Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung gegen freien Willen - Verfahren und Beispiel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Diese Unterscheidungen zwischen freien Willen und natürlichen Willen
sind für mich schwer verständlich..
Meine hochbetagte Mutter kann sehr wohl einen ...
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 102
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Diese Unterscheidungen zwischen freien Willen und natürlichen Willen
sind für mich schwer verständlich.. Meine hochbetagte Mutter kann sehr wohl einen Willen bilden, sie weiss ganz genau was sie möchte und was nicht. Daß sie eher geschäftsunfähig ist, ist vorstellbar. M. E. ist sie eben nicht sehr dement, richtig demente Menschen wissen nicht mal was Messer und Gabel ist, wissen nicht wer und wo sie sind. Dagegen ist meine Mutter aber geistig voll auf der Höhe. ja, sehr schwierig für Laien , da durchzublicken ... Ich denke auch ein Gutachter, ein Neurologe wird das eher herausfinden, was dann Sache ist ausserdem wissen fremde Menschen nicht, daß sie gerne trotzt und andere auf die Schippe nimmt und aus Spass dann ganz falsche Antworten gibt, um zb. Gutachter zu ärgern :-) |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,000
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und dieses "ärgern" kann auch RICHTIG nach hinten losgehen!
Nämlich dann, wenn man den Ernst des Gutachtens nicht versteht und (angeblich) "aus Spaß" wirkt, als hätte man z.B. keinen freien Willen mehr … Im Übrigen, @Maria wirkten deine früheren Beschreibungen zum Teil vielmehr so, als hättest du Sorge bzw. gar Angst, nach Gutachten und Co. die "Launen" und "Auswirkungen" durch deine Mutter hinterher abzukriegen. |
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#13 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 102
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Hallo Murphys Law
da hast Du meine Beiträge aber genau gelesen, ![]() das stimmt aber auch, obwohl meine Mutter sehr sehr alt ist, wird sie aber auch sehr wütend, wenn irgendwas gegen ihren Willen geht... So ist es, deshalb zögern vermutlich viele Menschen bei der Anregung einer rechtlichen Betreuung, weil sie befürchten, daß schwierige Verhältnisse noch angespannter werden unter Zufügung eines rechtlichen Betreuers.... Man wird sehen, wie sich das alles entwickelt.... |
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#14 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
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Zitat:
Das gilt nur, wenn man als Zeuge vernommen wurde. Habe dieses Schreiben von einem Bekannten bekommen, der eine Anzeige wg. Uneidliche Falschaussage erstattet hatte. So die schrieb nun die Staatsanwaltschaft. Nicht erfasst sind damit falsche Angaben im Rahmen der Beteiligten Verfahrenen nach dem FamFG (vgl. BGH 12 57, Hamm NStZ 84, 551; vgl. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB 8& 153 Rn. 4). Hier erfolgte eine Beteiligtenanhörung nach Vorschriften des FamFG gem. 8 279 FamFG. Uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens fallen jedoch nicht unter & 153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB 8 153 Rn. 24). Die hier vorgenommene Aussage ist demnach nicht strafbar (unabhängig von der Richtigkeit des Inhalts), da die Person hier als Beteiligte im Freibeweisverfahren (Betreuungsbestellung richtet sich nach dem Freibeweisverfahren) angehört wurde. Das Verfahren war daher einzustellen. |
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#15 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,073
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@uwe2000: Die von Dir zitierte Norm meinte ich auch nicht. Deine Annahme, man könne eine Betreuung anregen, sich dabei eine Begründung ausdenken und das ganze sei dann ganz grundsätzlich nicht strafbar, ist so nicht richtig und das Vorgehen ist auch keinesfalls empfehlenswert. Die Begründung wird nicht eben selten ehrverletzend bzw. dazu geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen. Wenn sie dann noch bewusst falsch oder nicht erweislich wahr ist, hast Du u. U. ein Problem.
