Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Wieviel Einarbeitungszeit wird Betreuern zugestanden?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wieviel Einarbeitungszeit wird Betreuern zugestanden? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Es geht konkret um eine Betreuungsaufnahme im Jahr 2021. Hier wurde eine neu eingerichtete Betreuung, durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 06.01.2025, 15:08   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 361
Standard Wieviel Einarbeitungszeit wird Betreuern zugestanden?

Es geht konkret um eine Betreuungsaufnahme im Jahr 2021. Hier wurde eine neu eingerichtete Betreuung, durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt wirksam am 1.10.2021.

Am 12.11.2021 wurde verbunden mit der Beantragung auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rückwirkend zum 1.4.2021 ein Antrag auf Wohngeld gestellt. Der wurde bei der Wohngeldstelle abschlägig beschieden und vom Betreuer Widerspruch eingelegt. Bei der Widerspruchsstelle in der Bezirksregierung möchte man nun die Sache zum Abschluss bringen.

Nachdem ich in der Zwischenzeit gelernt hatte, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand anlässlich Betreuungsaufnahme "nie" erfolgreich sind, hatte ich die Sache zu den Akten gelegt. Umso erstaunter war ich, dass man sich den inhaltlichen Argumenten für die Wiedereinsetzung (Depression verhindert Wohngeldantrag) diesmal nicht verschloss.

Allerdings erscheint die Zeitspanne 1.10. bis 12.11. zwischen Betreuungsaufnahme und Antrag der Bezirksregierung zu lang für einen erfolgreichen Antrag. Die Rechnung lautet: 1.10. plus zwei Wochen Einarbeitungszeit plus Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO ergibt 29.10.2021. Damit wäre der Antrag am 12.11. zu spät gestellt.

Gibt es hier Erfahrungen oder Hinweise auf Urteile, wie lange ein neuer Betreuer in einem neuen Betreuungsfall Akten suchen und lesen, Behörden anschreiben darf, bis diese Uhr tickt? Gibt es Abweichungen bei ehrenamtlicher Führung?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.01.2025, 09:43   #2
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 361
Standard Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Liebes Forum, gibt es hier Erfahrungen mit der Fragestellung "Wie viel Einarbeitungszeit wird (hier: ehrenamtlichen) Betreuern bei einer Erstbetreuung zugestanden, bevor Fristen zu laufen beginnen (hier: Wegfall des Hindernisses bei der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand)"?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.01.2025, 12:26   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Eine allgemeine Einarbeitungszeit billigt die sozialgerichtliche Rspr m.W. nicht zu, siehe dazu zB das BSG (Rdnr 14): https://lexetius.com/2008,2016

Es kann ja ohnehin nur um Fälle gehen, in denen der Noch-Nicht-Betreute während der eigentlichen Frist geschäftsunfähig war (das sich also glaubhaft aus dem Gutachten und den Feststellungen des Betreuungsgerichtes ergibt). Nur in einem solchen Fall beginnt die eigentliche Frist (zB 3-Monatsfrist zum Beitritt in die freiwillige KV) erst mit der Rechtswirksamkeit der Betreuerbestellung mit passendem Aufgabenkreis (bzw der Erweiterung auf den passenden AK). Das heißt, dass man von da an eine gewisse Zeit zur Verfügung hat (meist 1 Monat für einen Widerspruch, oder die genannten 3 Monate wie oben). Das ist ja dann gar keine Wiedereinsetzung, denn die ursprüngliche Frist ist ja gar nicht abgelaufen. Die 2-Wochenfrist für die Wiedereinsetzung gibts ja nur, wenn die Frist bereits abgelsufen ist. Offenbar scheint die Rspr der Meinung zu sein, die eigentliche Frist müsste üblicherweise reichen. Aber wenn der geschäftsfähige Noch-nicht-Betreute vor der Betreuerbestellung eine Frist versäumt hat, entsteht ja grundsätzlich gar keine Wiedereinsetzungsfrist durch die Betreuerbestellung.

Welche konkrete Fragestellung liegt hier denn überhaupt vor?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.01.2025, 15:53   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Ich habe noch mal in die Ausgangsfrage geschaut. Wenn ein Antrag gar nicht erst gestellt wurde, ist das eh kein Anwendungsfall der Wiedereinsetzung. Die gibts nur, wenn eine Behörde eine Entscheidung getroffen hat und die Rechtsmittelfrist versäumt wurde. Dann gehts darum, ob die Fristversäumung verschuldet oder unverschuldet passiert ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 21:26 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40