Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterlagenübergaber per USB-Stick? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Was mich interessieren würde, weil ich ja von der Übergabe
von Berufsbetreuern auf ehrenamtlichen Betreuer lese -
muss man da ...
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 102
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Was mich interessieren würde, weil ich ja von der Übergabe
von Berufsbetreuern auf ehrenamtlichen Betreuer lese - muss man da als ehrenamtlicher Betreuer bei einem wohl sehr umfangreichem Aufgabengebiet einen KURS belegen? Wenn ich das hier so lese, erscheint alles sehr kompliziert und aufwändig , als Laie wohl kaum zu bewältigen.... viele Grüsse Maria |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
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Nein, die Kurse belegen muss nur jemand, der Berufsbetreuer werden möchte, wobei manches vielleicht auch für einen ehrenamtlichen Betreuer sinnvoll ist.
Als ehrenamtlicher Betreuer bietet sich aber an, bestimmte Dinge Fachleute machen zu lassen, z.B., wenn es um Sozialleistungen geht, den SoVD oder VdK, wenn es um Streit mit Telekommunikationsanbietern oder Energieversorgern geht, die Verbraucherzentrale, um nur mal Beispiele genannt zu haben. |
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#13 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.01.2025
Beiträge: 7
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Hallo Herr Holocher,
vielen Dank für Ihre wertvollen Tips, es ist gut zu lesen wie andere Betreuer arbeiten. Die letzte Betreuerin hat leider Ihre Pflichen nicht wahrgenommen und meine Mutter nur einmal innerhalb eines Jahres besucht. Das ist dem Amtsrichter aufgefallen. Ich habe mich dann bereit erklärt die Betreuung zu übernehmen. Daher erwarte ich weder Verantwortung noch Kollegialität. Informationen über die Angelegenheiten meiner Mutter habe ich als Angehöriger nie bekommen. Bei der Vorgängerin war das alles anders und sehr transparent. Viele Grüße Zitat:
Geändert von Joi (12.01.2025 um 22:12 Uhr) |
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 98
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um mal eine Lanze für die BB2 genannte Kollegin zu brechen:
Es gibt Aufbewahrungsfristen für Akten/Dateien. Ich kenne diese nicht genau, habe aber zwischen 10 u. 3 Jahren alles gehört. Je nachdem, wie lange BB2 die Betreuung führt, kann das ja eine Rolle spielen. Wobei mir z.B unklar ist, ob die Aufbewahrungsfrist ab Ende der Betreuung anfängt, oder auch bei laufenden Betreuungen eine Rolle spielt. DsGVO lässt grüssen. Dann wird BB2 zur Last gelegt, nur 1x jährlich die Klientin persönlich aufgesucht zu haben. Das kann durchaus passieren, es kommt auch auf die Umstände an. Gibt es ein Umfeld (Familie z.B.), welches mir berichtet? Ich habe Klienten, welche ich mit Kenntnis des Gerichtes überhaupt nicht persönlich sehe, weil entsprechende Umstände vorliegen, welche dies erlauben. Aus der Kontakthäufigkeit mangelnde Verantwortung/Tätigkeit abzuleiten kommt öfter vor, ohne weitere Info's kann das aber auch auf einen Angehörigen schliessen lassen, welcher die Aufgaben einer rechtlichen Betreuung falsch einschätzt. Die Übergabe aktueller Unterlagen in digitaler Form halte ich für selbstverständlich, sofern nicht andere Gründe (Aufbewahrungspflichten, s.O.) dem entgegenstehen. Ich bewahre alle Akten in laufenden Fällen im Original auf. Seit 4 Jahren digitalisiere ich aber alles Eingehende, ausser wenige, nur im Original verwertbare, Unterlagen. Da gibts nix mehr im Original. Das alles bei Übergabe ausdrucken zu müssen....nö. Ein Übergabegespräch, und Bereitschaft für spätere Nachfragen, ist für mich meist selbstverständlich. Brauch ich aber nicht, wenn verzichtbar. Aber irgendwas ist ja doch immer zu besprechen, auch kommt immer noch später Post an, welche ich weiterleite. Auch kommuniziere ich immer mit Angehörigen/Umfeld, wenn nichts (z.B. der Wille des Klienten) dem entgegensteht. Die Grössenordnung dieser Bereitschaften hängt aber auch ein wenig vom Gegenüber ab. Vg Martin |