Jedenfalls ist das so, solange unsere Justiz noch faktenbasiert arbeitet und nicht "Fake" Einzug hält und es auch hierzulande scheißegal wird, was wir übereinander so erzählen und verbreiten. Eine Betreuung ist nicht irgendeine banale Rechtsfolge, sondern (ihrem Wesen nach) eine sehr einschneidende. Aber belassen wir es dabei...MfG von Florian |
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#16 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,073
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Zitat:
Ja, wirklich nicht einfach, gerade im sozialen Nahbereich. Mit etwas Abstand (als Berufsbetreuer, Gutachter, Richter, Rpflg.) sieht das naklar anders aus. Aber ich kann mich auch gut in die Lage der Betroffenen hineindenken, meine ich zumindest. Man kann viell. altersbedingt nicht mehr so richtig schnell, jedenfalls in der Eile, die einem die unwirtlich-hektische Umwelt vorgibt, antworten, findet die Worte gerade nicht usw. usf. Dein Umfeld/Gegenüber (sei es nun in Gestalt eines ärztl. Gutachters, eines Richters, eines fremden Betreuers oder eines Angehörigen) verlangt aber von Dir, schnell und nach Möglichkeit sozial erwünscht zu antworten. Schaffst Du das nicht, läufst Du ruck zuck Gefahr, nicht mehr selbst entscheiden zu können, so jedenfalls vermutlich die Sorge Betroffener. Auch wenn heute Betreuung nicht mehr Vormundschaft/Entmündigung bedeutet, wird genau das vermutlich in den Köpfen vieler alter Menschen rumschwirren. Und nicht nur in den deren Köpfen; ich nehme an, viele Menschen denken so. Und wenn ich dann hier an anderer Stelle lese, man könne sich eine Begründung für die Anregung einer Betreuung ja einfach mal ausdenken, dann ist eine solche Sorge sicherlich nicht ganz unbegründet. So banal das alles klingen mag, für den Betroffenen kann eine Betreuung Fluch und Segen zugleich sein. Und wenn man sich dann vorstellt, wie viel Selbstbestimmtheit so manche Betreuung in der Praxis letztlich wirklich noch zulässt (also so wirklich wirklich, wenn man sich ehrlich macht), dann haben all die Sorgen ihre Berechtigung. Genau wie die Sorgen der Angehörigen um das Wohl ihrer Liebsten oder wie die Sorge des Staates um das Wohl seiner hilflosen/schutzbedürftigen Untertanen. Es ist und bleibt wohl eine heikle Kiste... Zur ursprünglichen Frage der Eiwilligungsfähigkeit (bzw. zum freien Wille) wurde bereits einiges geschrieben. Ich füge nochmal einen Gedanken hinzu. Sobald eine Betreuung eingerichtet wurde, werden erfahrungsgemäß bspw. viele (nach wie vor wohl gar die meisten) behandelnden Ärzte für etwaige Einwilligungen in med. Behandlungen an den Betreuer herantreten. Aus Gründen (pragmatische, monetäre usw.) wird manch ein Betreuerkollege seinen "Kaiser Wilhelm" druntersetzen und gut ist es. Weit her ist es da oft nicht mehr mit der Selbstbestimmtheit. Und das ist nur ein Bsp. von vielen. Theoretisch ist das naklar alles ganz anders, viel besser, klientenzentrierter usw. usw. Aber die Praxis sieht wohl anders aus. Will sagen: Die freie Willensbildung ist manchmal womöglich ein Sozialkonstrukt - und (vermeintlich) nicht mehr vorhanden, wo sie eigentlich durchaus noch möglich wäre...Und dann entscheidet bspw. der Zahnarzt oder Dermatologe, ob der Betroffene "selbst bestimmt" (also einen freien Willen bilden und steuern kann) oder jmd. anderes. Ob das dann tatsächlich zutreffend ist, das interessiert nach der Öffnung der Pandora oftmals niemanden mehr... Beste Grüße von Florian |
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.07.2023
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Beiträge: 102
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@ Florian Aber ich kann mich auch gut in die Lage der Betroffenen hineindenken, meine ich zumindest. Man kann viell. altersbedingt nicht mehr so richtig schnell, jedenfalls in der Eile, die einem die unwirtlich-hektische Umwelt vorgibt, antworten, findet die Worte gerade nicht usw. usf. Dein Umfeld/Gegenüber (sei es nun in Gestalt eines ärztl. Gutachters, eines Richters, eines fremden Betreuers oder eines Angehörigen) verlangt aber von Dir, schnell und nach Möglichkeit sozial erwünscht zu antworten. Schaffst Du das nicht, läufst Du ruck zuck Gefahr, nicht mehr selbst entscheiden zu können, so jedenfalls vermutlich die Sorge Betroffener.
