Dies ist ein Beitrag zum Thema Wieviel Einarbeitungszeit wird Betreuern zugestanden? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Es geht konkret um eine Betreuungsaufnahme im Jahr 2021. Hier wurde eine neu eingerichtete Betreuung, durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 361
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Es geht konkret um eine Betreuungsaufnahme im Jahr 2021. Hier wurde eine neu eingerichtete Betreuung, durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt wirksam am 1.10.2021.
Am 12.11.2021 wurde verbunden mit der Beantragung auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rückwirkend zum 1.4.2021 ein Antrag auf Wohngeld gestellt. Der wurde bei der Wohngeldstelle abschlägig beschieden und vom Betreuer Widerspruch eingelegt. Bei der Widerspruchsstelle in der Bezirksregierung möchte man nun die Sache zum Abschluss bringen. Nachdem ich in der Zwischenzeit gelernt hatte, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand anlässlich Betreuungsaufnahme "nie" erfolgreich sind, hatte ich die Sache zu den Akten gelegt. Umso erstaunter war ich, dass man sich den inhaltlichen Argumenten für die Wiedereinsetzung (Depression verhindert Wohngeldantrag) diesmal nicht verschloss. Allerdings erscheint die Zeitspanne 1.10. bis 12.11. zwischen Betreuungsaufnahme und Antrag der Bezirksregierung zu lang für einen erfolgreichen Antrag. Die Rechnung lautet: 1.10. plus zwei Wochen Einarbeitungszeit plus Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO ergibt 29.10.2021. Damit wäre der Antrag am 12.11. zu spät gestellt. Gibt es hier Erfahrungen oder Hinweise auf Urteile, wie lange ein neuer Betreuer in einem neuen Betreuungsfall Akten suchen und lesen, Behörden anschreiben darf, bis diese Uhr tickt? Gibt es Abweichungen bei ehrenamtlicher Führung? |
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#2 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 361
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Liebes Forum, gibt es hier Erfahrungen mit der Fragestellung "Wie viel Einarbeitungszeit wird (hier: ehrenamtlichen) Betreuern bei einer Erstbetreuung zugestanden, bevor Fristen zu laufen beginnen (hier: Wegfall des Hindernisses bei der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand)"?
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Eine allgemeine Einarbeitungszeit billigt die sozialgerichtliche Rspr m.W. nicht zu, siehe dazu zB das BSG (Rdnr 14): https://lexetius.com/2008,2016
Es kann ja ohnehin nur um Fälle gehen, in denen der Noch-Nicht-Betreute während der eigentlichen Frist geschäftsunfähig war (das sich also glaubhaft aus dem Gutachten und den Feststellungen des Betreuungsgerichtes ergibt). Nur in einem solchen Fall beginnt die eigentliche Frist (zB 3-Monatsfrist zum Beitritt in die freiwillige KV) erst mit der Rechtswirksamkeit der Betreuerbestellung mit passendem Aufgabenkreis (bzw der Erweiterung auf den passenden AK). Das heißt, dass man von da an eine gewisse Zeit zur Verfügung hat (meist 1 Monat für einen Widerspruch, oder die genannten 3 Monate wie oben). Das ist ja dann gar keine Wiedereinsetzung, denn die ursprüngliche Frist ist ja gar nicht abgelaufen. Die 2-Wochenfrist für die Wiedereinsetzung gibts ja nur, wenn die Frist bereits abgelsufen ist. Offenbar scheint die Rspr der Meinung zu sein, die eigentliche Frist müsste üblicherweise reichen. Aber wenn der geschäftsfähige Noch-nicht-Betreute vor der Betreuerbestellung eine Frist versäumt hat, entsteht ja grundsätzlich gar keine Wiedereinsetzungsfrist durch die Betreuerbestellung. Welche konkrete Fragestellung liegt hier denn überhaupt vor?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Ich habe noch mal in die Ausgangsfrage geschaut. Wenn ein Antrag gar nicht erst gestellt wurde, ist das eh kein Anwendungsfall der Wiedereinsetzung. Die gibts nur, wenn eine Behörde eine Entscheidung getroffen hat und die Rechtsmittelfrist versäumt wurde. Dann gehts darum, ob die Fristversäumung verschuldet oder unverschuldet passiert ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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