Dies ist ein Beitrag zum Thema Abgabe der Betreuung an Sohn der Betreuten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich gebe eine Betreuung aufgrund der Entfernung auf eigenen Wunsch ab. Heute kam vom AG der Beschluss, dass ...
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14.09.2024, 17:16 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 22.10.2023
Ort: 48301 Nottuln, NRW
Beiträge: 60
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Abgabe der Betreuung an Sohn der Betreuten
Hallo zusammen,
ich gebe eine Betreuung aufgrund der Entfernung auf eigenen Wunsch ab. Heute kam vom AG der Beschluss, dass der Sohn die Betreuung übernimmt. Ich hatte die Hauptarbeit geleistet, die Betreute ist in der Nähe des Sohnes im Pflegeheim. Aktuell steht noch die Bezahlung offener Rechnungen aus, da das hin und her mit dem Sozialamt, die ständige Neuberechnung des zu zahlenden Eigenanteils an der Heimpflege etc. einfach länger gedauert hat (Wohnungskündigung, Erstattung von Nebenkosten, Mietübernahme etc.).Mittlerweile liegt aber der endgültige Bescheid des Sozialamts vor. Die Beträge passen nur nicht zu den zuletzt gestellten (Korrektur)Rechnungen, weswegen ich das alles händisch in einer Tabelle ausgerechnet und dem Heim zur Kontrolle übergeben habe. Aber egal, ich schweife ab... Was gibt es in dem Fall zu beachten? Der Beschluss samt Übergabe an die Geschäftsstelle ist vom 6.09. Posteingang bei mir heute (14.09.). Bis wann kann ich noch abrechnen, und was wäre sonst noch zu beachten, damit die Übergabe an den Sohn reibungslos verläuft?
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Grüße vom Kürbis |
15.09.2024, 01:17 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Die Antwort auf die Frage wann ein Beschluss wirksam wird findest du in § 287 FamFG. Also wenn keine sofortige Wirksamkeit im Beschluss steht endet deine Bestellung heute.
Ansonsten halt Übergabe aller offenen Sachen und aller Unterlagen an den Sohn.
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15.09.2024, 08:21 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Nur die Korrespondenz mit dem Betreuungsgericht ist deine, der Rest gehört dem Betreuten und ist an den neuen Betreuer herauszugeben.
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15.09.2024, 08:29 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 50
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Und beim Vergütungsantrag nicht vergessen: beim Wechsel von Berufsbetreuung nach Ehrenamt gibt es 1,5 mal Pauschale extra dazu. §10 Abs. 3 VBVG
Ansonsten: abgeben, Unterlagen dem Sohn übergeben und Übergabe bestätigen lassen. Wichtig wenn Vermögenssorge: bevor du der Bank Bescheid gibst, noch mal über das Online-Banking alle Umsätze bis zum Zeitpunkt der Abgabe filtern und ausdrucken Zwecks Vermögensverzeichnis. Kurzes Übergabegespräch mit dem Sohn, Schlussbericht, Vermögensverzeichnis, Vergütungsantrag und Betreuerausweis ans Gericht schicken, fertig. Nicht weiter drüber nachdenken, sonst schleppst du zu viel Altlasten mit. Alles andere ist jetzt nicht mehr dein Bier. |
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