Genau so sehe ich es aus, ein so alter Mensch ist doch schnell überfordert, wenn man eh eher isoliert lebt, wenn so ein Besucher von einer Behörde in paar Minuten einige Fragen stellt... in der Nervosität antwortet man doch dann irgendwas, das geht mir genauso wobei ich viel jünger bin, man wird regelrecht überfahren... hinterher will man alles wieder revidieren das glaub ich , in der Praxis ist mit Selbstbestimmtheit aber auch ohne! Betreuung nicht allzuviel los in unserem Alltag ... Viele Grüsse Maria |
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#18 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 127
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@Florian: Ich unterstütze meinen Bekannten der eine Vollmacht für seine nun demente Mutter besitzt, der es mit dem Computer nicht so hat. Er ist das einzige Kind und per Testament Alleinerbe.
Wer glaubt denn noch der Justiz, wenn ein Richter behauptet, dass durch eine Betreuung die Vollmacht meines Bekannten wertlos ist, obwohl es so ein Gesetz nicht gibt. Eine Geschäftsunfähigkeit bei der Vollmachterstellung konnte nicht nachgewiesen werden. Die betreute Person wurde vom Gericht nur per Telefon angehört (unzulässig BGH XII ZB 220/20). Das physiologische Gutachten fand nur per Telefon statt und wurde nicht ausgehändigt (unzulässig BGH XII ZB 291/20). Betreuungsakteneinsicht wird abgelehnt, mit einem unanfechtbaren Beschluss, obwohl diese nach dem Ableben seiner Mutter gewährt werden muss. Beschwerde beim BGH schlug fehl, da es dem BGH verwehrt ist, ein Verfahren zu eröffnen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 225. Beweise werden nicht nachgegangen, Beschlüsse des AG werden vom LG durchgewunken usw. Die Staatsanwaltschaft geht Straftaten nicht nach und verweigert die Akteneinsicht. Soviel zum Thema faktenbasierende Justiz, der nur ein Wunschtraum ist. |
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#19 |
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Routinier
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Beiträge: 1,073
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@Uwe2000: Wie gesagt, darum ging es mir nicht, sondern um die §§ 186 f. StGB und um die irrige Annahme, man könne sich völlig "gefahrlos" eine Begründung ausdenken, um eine Betreuung für einen anderen Menschen anzuregen. Dein Fall ist komplexer und gestaltet sich anders, da werde ich nicht näher drauf eingehen. Beste Grüße von Florian
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Forums-Geselle
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Zitat:
Auch der §§ 186 StBG greift nicht, denn die Staatsanwaltschaft gab zusätzlich an: Rein vorsorglich wird mitgeteilt, dass auch keine Beleidigungsdelikte erfüllt sind. Eine Behauptung, die nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann nicht als Beleidigung angesehen werden. Die Äußerung kann allenfalls als allgemeine Unhöflichkeit und Distanzlosigkeit verstanden werden, ist aber nicht strafbar. Somit ist Lügen erlaubt, deshalb wird die Akteneinsicht verweigert, um den Namen der lügenden Personen nicht bekannt geben zu müssen. Geändert von uwe2000 (23.01.2025 um 21:06 Uhr) |
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