericht in der Regel kein Interesse, dass gegen ein Betreuungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt werden . Daher werden Deine Wünsche bei der Einrichtung sehr ernst genommen, unabhängig ob die Willensbildung vorhanden ist oder nicht. Es bringt keinem was, wenn Du von Vorn herein Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss einlegen wirst. Denke mal über die Aufgabenbereiche: Einsichtnahme in das Vermögen, nebst Belegvorlage, ohne Verfügungsgewalt Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten Gesundheitssorge nach. Und dann mal nach den Begriffenen Innenverhältnis und Außenverhältnis suchen, damit klar wird, was ein Betreuer überhaupt darf, bzw. kann. Der Leuchtturm |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Das mit der freien Willensbildung ist wirklich immer wieder so eine Sache. Vor allem mit der Bewertung. Ich gebe mal ein Beispiel, dass Dir vielleicht bekannt sein dürfte: Ein Mensch ist drogenabhängig und will - wenn der Kopf klar ist und auch kein Affe mehr geschoben wird - keine Drogen mehr nehmen. Die Sucht ist Flucht und es passiert irgendetwas, was diesem Menschen wie ein Problem vorkommt und er es nicht aushält. Typische Lösung solcher unaushaltbaren Probleme: Erst mal breit machen, dann ist das Problem zwar nicht gelöst, aber besser auszuhalten. Also: dicht im Kopf und womöglich wieder am klarer werden. Das ist genau die Situation, in der die Droge vor den Augen leuchtet und ruft: nimm mich! Und der betroffene Mensch sagt: Ich will. Wo ist die nächste Dröhnung. In der offiziellen Übersetzung heißt das: Der Mensch will doch Drogen nehmen. soweit zu den Situationen. Im hiesigen Gerichts- und Klinikbezirk wird das so gesehen, dass der Wille des betreffenden Menschen durch die Krankheit/Sucht beeinflußt ist. D.h. im breiten Zustand ist der Wille nicht frei, weil er ein anderer Wille ist, als der im klaren Zustand. Es wird aber nicht so gesehen, dass der Wille des betreffenden Menschen deshalb insgesamt - also auch im klaren Zustand - nicht frei ist. Also: Klarer Kopf = freier Wille breiter Kopf und andere Meinung = unfreier Wille An manchen anderen Orten wird auch die Meinung vertreten, dass der Wille sowohl mit klarem Kopf als auch in breitem Zustand als unfrei angesehen wird, wenn die Willensäusserungen dann unterschiedlich sind. Und schon hast Du eine schöne Grundlage für Streitgespräche. Lass dich von der Frau von der Betreuungsstelle nicht beeindrucken. Sie hat nicht zu entscheiden, weil das Gericht und da die RichterInnen zuständig sind. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#13 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2024
Beiträge: 52
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Also wird meine freie Willensbildung wahrscheinlich als eingeschränkt gewertet oder was denkst du
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#14 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2024
Beiträge: 52
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Und folglich auch einen Betreuer oder wie seht ihr das ?
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#15 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Sie dir meinen letzten Beitrag in deinem anderen Thread an.
Dann weißt Du es. MfG Imre
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