Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Da ich keine passendere Rubrik gefunden habe, schreibe ich hier hinein. Es läuft z. Z. ein Verfahren, bei dem ich ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 11.10.2024
Beiträge: 39
|
Da ich keine passendere Rubrik gefunden habe, schreibe ich hier hinein. Es läuft z. Z. ein Verfahren, bei dem ich als Betreuer meines Sohnes durch einen Vereins- bzw. Berufsbetreuer abgelöst werde.
Muss ich zu dessen Bezahlung einen finanziellen Beitrag leisten? Ich hörte von einem Fall, in dem ein Sohn als Betreuer für seine Mutter durch einen neuen Betreuer abglöst wurde und diesen (mit)bezahlen musste. Außerdem folgende Frage: Vom Heim meines Sohnes bekam ich die Aufforderung, einen beigelegten Antrag auf Zuzahlung zur Miete an den Landschaftsverband (Rheinland) weiterzuleiten. Habe daraufhin eine zuständige Sachbearbeiterin vom LVR angerufen, die erklärte, sie sei nicht zuständig, ich solle ihr den Antrag dennoch zusenden. Meines Wissens nach ist für die Mietzahlung der Heimbewohner ausschließlich das jeweilige Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung zuständig. Was ist hier richtig? Geändert von arnod (02.12.2024 um 18:28 Uhr) Grund: Korrektur |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
|
Ich habe den Beitrag verschoben, da er in dem anderen Beitrag völlig falsch war.
Die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten ist im § 1880 BGB ff. geregelt. Bezüglich der Miete ist es am sinnvollsten in der Einrichtung nachzufragen woher und warum dort ein Antrag vorliegt. Je nachdem in welchem "Heim " dein Sohn ist kann es dazu spezielle Regelungen geben.
__________________
----------------
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
|
Für die Betreuertätigkeit fallen keine Unterhaltspflichten an. Vor 2023 war das interpretionsfähig, aber seither ist es klar.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 11.10.2024
Beiträge: 39
|
Vielen Dank!
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 11.10.2024
Beiträge: 39
|
Bei der Suche nach "Betreuerwechsel" fand ich folgende "Erklärung":
"Warum ein Betreuerwechsel erfolgen soll, ist hierbei unerheblich. Wenn möglich sollte der Betreuerwechsel so genau wie möglich begründet werden. Meiner Ansicht nach ist das ein Widerspruch. Quelle: https://buergerratgeber.de/betreuerwechsel/ Geändert von arnod (27.12.2024 um 18:21 Uhr) |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,897
|
Kernfrage ist, warum ein "teurer" Berufsbetreuer Dich ablöste.
|
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 352
|
Zitat:
|
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|