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#15 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 182
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Zitat:
Wenn es um eine ehrenamtliche Fremdbetreuung geht, dürfte der Richter erst nach Vorliegen einer Vereinbarung über Beratung und Unterstützung mir einem Betreuungsverein zum Betreuer bestellen. Was nebenbei eben wegen der vielen Fragen nach Erstbestellung schon Sinn ergibt und Vater des Gedankens war. Ich kann allerdings aus unserer Gegend sagen, dass das zumindest unsere Richter hier herzlich wenig interessiert. Zur Sache: §1872 (1) BGB ist doch für mich eindeutig, da steht "alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen". |
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#16 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
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Zu den verschiedenen Sachen: alles ist herauszugeben (nicht nur das Sparbuch), sondern auch der gesamte Schriftverkehr (gehört ja alles dem Betreuten - und dem Nachfolgebetreuer erspart das viel Arbeit; deshalb geht es mir nicht in den Kopf, warum manche sich weigern, die Unterlagen zu übernehmen). Ausnahme davon ist die Vergütungskorrespondenz, die der Betreuer ja für sich - und nicht als ges. Vertreter des Betreuten führt. Ich würde das immer von Anfang trennen - sonst muss aussortiert werden.
Zu Imre: es kommt tatsächlich vor, dass Nachfolgerbetreuer nicht ggü Stellen benannt werden wollen, die in einer Rechtsbeziehung zum Betreuten stehen? So lange das auch in den Aufgabenkreis des Nachfolgebetreuers fiele, geht das gar nicht. Es ist auch völlig albern, dem Dritten zu schreiben, man sei kein Betreuer mehr, aber der Nachfolger wünscht keine Namensnennung und der Dritte solle mal beim Betreuungsgericht nachfragen. Da werden aber auch alle nur mit dem Kopf schütteln - und für mich wäre das ein ernsthafter Grund, die Eignung des Nachfolgers als Betreuungsbehörde zu überprüfen. Vor allem wenn der Vorgänger noch so nett ist, die Geschäftspartner von sich zu informieren (was ja eigentlich eh Pflicht des Nachfolgers wäre). Es gibt wirklich Sachen, die glaubt man nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Moin Horst
Eigentlich erübrigt sich das Problem, wenn ich als Beleg den Beschluss mitsende. Da steht zumindest der Name des Nachbetreuers drin. Irgendwelche, den Betreuten betreffende Sachen, werden geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. Geändert von Imre Holocher (14.01.2025 um 14:47 Uhr) |
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#18 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 280
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Zitat:
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Viele Grüße Fridel
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#19 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 98
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diese Frage, auch wenn sie bislang keine Anwendung bei mir fand, ist interessant....
Auch haben die Klienten ja das Recht auf Akteneinsicht....da müssen dann ja auch digitale Wege gefunden werden. Meine Haltung ist, das keine Unterlagen im Original aufbewahrt werden müssen, da ja auch grundsätzlich fast alle Behördenangelegenheiten auch digital geregelt werden können, bald müssen. Klar gibt es Sparbücher oder Dokumente, welche im Original aufbewahrt, und nach Ende Betreuung oder auf vorherigen Wunsch ausgehändigt werden müssen. Aber darum geht es hier ja nicht. Ansonsten gehört den Klienten die Information, aber nicht ein physischer Informationsträger Papier. Bin gespannt, ob ich da richtig liege...:-) vG Martin |
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